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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3938

BGBl. 2017 I S. 3938 · 11.172 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3938
                                      Zweite Verordnung
                 zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung,
          der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
und der InVeKoS-Verordnung
                                           Vom 12. Dezember 2017

  Es verordnet auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6
  Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem-
  ber 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 1 Ab-
  satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
  vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundes-
  ministerium für Ernährung und Landwirtschaft im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
  Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft
  und Energie,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und der §§ 15 und 16,
  jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1,
  des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I
  S. 3746) das Bundesministerium für Ernährung und
  Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium der Finanzen und dem Bundesminis-
  terium für Wirtschaft und Energie,

– des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November
  2017 (BGBl. I S. 3746) das Bundesministerium für
  Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes-
  ministerium für Wirtschaft und Energie und dem
  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
  und Reaktorsicherheit,

– des § 15 Absatz 4 und des § 18 Absatz 5 Satz 1
  Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des
  Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli
  2014 (BGBl. I S. 897), von denen § 15 Absatz 4 durch
  Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I
  S. 2370) eingefügt worden ist, das Bundesminis-
  terium für Ernährung und Landwirtschaft im Ein-
  vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
  Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
– des § 4 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung
  mit Absatz 4, des Agrarzahlungen-Verpflichtungen-
  gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928)
  das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
  schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  der Finanzen und dem Bundesministerium für Um-
  welt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:

                       Artikel 1
                  Änderung der
    Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
   Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom
3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I
S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
      Wörter „einmal während des Jahres“ durch die
      Wörter „einmal vor dem 16. November des
      Jahres“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Im Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor
          dem 16. November des jeweiligen Jahres
          durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht
          eine spätere Durchführung vorschreibt.“

      bb) Am Ende wird folgender Satz angefügt:
          „Soweit in einem Fall des Satzes 3 die Tätig-
          keit nicht nach dem 15. November durch-
          geführt werden muss, ist sie vor dem
          16. November durchzuführen.“
 2. § 19b wird wie folgt geändert:

   a) Dem Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
      vorangestellt.

   b) Dem Satz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“
      vorangestellt.
 3. In § 25 Absatz 1 wird der Satz 1 wie folgt gefasst:
   „Eine brachliegende Fläche, die von einem Betriebs-
   inhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung
   für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Land-
   bewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse
   genutzte Fläche ausgewiesen wird, muss während
   des ganzen Jahres, für das dieser Antrag gestellt
   wird, brach liegen.“
 4. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2017, Seite 3939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3939
 5. § 28 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 28

              Pufferstreifen und Feldränder
            (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d
           der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
      (1) Alle Pufferstreifen und Feldränder können im
   Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem
   Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirt-
   schaftungsmethoden als im Umweltinteresse ge-
   nutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie
   mindestens einen Meter breit sind.
      (2) Auf einem Pufferstreifen oder Feldrand, der als
   im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen
   wird, darf eine Beweidung oder Schnittnutzung statt-
   finden, sofern der Pufferstreifen oder Feldrand

   weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich

   genutzten Fläche unterschieden werden kann. Unbe-
   schadet des Satzes 1 gilt § 25 entsprechend.“
 6. In § 29 Absatz 2 wird der Satz 2 wie folgt gefasst:
   „Abweichend von Satz 1 darf eine Beweidung oder
   Schnittnutzung stattfinden, sofern der Streifen
   weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich
   genutzten Fläche unterschieden werden kann.“
 7. In § 31 wird der Absatz 2 wie folgt gefasst:

      „(2) Eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder
   Gründecke, die im Antrag auf Direktzahlung als im
   Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung
   für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Land-
   bewirtschaftungsmethoden ausgewiesen und durch
   Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wird,
   muss vom Ablauf des 1. Oktober bis zum Ablauf
   des 31. Dezember des Jahres der Antragstellung
   mit dieser Kulturpflanzenmischung bestellt sein.“
 8. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Sofern die in Anlage 4 genannten Arten vor-
      herrschen, dürfen sie auch in Mischungen mit
      anderen Pflanzen angebaut werden.“
   b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Nummer 3 wie folgt
      gefasst:
      „3. einer mechanischen Bodenbearbeitung, die
          zu einer Zerstörung des Aufwuchses der
          stickstoffbindenden Pflanzen führt.“

   c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „oder einer
      Behandlung mit einem Herbizid“ gestrichen.
 9. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:
                           „§ 35

