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# § 16 DeuFöV — Kombination der berufsbezogenen Deutschsprachförderung mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik

Deutschsprachförderverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 29.05.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Berufssprachkurse können mit Maßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt, dem Zweiten und Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts, dem Vierten Abschnitt oder dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels oder § 130 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder mit den Maßnahmen zur Eingliederung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder mit arbeitsmarktpolitischen Bundes- und Landesprogrammen kombiniert werden. Bei Durchführung dieser kombinierten Maßnahmen arbeitet der Kursträger mit den beteiligten Leistungs- und Maßnahmeträgern zusammen. Dazu kann zwischen den beteiligten Trägern sowie der zuständigen Agentur für Arbeit und der zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stelle eine Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung und Abstimmung abgeschlossen werden.

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Zitiervorschlag: § 16 DeuFöV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/16?asof=2019-06-10

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