Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2066
BGBl. 2011 I S. 2066 · 60.379 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Deponieverordnung*)
Vom 17. Oktober 2011
Auf Grund
– des § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1
Nummer 1, 2 und 6 und Absatz 4, § 12 Absatz 1 in
Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 6
und Absatz 4, § 32 Absatz 4 Satz 4 und § 36c Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 9 und Absatz 2
und 5 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes, von denen § 7 Absatz 3 und 4 durch
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) eingefügt, § 12 Ab-
satz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert und § 32
Absatz 4 Satz 4 und § 36c durch Artikel 8 Nummer 6
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und Nummer 10
des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)
eingefügt worden ist,
– des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes, von dem Nummer 4 durch
Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Januar
2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,
– des § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57
Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen
§ 23 Absatz 1 durch Artikel 12 Nummer 0a des Ge-
setzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geän-
dert worden ist,
nach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie
– des § 34 Absatz 1 Satz 2, § 36c Absatz 4 und § 57
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von
denen § 34 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 8 Nummer 8
Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1950) neu gefasst und § 36c durch Artikel 8 Num-
mer 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1950) eingefügt worden ist,
– des § 7 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes,
hinsichtlich des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und des
§ 57 jeweils in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte
des Bundestages, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Deponieverordnung
Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I
S. 900), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 der Ver-
ordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden.
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu An-
hang 3 die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
2. § 1 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden nach den Wörtern „be-
gonnen hat“ die Wörter „ , mit Ausnahme der
§§ 14 bis 17,“ eingefügt.
b) In Buchstabe b werden nach den Wörtern „ge-
troffen worden sind,“ die Wörter „mit Ausnahme
der §§ 14 bis 17,“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 werden die Wörter „oder die Be-
triebsführung wahrnimmt“ gestrichen.
b) In Nummer 33 werden die Wörter „und unter Be-
rücksichtigung“ durch die Wörter „bei Anwen-
dung“ ersetzt.
4. In § 3 Absatz 4 werden nach dem Wort „Anforde-
rungen“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt.
5. In § 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern „alle
zwei Jahre an“ die Wörter „von der zuständigen Be-
hörde oder Stelle anerkannten“ eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „eingehal-
ten werden“ die Wörter „bereits bei der An-
lieferung“ eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Die Behandlung ist ausreichend, wenn das
Behandlungsergebnis irreversibel ist und
die Annahmekriterien durch die Behandlung
dauerhaft eingehalten werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „der“ durch das
Wort „aller“ ersetzt.
bb) Die Wörter „Verfestigung oder“ werden ge-
strichen.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2
gilt“ durch die Wörter „Satz 1 und 2 gilt“ ersetzt
und vor dem Wort „gefährliche“ das Wort „ande-
re“ eingefügt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Nummer 1 wird folgender Satzteil
angefügt:
„bei der Einstufung als gefährlicher
Abfall ausschließlich auf Grund ent-
haltener gefährlicher Mineralfasern
jedoch auf einem gesonderten Teilab-
schnitt eines Deponieabschnittes der
Klasse II,“.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „ge-
fährlichen Abfällen“ durch die Wörter
„gefährliche Abfälle“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „aus
Schadensfällen“ und „künstliche“ ge-
strichen.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „und
energetisch verwertet oder thermisch
behandelt“ gestrichen.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Abfälle nach Anhang V Teil 2 der Verordnung
(EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004
über persistente organische Schadstoffe
und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG
(ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom
29.6.2004, S. 5) in der jeweils geltenden Fas-
sung, bei denen die Konzentrationsgrenzen
der in Anhang IV derselben Verordnung auf-
gelisteten Stoffe überschritten sind, sowie
andere Abfälle, bei denen auf Grund der Her-
kunft oder Beschaffenheit durch die Ablage-
rung wegen ihres Gehaltes an langlebigen
oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen
eine Beeinträchtigung des Wohles der Allge-
meinheit zu besorgen ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. biologisch abbaubare Abfälle,“.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
eingefügt:
„3. Abfälle mit einem Brennwert (Ho) von
mehr als 6 000 Kilojoule pro Kilogramm
Trockenmasse (TM), es sei denn, die zu-
ständige Behörde hat einem höheren
Brennwert zugestimmt, weil
a) er durch elementaren Kohlenstoff, an-
organische Stoffe oder prozessbe-
dingt in Reaktions- und Destillations-
rückständen mit einem wasserlös-
lichen Anteil von mehr als 10 Ge-
wichtsprozent verursacht und jeweils
nachgewiesen wird, dass keine an-
derweitige Behandlung technisch
möglich oder wirtschaftlich zumutbar
ist,
b) es sich um schwermetallbelastete
Ionenaustauscherharze aus der Trink-
wasserbehandlung oder um quecksil-
berhaltige Abfälle handelt oder
c) die Ablagerung in einer Deponie der
Klasse IV die umweltverträglichste
Lösung ist,“.
cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Nummern 4 und 5.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Wort „Deponieklasse“
durch das Wort „Deponie“ und die Angabe
„Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. bei Abfällen nach Anhang V Teil 2 der
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in der je-
weils geltenden Fassung, bei denen die
Konzentrationsgrenzen der in Anhang IV
derselben Verordnung aufgelisteten
Stoffe überschritten sind und die auf
einer Deponie der Klasse IV abgelagert
werden sollen, ein von der zuständigen
Behörde genehmigter Nachweis nach
Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i
der Verordnung (EG) Nr. 850/2004,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „gefährliche“
das Wort „andere“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Bei geringen Mengen kann auch bei ande-
ren Abfällen, soweit Art und Herkunft be-
kannt sind, mit Zustimmung der zuständigen
Behörde auf die Abfalluntersuchungen nach
Satz 1 verzichtet werden.“
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird
vor dem Wort „gefährliche“ das Wort „ande-
re“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Deponieklasse“
durch das Wort „Deponie“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Bei Abfällen, die nicht regelmäßig anfallen,
ist eine Untersuchung nach Satz 1 nicht er-
forderlich, wenn die gesamte zu deponie-
rende Abfallmenge im Rahmen der grund-
legenden Charakterisierung nach Anhang 4
beprobt und untersucht worden ist.“
cc) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern
„Bei spezifischen Massenabfällen“ die Wör-
ter „oder bei Abfällen, die eine Zustimmung
der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 6
erfordern,“ eingefügt.
dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt und nach
den Wörtern „unter Beachtung“ werden je-
weils die Wörter „der Voraussetzungen“ ein-
gefügt.
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Sichtkontrolle vor und nach dem Abla-
den,“.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz,
Farbe und Geruch.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende
Sätze ersetzt:
„Der Deponiebetreiber hat eine Kontrollun-
tersuchung auf Einhaltung der Zuordnungs-
kriterien durchzuführen, wenn sich bei der
Annahmekontrolle nach Absatz 4 Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass die Anforderun-
gen an die Beschaffenheit der Abfälle für die

vorgesehene Ablagerung nicht erfüllt sind
oder wenn Unstimmigkeiten zwischen Be-
gleitpapieren und angeliefertem Abfall beste-
hen. Im Übrigen hat der Deponiebetreiber
bei nicht gefährlichen Abfällen von mehr als
500 Megagramm stichprobenartig eine Kon-
trolluntersuchung der Schlüsselparameter je
angefangene 5 000 Megagramm desselben
jeweils grundlegend charakterisierten und
des nachfolgend angelieferten Abfalls, min-
destens aber eine Kontrolluntersuchung
jährlich durchzuführen. Bei gefährlichen Ab-
fällen von mehr als 50 Megagramm hat er
stichprobenartig eine Kontrolluntersuchung
der Schlüsselparameter je angefangene
2 500 Megagramm desselben jeweils grund-
legend charakterisierten und des nachfol-
gend angelieferten Abfalls, mindestens aber
eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzu-
führen. Bei spezifischen Massenabfällen
und Abfällen nach § 6 Absatz 6 kann die
Anzahl der Kontrolluntersuchungen abwei-
chend von den Sätzen 5 und 6 mit Zustim-
mung der zuständigen Behörde auf eine Un-
tersuchung jährlich reduziert werden.“
bb) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 4“
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
cc) Im neuen Satz 9 wird vor dem Wort „gefähr-
liche“ das Wort „andere“ eingefügt.
f) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:
„(6) Wird eine Deponie am Standort eines Un-
ternehmens direkt und ausschließlich mit Ab-
fällen dieses Unternehmens beschickt, kann die
zuständige Behörde auf Antrag des Deponie-
betreibers Abweichungen von den Absätzen 4
und 5 zulassen.“
g) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Ab-
sätze 7 bis 10.
h) Im neuen Absatz 8 werden die Wörter „Absät-
zen 1, 4 und 5“ durch die Wörter „Absätzen 1,
3 und 5“ ersetzt.
