Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 54 Ausbildung, Prüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Köln, 28.08.2015 – 18 K 6935/14Zitiert von 2
- VG Köln, 12.04.2013 – 18 K 5523/11
- VG Köln, 04.02.2011 – 18 L 53/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/54#abs-1 (1) Den Betriebsbeamten sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Dienstes befähigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/54#abs-2 (2) Die Eisenbahnen haben sich durch Prüfungen oder in sonst geeigneter Weise vom Vorhandensein der geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zu überzeugen. Hierüber sind Nachweise zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/54#abs-3 (3)