Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 16 Kombination der berufsbezogenen Deutschsprachförderung mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik
Berufssprachkurse können mit Maßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt, dem Zweiten und Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts, dem Vierten Abschnitt oder dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels oder § 130 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder mit den Maßnahmen zur Eingliederung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder mit arbeitsmarktpolitischen Bundes- und Landesprogrammen kombiniert werden. Bei Durchführung dieser kombinierten Maßnahmen arbeitet der Kursträger mit den beteiligten Leistungs- und Maßnahmeträgern zusammen. Dazu kann zwischen den beteiligten Trägern sowie der zuständigen Agentur für Arbeit und der zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stelle eine Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung und Abstimmung abgeschlossen werden.
Änderungsverlauf
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 16 aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2027)
BGBl. 2018 I S. 2027
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.