9. Dem § 13 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zu-
ständige Behörde die Frist zur Vorlage des Jahres-
berichts oder einzelner Teile verlängern.“
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „künst-
liche“ durch die Wörter „andere gefährliche“ er-
setzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zuord-
nungskriterien“ die Wörter „und Zuord-
nungswerte“ und nach der Angabe „Num-
mer 2“ die Wörter „in Verbindung mit Num-
mer 1“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern „eingehal-
ten werden“ die Wörter „bereits bei der An-
lieferung“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 6 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.“
11. § 15 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen ist
nur zulässig, wenn die Anforderungen des An-
hangs 3 eingehalten werden.“
12. § 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatz-
baustoffen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
sie die Anforderungen nach § 14 Absatz 2 und 3
einhalten.“
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „für
die Erfüllung von“ das Wort „Inhaltsbestimmun-
gen,“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Behörde“ das
Wort „zuständige“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Vor dem Wort „Behörde“ wird das Wort
„zuständige“ eingefügt.
bbb) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ ge-
strichen.
ccc) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Kre-
ditinstituts“ der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt.
ddd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. eine gleichwertige Sicherheit.“
cc) In Satz 3 wird vor dem Wort „Behörde“ das
Wort „zuständigen“ eingefügt.
dd) In Satz 4 wird vor dem Wort „Behörde“ das
Wort „zuständige“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 4 wird der zweite Halbsatz wie
folgt gefasst:
„soweit die zurückgelegten Beträge auf ein ge-
sondertes Konto des Unternehmens eingezahlt
werden und der Anspruch auf Auszahlung des
Guthabens der zuständigen Behörde zur Sicher-
heit abgetreten oder verpfändet wird“.
14. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird das Wort „Zuordnungswerte“
durch das Wort „Zuordnungskriterien“ ersetzt.
b) In Nummer 16 wird vor dem Wort „Behörde“ das
Wort „zuständige“ eingefügt.
15. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Errichtung und Betrieb
(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Lang-
zeitlagern gelten die folgenden Vorschriften ent-
sprechend:
1. für die Klassen 0, I, II oder III der § 3 Absatz 1, 3
und 4, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 1 sowie die
§§ 8, 9, 12, 13 und 18,
2. für die Klasse IV der § 3 Absatz 2 und 3, die §§ 4
bis 6, § 7 Absatz 2 sowie die §§ 8, 9, 12, 13
und 18.
§ 8 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur Abfälle
angenommen werden dürfen, für die ein schrift-
licher Nachweis darüber vorliegt, dass die nachfol-
gende ordnungsgemäße und schadlose Verwertung
oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung gesichert

ist. § 18 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die
Berechnung der Höhe der Sicherheit kein Nachsor-
gezeitraum berücksichtigt wird, sondern die Kosten
für die umweltverträgliche Entsorgung der maximal
zugelassenen Lagermenge und die Kosten der Wie-
derherrichtung des Anlagengeländes rechnerisch
zu erfassen sind.
(2) Metallische Quecksilberabfälle können in fol-
genden Langzeitlagern angenommen werden:
1. abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 in
einem Langzeitlager der Klasse III oder
2. abweichend von § 7 Absatz 2 Nummer 1 in
einem Langzeitlager der Klasse IV.
Im Fall von Satz 1 Nummer 1 muss das Langzeitla-
ger ausdrücklich für die Lagerung von metallischem
Quecksilber zugelassen sein. Im Fall von Satz 1
Nummer 2 muss das Langzeitlager auf die Beseiti-
gung von metallischem Quecksilber ausgerichtet
sein und die standortbezogene Sicherheitsbeurtei-
lung dies besonders berücksichtigen. Absatz 1
Satz 2 ist nicht für die Lagerung von metallischem
Quecksilber anzuwenden.“
16. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Ein-
vernehmen mit der Behörde“ durch die Wörter „im
Einvernehmen mit der zuständigen Behörde“ er-
setzt.
17. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „befindet“ durch das
Wort „befand“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Ungeachtet der Sätze 1 und 3 sind die allge-
meinen Anforderungen an die Abdichtungssys-
teme nach Anhang 1 Nummer 2.1 einzuhalten.“
18. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „befindet“ durch das
Wort „befand“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Ungeachtet des Satzes 1 sind die allge-
meinen Anforderungen an die Abdichtungs-
systeme nach Anhang 1 Nummer 2.1 einzu-
halten.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Absatz 4“
durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
19. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 werden die Wörter „oder Satz 5
Nummer 1, 2 oder 3“ durch ein Komma und die
Wörter „4, 5 oder Satz 6“ ersetzt.
b) In Nummer 10 wird die Angabe „Absatz 6“ durch
die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
c) In Nummer 26 werden nach der Angabe „An-
hang 5“ die Wörter „Nummer 6 oder“ eingefügt.
d) In Nummer 27 wird vor dem Wort „Behörde“ das
Wort „zuständige“ eingefügt.
e) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
„32. entgegen § 13 Absatz 4 die zuständige Be-
hörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrich-
tet,“.
f) Nummer 33 wird wie folgt gefasst:
„33. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahres-
bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
g) Nummer 35 wird wie folgt gefasst:
„35. entgegen § 14 Absatz 2 oder § 15 Satz 1
Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe ver-
wendet.“
20. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. Abdichtungssysteme und technische Maß-
nahmen betreffend die geologische Barrie-
re“.
b) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Für die Verbesserung der geologischen Bar-
riere und technische Maßnahmen als Ersatz
für die geologische Barriere sowie das Ab-
dichtungssystem dürfen Materialien, Kom-
ponenten oder Systeme nur eingesetzt wer-
den, wenn sie dem Stand der Technik nach
Nummer 2.1.1 entsprechen und wenn dies
der zuständigen Behörde nachgewiesen
worden ist. Zum Nachweis sind der zustän-
digen Behörde prüffähige Unterlagen vorzu-
legen.
Als Nachweis nach Satz 1 ist für Geokunst-
stoffe, Polymere und serienmäßig herge-
stellte Dichtungskontrollsysteme die Zulas-
sung dieser Materialien, Komponenten oder
Systeme durch die Bundesanstalt für Mate-
rialforschung und -prüfung nach Nummer 2.4
erforderlich.
Für sonstige Materialien, Komponenten oder
Systeme kann der Nachweis nach Satz 1 da-
durch erbracht werden, dass für diese eine
bundeseinheitliche Eignungsbeurteilung der
Länder vorliegt. Bundeseinheitliche Eig-
nungsbeurteilungen werden von den Län-
dern in geeigneter Form zugänglich ge-
macht. Die Länder können bundeseinheitli-
che Eignungsbeurteilungen ändern oder für
ungültig erklären.
Abweichend von Satz 3 bis 6 können für
Deponieabdichtungssysteme Materialien,
Komponenten oder Systeme eingesetzt wer-
den, die
1. nach harmonisierten technischen Spezifi-
kationen nach der Richtlinie 89/106/EWG
des Rates vom 21. Dezember 1988 zur
Angleichung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Bauprodukte (ABl. L 40 vom
11.2.1989, S. 12), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl.
L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert
worden ist, deklariert worden sind, wenn
die durch die genannten harmonisierten
technischen Spezifikationen festgelegten
Material-, Komponenten- und System-
eigenschaften im Wesentlichen denen

gleichwertig sind, die sich aus den Anfor-
derungen des Satzes 1 ergeben, oder
2. keine CE-Kennzeichnung nach der Richt-
linie 89/106/EWG tragen und die entwe-
der in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in der Republik
Türkei gemäß den dort geltenden Rege-
lungen oder Anforderungen rechtmäßig
hergestellt oder in Verkehr gebracht wur-
den oder die in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum gemäß den
dort geltenden Regelungen oder Anforde-
rungen rechtmäßig hergestellt und in Ver-
kehr gebracht wurden, wenn die mit den
Prüfungen und Überwachungen im Her-
stellerstaat nachgewiesenen Material-,
Komponenten- und Systemeigenschaften
das nach Satz 1 geforderte Schutzniveau
gleichermaßen dauerhaft gewährleisten.
