Gesetze / Drittelbeteiligungsgesetz

DrittelbG

§ 7 Ersatzmitglieder

ArbeitsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht zugleich als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt.

§ 6 § 7a