Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBO

§ 54 Ausbildung, Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/54#abs-1 (1) Den Betriebsbeamten sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie zur ordnungsgemäßen Ausübung ihres Dienstes befähigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/54#abs-2 (2) Die Eisenbahnen haben sich durch Prüfungen oder in sonst geeigneter Weise vom Vorhandensein der geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten zu überzeugen. Hierüber sind Nachweise zu führen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/54#abs-3 (3)

§ 48 § 62