Bei der Prüfung des Nachweises nach Satz 1
stehen Nachweise und Unterlagen aus ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, aus der Republik Türkei oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne
des Satzes 7 Nummer 2 inländischen Nach-
weisen und Unterlagen nach Satz 1 und 2
gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die
betreffenden Anforderungen des Satzes 1
oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im We-
sentlichen vergleichbaren Anforderungen
des Ausstellungsstaats erfüllt sind. Eine Be-
glaubigung von Kopien sowie beglaubigte
Übersetzungen ins Deutsche können ver-
langt werden.“
bb) Im neuen Satz 14 werden die Wörter „Die
Herstellung der Abdichtungskomponenten
ist“ durch die Wörter „Die Verbesserung der
geologischen Barriere und die technischen
Maßnahmen als Ersatz für die geologische
Barriere sowie die Herstellung der Kompo-
nenten der Abdichtungssysteme sind“ er-
setzt.
cc) Folgender Satz 21 wird angefügt:
„Der Qualitätsmanagementplan bedarf der
Zustimmung der zuständigen Behörde.“
c) Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Abdich-
tungssystem“ durch die Wörter „Die Verbes-
serung der geologischen Barriere und die
technischen Maßnahmen als Ersatz für die
geologische Barriere, das Abdichtungs-
system“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kontrollsyste-
men für Konvektionssperren“ durch die Wör-
ter „serienmäßig hergestellten Dichtungs-
kontrollsystemen“ ersetzt.
cc) Satz 3 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. bei einer Entwässerung an der Depo-
niebasis: DIN 19667, Ausgabe Oktober
2009, Dränung von Deponien – Pla-
nung, Bauausführung und Betrieb.“
d) Nach Nummer 2.1.1 wird folgende Nummer 2.1.2
angefügt:
„2.1.2 Bundeseinheitliche Qualitätsstandards
Für die bundeseinheitlichen Eignungsbe-
urteilungen nach Nummer 2.1 Satz 4 so-
wie für den Einsatz von natürlichem, ggf.
vergütetem Boden- und Gesteinsmaterial
aus der Umgebung sowie von Abfällen
definieren die Länder Prüfkriterien und le-
gen Anforderungen an den fachgerechten
Einbau sowie an das Qualitätsmanage-
ment in bundeseinheitlichen Qualitäts-
standards fest.
Bundeseinheitliche Qualitätsstandards
werden von den Ländern in geeigneter
Form öffentlich zugänglich gemacht.“
e) In Nummer 2.2 Tabelle 1 Nummer 1 Spalte 2 wird
das Wort „geologische“ durch das Wort „Geolo-
gische“ ersetzt.
f) In Nummer 2.3 Satz 2 wird das Wort „System-
komponenten“ durch das Wort „Abdichtungs-
komponenten“ ersetzt.
g) In Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 1 wird die Angabe
„Nummer 2“ gestrichen.
h) Nummer 2.3.1.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Ziffer 3 werden die Wörter „Die
Durchsickerung darf“ durch die Wörter „Im
fünfjährigen Mittel darf die Durchsickerung“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „durch Erhö-
hung der Mächtigkeit“ gestrichen.
i) Nummer 2.3.2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Fußnoten 2 und 3 zur Tabelle 2 werden
wie folgt gefasst:
„2) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen
Materialien verwendet, darf deren rechnerische Per-
meationsrate bei einem permanenten Wasserstau von
0,30 m nicht größer sein als die einer 50 cm dicken
mineralischen Dichtung mit einem Durchlässig-
keitsbeiwert von k ≤ 5 x 10-9 m/s (Laborwert nach
DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund – Unter-
suchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasser-
durchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche; bei
einem Druckgradienten von i = 30). Abweichend von
Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponen-
ten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbei-
werten beschrieben werden kann, eingesetzt werden,
wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 20 mm/
Jahr Durchsickerung aufweisen. Werden Kunststoff-
dichtungsbahnen als Abdichtungskomponente einge-
setzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.
