§ 6 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten:
Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für die Benennung des Entwerfers gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 75 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.