                    Übergangsregelung
      Die mit der Verordnung vom 12. Dezember 2017
   aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vor-
   schriften in den §§ 2, 25, 27, 28, 29, 31 und 32
   und in Anlage 4 sind auf Anträge für die Kalender-
   jahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung in der
   am 22. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter
   anzuwenden.“
10. Der bisherige § 35 wird § 36.
11. In der Anlage 3 werden die Wörter „Schabziger
    Klee“ durch das Wort „Schabzigerklee“ und die
    Wörter „Trigonella caerula“ durch die Wörter
    „Trigonella caerulea“ ersetzt.

12. Der Anlage 4 werden folgende Zeilen angefügt:

    „Trigonella foenum-graecum        Bockshornklee

    Trigonella caerulea               Schabzigerklee“.

                          Artikel 2

                 Änderung der
    Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
   § 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. Mai
2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Absatz 2“

   durch die Angabe „§ 28“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Auf Ackerland, das durch den Betriebsinhaber
  als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne
  von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c, d oder f der
  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen ist,
  dürfen keine Pflanzenschutzmittel angewendet wer-
  den.“

3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Zwischenfrüchte und Gründecken im Sinne
  von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verord-
  nung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 18
  Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgeset-
  zes sind über den in § 31 Absatz 2 der Direktzahlun-
  gen-Durchführungsverordnung festgelegten Zeitraum
  hinaus bis zum Ablauf des 15. Februar des auf das
  Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu
  belassen. Im Falle einer Untersaat von Gras oder
  Leguminosen in die Hauptkultur ist diese von der
  Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 15. Februar
  des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der
  Fläche zu belassen oder mindestens bis zur Vor-
  bereitung mit unverzüglich folgender Aussaat der
  nächsten Hauptkultur, wenn diese vor dem
  15. Februar ausgesät wird. Winterkulturen und
  Winterzwischenfrüchte im Sinne von § 18 Absatz 4
  des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind bis
  zum Ablauf des 15. Februar des auf das Antragsjahr
  folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen. Das
  Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln
  der Untersaat oder von Zwischenfrüchten auf den
  in den Sätzen 1 bis 3 genannten Flächen ist zulässig.
  Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
  nung für bestimmte Gebiete, um

  1. witterungsbedingten Besonderheiten,
  2. besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen,

  3. besonderen Erfordernissen des Bodenschutzes
     oder
  4. besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes
     im Sinne von § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzen-
     schutzgesetzes
  Rechnung zu tragen, abweichende frühere Termine
  bestimmen, jedoch nicht vor dem Ablauf des
  14. Januar des auf das Antragsjahr folgenden
  Jahres.“
BGBl. 2017, Seite 3940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3940
                       Artikel 3
                   Änderung der
                InVeKoS-Verordnung
  Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015
(BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 38
des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 und in § 10 Absatz 1

   Satz 2 wird jeweils die Angabe „des § 27 Absatz 2,“

   gestrichen.

2. In § 11 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
     „(1a) Bei Flächennutzung im Umweltinteresse im
  Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, i und j

  der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebs-
  inhaber im Sammelantrag zu bestätigen, dass er
  Kenntnis von dem gemäß Artikel 45 Absatz 10b,

  auch in Verbindung mit Absatz 10c, der Verordnung
  (EU) Nr. 639/2014 geltenden Verbot der Anwendung
  von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen hat.“
3. In § 11a Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende
   durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
   angefügt:
  „4. eine Erklärung im Sinne des § 11 Absatz 1a.“

4. In § 25a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 34 Ab-

   satz 6 Satz 3“ durch die Angabe „§ 34 Absatz 6

   Satz 1“ ersetzt.

                      Artikel 4

                    Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                Bonn, den 12. Dezember 2017
                                          Der Bundesminister
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                           Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3938. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 99390694c997bc31….