Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 64 Beschädigen der Bahn und betriebsstörende Handlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 11.01.2005 – VI ZR 34/04Zitiert von 14
- BAG, 08.07.2009 – 10 AZR 671/08Zitiert von 5
- OLG Karlsruhe, 17.02.2014 – 1 U 2/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Es ist verboten, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.