Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
DirektZahlDurchfV§ 2a Dauergrünland
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 14.02.2022 – 10 LC 95/21Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 02.03.2022 – 10 LC 81/21
- BVerwG, 16.11.2023 – 3 C 27/22Frist für die Vorlage geeigneter Nachweise nach § 10a Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV bei der Inanspruchnahme der Pflugregelung gemäß § 2a DirektZahlDurchfVZitiert von 9
- BVerwG, 16.11.2023 – 3 C 18/22Vorlage geeigneter Nachweise nach § 10a Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 InVeKoSV bei der Inanspruchnahme der Pflugregelung gemäß § 2a DirektZahlDurchfV
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 25/22
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 23/22
Zuletzt entschieden
- VG Braunschweig, 12.02.2025 – 8 A 474/24
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 22/22
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 17/22
30 Entscheidungen zu § 2a DirektZahlDurchfV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2a DirektZahlDurchfV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/2a#abs-1 (1) Als Dauergrünland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, unbeschadet des § 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/2a#abs-2 (2) Das Umpflügen einer Fläche, für die im Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, vom 29. Dezember 2017 bis zum 30. März 2018 gilt nicht als Umpflügen im Sinne des Absatzes 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfV/2a#abs-3 (3) Das Umpflügen einer Fläche, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als Dauergrünland angelegt worden ist und ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. März 2018 umgepflügt worden ist, gilt nicht als Umpflügen im Sinne des Absatzes 1.