§ 3 Inhalt der Anmeldung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DesignV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
Änderungsverlauf
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12.12.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2018 I S. 2446
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.