3
) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen
Materialien verwendet, darf deren rechnerische Per-
meationsrate bei einem permanenten Wasserstau von
0,30 m nicht größer sein als die einer 50 cm dicken
mineralischen Dichtung mit einem Durchlässig-
keitsbeiwert von k ≤ 5 x 10-10 m/s (Laborwert nach
DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund – Unter-
suchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasser-
durchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche; bei
einem Druckgradienten von i = 30). Abweichend von
Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponen-
ten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbei-
werten beschrieben werden kann, eingesetzt werden,
wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 10 mm/
Jahr Durchsickerung aufweisen. Werden Kunststoff-
dichtungsbahnen als Abdichtungskomponente einge-
setzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.“
bb) In Fußnote 5 werden nach der Angabe
„20 mm/Jahr“ die Wörter „spätestens fünf
Jahre nach Herstellung“ eingefügt.

21. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „und 7“ durch die Angabe „und 8“ ersetzt.
b) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Tabelle 1 Nummer 1.1, 2.1“ werden das Wort „sowie“ durch ein Komma und die
Angabe „bis 4.3“ durch die Angabe „und 4.4.1“ ersetzt.
bb) Nach den Wörtern „die Zuordnungswerte nach Tabelle 2“ werden die Wörter „und für die Einsatz-
bereiche nach Tabelle 1 Nummer 2.1 und 4.1 zusätzlich die Zuordnungskriterien nach Nummer 2 Satz 9“
eingefügt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder III
Bei der Zuordnung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen zu Deponien oder Deponieabschnit-
ten der Klasse 0, I, II oder III sind die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einzuhalten.
Abweichend von Satz 1 dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe im Einzelfall mit Zustimmung der
zuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt
werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den
Anforderungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird.
Bei einer Überschreitung nach Satz 2 darf der den Zuordnungswert überschreitende Messwert maximal
das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle
höhere Überschreitungen zugelassen werden.
Abweichend von Satz 3 gilt für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem
Monodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Überschreitung
maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Klasse II (Tabelle 2 Spalte 7) betragen
darf, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.
Abweichend von Satz 3 dürfen die Zuordnungswerte der Parameter wasserlöslicher Anteil, Chlorid oder
Sulfat bei den Deponieklassen I, II und III jeweils um maximal 100 % überschritten werden, soweit Satz 4
nicht zur Anwendung kommt.
Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens im Umfeld von Deponien kann die zuständige
Behörde zulassen, dass Bodenmaterial aus diesem Umfeld abgelagert wird. Dabei dürfen keine nach-
teiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein.
Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC,
BTEX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, PAK, pH-Wert und DOC, soweit nicht durch die Fußnoten der
Tabelle Überschreitungen zugelassen werden.
Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei mechanisch-biologisch behandelten
Abfällen. Satz 9 gilt für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle mit folgenden Maßgaben:
a) der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz gilt als eingehalten, wenn ein
TOC von 18 Masseprozent oder ein Brennwert (Ho) von 6 000 kJ/kg TM nicht überschritten wird,
b) es gilt ein DOC von max. 300 mg/l und
c) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt
als Atmungsaktivität – AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest – GB21) wird
nicht überschritten.
Abweichend von den Sätzen 3 und 8 sind Überschreitungen bei den Parametern Glühverlust oder TOC
mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschreitungen durch elementaren
Kohlenstoff verursacht werden oder wenn
a) der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 9, 10
oder 11 zur Tabelle 2, eingehalten wird,
b) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt
als Atmungsaktivität – AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate – GB21) unterschritten
wird,
c) der Brennwert (Ho) von 6 000 kJ/kg TM nicht überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um
schwermetallbelastete Ionentauscherharze aus der Trinkwasserbehandlung,
d) es sich bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0 um Boden und Baggergut handelt und ein TOC
von 6 Masseprozent nicht überschritten wird und
e) der Abfall nicht für den Bau der geologischen Barriere verwendet wird.
Abweichend von Satz 8 ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei einer Deponie der Klasse III
eine Überschreitung des DOC im Eluat bis 200 mg/l zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht
beeinträchtigt wird.

Weitere Parameter sowie die Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter können von der zustän-
digen Behörde im Einzelfall im Hinblick auf die Abfallart, auf Vorbehandlungsschritte und auf besondere
Ablagerungs- oder Einsatzbedingungen festgelegt werden.
Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 und bei vollständig stabilisierten
Abfällen zusätzlich § 6 Absatz 2 zu beachten.
Soweit nicht anders vorgegeben, ist das Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 herzustellen. Die zustän-
dige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen.
Tabelle 2
Zuordnungswerte
1 2 3 4
Geo-
Maß-
Nr. Parameter logische
einheit
Barriere
1 organischer
Anteil des
Trockenrückstandes
der Original-
substanz2)
1.01 bestimmt als Masse% ≤3
Glühverlust
1.02 bestimmt als TOC Masse% ≤1
2 Feststoffkriterien
2.01 Summe BTEX (Benzol, mg/kg TM ≤ 1
Toluol, Ethylbenzol,
o-, m-, p-Xylol, Styrol,
Cumol)
2.02 PCB (Summe der mg/kg TM ≤ 0,02
7 PCB-Kongenere,
PCB-28, -52, -101,
-118, -138, -153,
-180)
2.03 Mineralölkohlen- mg/kg TM ≤ 100
wasserstoffe
(C 10 bis C 40)
2.04 Summe PAK nach mg/kg TM ≤ 1
EPA
2.05 Benzo(a)pyren mg/kg TM
2.06 Säureneutralisations- mmol/kg
kapazität
2.07 extrahierbare lipophile Masse%
Stoffe in der Original-
substanz
2.08 Blei mg/kg TM
2.09 Cadmium mg/kg TM
2.10 Chrom mg/kg TM
2.11 Kupfer mg/kg TM
2.12 Nickel mg/kg TM
2.13 Quecksilber mg/kg TM
2.14 Zink mg/kg TM
5 6 7 8 91)
Rekulti-
DK 0 DK I DK II DK III vierungs-
schicht
≤3 ≤ 33)4)5) ≤ 53)4)5) ≤ 104)5)
≤1 ≤ 13)4)5) ≤ 33)4)5) ≤ 64)5)
≤6
≤1 ≤ 0,1
≤ 500
≤ 30 ≤ 56)
≤ 0,6
muss bei muss bei muss
gefähr- gefähr- ermit-
lichen lichen telt
Abfällen Abfällen werden
ermittelt ermittelt
werden7) werden7)
≤ 0,1 ≤ 0,45) ≤ 0,85) ≤ 45)
≤ 140
≤ 1,0
≤ 120
≤ 80
≤ 100
≤ 1,0
≤ 300

1 2 3 4 5 6
Geo-
Maß-
Nr. Parameter logische DK 0 DK I
einheit
Barriere
3 Eluatkriterien
3.01 pH-Wert8) 6,5–9 5,5–13 5,5–13
3.02 DOC9) mg/l ≤ 50 ≤ 503)10)
3.03 Phenole mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,1 ≤ 0,2
3.04 Arsen mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,05 ≤ 0,2
3.05 Blei mg/l ≤ 0,02 ≤ 0,05 ≤ 0,2
3.06 Cadmium mg/l ≤ 0,002 ≤ 0,004 ≤ 0,05
3.07 Kupfer mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,2 ≤1
3.08 Nickel mg/l ≤ 0,04 ≤ 0,04 ≤ 0,2
3.09 Quecksilber mg/l ≤ 0,0002 ≤ 0,001 ≤ 0,005
3.10 Zink mg/l ≤ 0,1 ≤ 0,4 ≤2
7 8 91)
Rekulti-
DK II DK III vierungs-
schicht
5,5–13 4–13 6,5–9
≤ 803)10)11) ≤ 100
≤ 50 ≤ 100
≤ 0,2 ≤ 2,5 ≤ 0,01
≤1 ≤5 ≤ 0,04
≤ 0,1 ≤ 0,5 ≤ 0,002
≤5 ≤ 10 ≤ 0,05
≤1 ≤4 ≤ 0,05
≤ 0,02 ≤ 0,2 ≤ 0,0002
≤5 ≤ 20 ≤ 0,1
3.11 Chlorid12) mg/l ≤ 10 ≤ 80 ≤ 1 50013) ≤ 1 50013) ≤ 2 500 ≤ 1014)
3.12 Sulfat12) mg/l ≤ 50 ≤ 10015) ≤ 2 00013) ≤ 2
3.13 Cyanid, leicht mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,01 ≤ 0,1
freisetzbar
3.14 Fluorid mg/l ≤1 ≤5
3.15 Barium mg/l ≤2 ≤ 513)
3.16 Chrom, gesamt mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,3
3.17 Molybdän mg/l ≤ 0,05 ≤ 0,313)
3.18a Antimon16) mg/l ≤ 0,006 ≤ 0,0313)
3.18b Antimon – Co-Wert16) mg/l ≤ 0,1 ≤ 0,1213)
3.19 Selen mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,0313)
3.20 Gesamtgehalt an mg/l 400 400 3 000
gelösten Feststoffen
3.21 elektrische μS/cm
Leitfähigkeit
1
00013) ≤ 5 000 ≤ 5014)
≤ 0,5 ≤1
≤ 15 ≤ 50
≤ 1013) ≤ 30
≤1 ≤7 ≤ 0,03
≤ 113) ≤3
≤ 0,0713) ≤ 0,5
≤ 0,1513) ≤ 1,0
≤ 0,0513) ≤ 0,7
6 000 10 000
≤ 500
) In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verwendung von
Bodenmaterial aus diesen Gebieten zulässig, welches die Hintergrundgehalte des Gebietes
tion der Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt wird.
