§ 18 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Cottbus, 07.07.2022 – VG 3 K 634/19
- VG Cottbus, 21.12.2021 – 3 K 1526/17Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 21.03.2017 – 10 LB 81/16Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 – 13 S 3017/21Bewilligung von Reisekosten zur mündlichen Verhandlung auch bei fehlender Erfolgsaussicht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 68
- OVG Niedersachsen, 22.05.2019 – 10 LB 69/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/18#abs-1 (1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle im Sinne des Artikels 72 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, für die ein Antrag gestellt werden kann, beträgt 0,3 Hektar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/18#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes eine kleinere Mindestgröße festlegen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.