Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 15 Zertifikatsprüfungen
Stand: 01.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/15#abs-1 (1) Die Basisberufssprachkurse nach § 12 Nummer 1 und 2 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 enden mit dem Deutsch-Test für den Beruf des entsprechenden Zielsprachniveaus. Der Basisberufssprachkurs nach § 12 Nummer 3 endet mit der entsprechenden Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 enden mit den für die Berufsanerkennung oder den Berufszugang vorgeschriebenen Sprachprüfungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/15#abs-2 (2) Der Kursträger ermöglicht den Teilnehmenden das Ablegen der Zertifikatsprüfung nach Absatz 1. Bei Nichtbestehen kann die jeweilige Zertifikatsprüfung einmal wiederholt werden. Der oder die Teilnehmende kann auf Antrag bei der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle einmal erneut an einem Kurs teilnehmen, wenn ohne die Teilnahme das Bestehen der Prüfung nicht zu erwarten ist. Die Ergebnisse der Zertifikatsprüfung sind dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/15#abs-3 (3) Die Kosten für die Durchführung und Auswertung der Zertifikatsprüfungen übernimmt das Bundesamt. Die Kostenübernahme erstreckt sich auf die einmalige Wiederholung der Zertifikatsprüfung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/15#abs-4 (4) Teilnehmende, die keine Zertifikatsprüfung ablegen oder die Prüfung auch bei der Wiederholung nicht bestehen, erhalten vom Kursträger eine Teilnahmebescheinigung, die Angaben zu den erreichten Lernfortschritten enthält. Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle eine Kopie der Teilnahmebescheinigung.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2027)
BGBl. 2018 I S. 2027
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.