Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
DirektZahlDurchfV§ 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Würzburg, 15.01.2024 – W 8 K 23.50Zitiert von 3
- VG Würzburg, 27.01.2025 – W 8 K 24.609Zitiert von 2
- VG Würzburg, 15.01.2024 – W 8 K 23.51Zitiert von 2
- VG Arnsberg, 22.02.2018 – 4 K 292/16Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 02.05.2022 – 10 LC 73/21Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 15.05.2023 – B 8 K 20.1375Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 07.07.2022 – 3 K 768/20Zitiert von 2
- VG Cottbus, 07.07.2022 – VG 3 K 634/19
- VG Cottbus, 21.12.2021 – 3 K 1526/17Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 DirektZahlDurchfV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/2#abs-1 (1) Eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii oder iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, liegt vor, wenn der Betriebsinhaber einmal vor dem 16. November des Jahres
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/2#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, soweit dies aus naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, auf Antrag Abweichungen von Absatz 1 genehmigen, und zwar
Im Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem 16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht eine spätere Durchführung vorschreibt. Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen
als genehmigt, wenn mindestens in jedem zweiten Jahr eine Tätigkeit auf der betreffenden Fläche durchzuführen ist. Soweit in einem Fall des Satzes 3 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/2#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, auch vor, wenn der Betriebsinhaber für diese Fläche den Verpflichtungen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme der Länder unterliegt, deren Voraussetzungen bei Durchführung einer Tätigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt wären, aber gewährleisten, dass die Fläche in einem für die Beweidung und den Anbau geeigneten Zustand erhalten bleibt, und der Betriebsinhaber die Voraussetzungen dieser Maßnahme einhält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/2#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 und 2 liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, auch dann vor, wenn auf der Fläche
ausgesät und die Fläche in dem Jahr als im Umweltinteresse genutzte Fläche gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird.