Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3938
BGBl. 2017 I S. 3938 · 11.172 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweite Verordnung
zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung,
der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
und der InVeKoS-Verordnung
Vom 12. Dezember 2017
Es verordnet auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6
Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 1 Ab-
satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundes-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und der §§ 15 und 16,
jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1,
des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I
S. 3746) das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen und dem Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie,
– des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November
2017 (BGBl. I S. 3746) das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit,
– des § 15 Absatz 4 und des § 18 Absatz 5 Satz 1
Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des
Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli
2014 (BGBl. I S. 897), von denen § 15 Absatz 4 durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2370) eingefügt worden ist, das Bundesminis-
terium für Ernährung und Landwirtschaft im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
– des § 4 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung
mit Absatz 4, des Agrarzahlungen-Verpflichtungen-
gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928)
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom
3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I
S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „einmal während des Jahres“ durch die
Wörter „einmal vor dem 16. November des
Jahres“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor
dem 16. November des jeweiligen Jahres
durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht
eine spätere Durchführung vorschreibt.“
bb) Am Ende wird folgender Satz angefügt:
„Soweit in einem Fall des Satzes 3 die Tätig-
keit nicht nach dem 15. November durch-
geführt werden muss, ist sie vor dem
16. November durchzuführen.“
2. § 19b wird wie folgt geändert:
a) Dem Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
vorangestellt.
b) Dem Satz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“
vorangestellt.
3. In § 25 Absatz 1 wird der Satz 1 wie folgt gefasst:
„Eine brachliegende Fläche, die von einem Betriebs-
inhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung
für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Land-
bewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse
genutzte Fläche ausgewiesen wird, muss während
des ganzen Jahres, für das dieser Antrag gestellt
wird, brach liegen.“
4. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Pufferstreifen und Feldränder
(Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
(1) Alle Pufferstreifen und Feldränder können im
Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem
Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirt-
schaftungsmethoden als im Umweltinteresse ge-
nutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie
mindestens einen Meter breit sind.
(2) Auf einem Pufferstreifen oder Feldrand, der als
im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen
wird, darf eine Beweidung oder Schnittnutzung statt-
finden, sofern der Pufferstreifen oder Feldrand
weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich
genutzten Fläche unterschieden werden kann. Unbe-
schadet des Satzes 1 gilt § 25 entsprechend.“
6. In § 29 Absatz 2 wird der Satz 2 wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 darf eine Beweidung oder
Schnittnutzung stattfinden, sofern der Streifen
weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich
genutzten Fläche unterschieden werden kann.“
7. In § 31 wird der Absatz 2 wie folgt gefasst:
„(2) Eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder
Gründecke, die im Antrag auf Direktzahlung als im
Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung
für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Land-
bewirtschaftungsmethoden ausgewiesen und durch
Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wird,
muss vom Ablauf des 1. Oktober bis zum Ablauf
des 31. Dezember des Jahres der Antragstellung
mit dieser Kulturpflanzenmischung bestellt sein.“
8. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern die in Anlage 4 genannten Arten vor-
herrschen, dürfen sie auch in Mischungen mit
anderen Pflanzen angebaut werden.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Nummer 3 wie folgt
gefasst:
„3. einer mechanischen Bodenbearbeitung, die
zu einer Zerstörung des Aufwuchses der
stickstoffbindenden Pflanzen führt.“
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder einer
Behandlung mit einem Herbizid“ gestrichen.
9. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:
„§ 35
Übergangsregelung
Die mit der Verordnung vom 12. Dezember 2017
aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vor-
schriften in den §§ 2, 25, 27, 28, 29, 31 und 32
und in Anlage 4 sind auf Anträge für die Kalender-
jahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung in der
am 22. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter
anzuwenden.“
10. Der bisherige § 35 wird § 36.
11. In der Anlage 3 werden die Wörter „Schabziger
Klee“ durch das Wort „Schabzigerklee“ und die
Wörter „Trigonella caerula“ durch die Wörter
„Trigonella caerulea“ ersetzt.
12. Der Anlage 4 werden folgende Zeilen angefügt:
„Trigonella foenum-graecum Bockshornklee
Trigonella caerulea Schabzigerklee“.
Artikel 2
Änderung der
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
§ 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. Mai
2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Absatz 2“
durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf Ackerland, das durch den Betriebsinhaber
als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne
von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c, d oder f der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen ist,
dürfen keine Pflanzenschutzmittel angewendet wer-
den.“
3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Zwischenfrüchte und Gründecken im Sinne
von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verord-
nung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 18
Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgeset-
zes sind über den in § 31 Absatz 2 der Direktzahlun-
gen-Durchführungsverordnung festgelegten Zeitraum
hinaus bis zum Ablauf des 15. Februar des auf das
Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu
belassen. Im Falle einer Untersaat von Gras oder
Leguminosen in die Hauptkultur ist diese von der
Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 15. Februar
des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der
Fläche zu belassen oder mindestens bis zur Vor-
bereitung mit unverzüglich folgender Aussaat der
nächsten Hauptkultur, wenn diese vor dem
15. Februar ausgesät wird. Winterkulturen und
Winterzwischenfrüchte im Sinne von § 18 Absatz 4
des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind bis
zum Ablauf des 15. Februar des auf das Antragsjahr
folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen. Das
Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln
der Untersaat oder von Zwischenfrüchten auf den
in den Sätzen 1 bis 3 genannten Flächen ist zulässig.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung für bestimmte Gebiete, um
1. witterungsbedingten Besonderheiten,
2. besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen,
3. besonderen Erfordernissen des Bodenschutzes
oder
4. besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes
im Sinne von § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzen-
schutzgesetzes
Rechnung zu tragen, abweichende frühere Termine
bestimmen, jedoch nicht vor dem Ablauf des
14. Januar des auf das Antragsjahr folgenden
Jahres.“

Artikel 3
Änderung der
InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015
(BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 38
des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 und in § 10 Absatz 1
Satz 2 wird jeweils die Angabe „des § 27 Absatz 2,“
gestrichen.
2. In § 11 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Bei Flächennutzung im Umweltinteresse im
Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, i und j
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebs-
inhaber im Sammelantrag zu bestätigen, dass er
Kenntnis von dem gemäß Artikel 45 Absatz 10b,
auch in Verbindung mit Absatz 10c, der Verordnung
(EU) Nr. 639/2014 geltenden Verbot der Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen hat.“
3. In § 11a Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
angefügt:
„4. eine Erklärung im Sinne des § 11 Absatz 1a.“
4. In § 25a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 34 Ab-
satz 6 Satz 3“ durch die Angabe „§ 34 Absatz 6
Satz 1“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Dezember 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3938. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 99390694c997bc31….