Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
DirektZahlDurchfV§ 32a Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/32a#abs-1 (1) Auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf während des Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. Oktober dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/32a#abs-2 (2) Als im Umweltinteresse genutzte Fläche wird für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) nur berücksichtigt, wenn sich auf der Fläche ein Pflanzenbestand befindet, der durch Aussaat einer Mischung von
etabliert worden ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 muss die Aussaat im Antragsjahr bis zum 31. Mai erfolgt sein. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 muss die Aussaat
erfolgt sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/32a#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist es im Jahr 2018 für die Berücksichtigung von für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten) als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausreichend, wenn sich auf der Fläche ein Pflanzenbestand befindet, der durch Aussaat
etabliert worden ist.
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Änderungsverlauf
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22.02.2019 Ausfertigung
§ 32a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (BGBl. I 170)
BGBl. 2019 I S. 170
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