Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBO

§ 64 Beschädigen der Bahn und betriebsstörende Handlungen

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Es ist verboten, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

§ 63 § 64a