2
) Nummer 1.01 kann gleichwertig zu Nummer 1.02 angewandt werden.
3
) Eine Überschreitung des Zuordnungswertes ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei
nicht überschreitet, sofern die Funk-
Bodenaushub (Abfallschlüssel
17 05 04 und 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) und bei Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 nach der
Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) zulässig, wenn
a) die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Bestandteile des Bodenaushubes oder des Baggergutes zurückgeht,
b) sonstige Fremdbestandteile nicht mehr als 5 Volumenprozent ausmachen,
c) auf der Deponie, dem Deponieabschnitt oder dem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnitts ausschließlich nicht
gefährliche Abfälle abgelagert werden und
d) das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird.
4
) Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hoch-
temperaturprozessen, zu letzteren gehören insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von
Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und
industrie.
5
) Gilt nicht für Asphalt auf Bitumenbasis.
6
) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen,
wasser ein Wert von 0,20 μg/l nicht überschritten wird.
7
Schlacke, unbearbeitete Schlacke,
Stahlwerken der Eisen- und Stahl-
dass in dem zu erwartenden Sicker-
) Nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten.
8
) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.
Werden jedoch auf Deponien der Klassen I und II gefährliche Abfälle abgelagert, muss deren pH-Wert mindestens 6,0 betragen.
9
) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponieersatzbaustoff den Zuordnungswert nicht bei
seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.

10
) Auf Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis nur in den Fällen anzuwenden, wenn sie gemeinsam mit biologisch ab-
baubaren oder gefährlichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.
11
) Überschreitungen des DOC bis max. 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli
2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
12
) Statt der Nummern 3.11 und 3.12 kann Nummer 3.20 angewandt werden.
13
) Der Zuordnungswert gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht
gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
14
) Untersuchung entfällt bei Bodenmaterial ohne mineralische Fremdbestandteile.
15
) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung den
Wert von 1 500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.
16
) Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung bei
L/S = 0,1 l/kg nach Nummer 3.18b nicht überschritten wird.“
22. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Fachkunde kann durch qualifizierte Ausbildung (Studium etc.) oder langjährige praktische Erfah-
rung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach
PN 98 nachgewiesen werden.“
bb) Nach dem neuen Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Sachkunde kann durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach PN 98
nachgewiesen werden. Für die Probenahme ist zusätzlich zum Fachkunde- oder Sachkundenachweis
stets eine abfallartenspezifische Einweisung des Probenehmers durch das akkreditierte Labor erforder-
lich. Die Unterzeichnung des Probenahmeprotokolls darf nur durch Fachkundige erfolgen.“
cc) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde unter Beach-
tung der Anforderungen nach Nummer 3 widerruflich zugelassen worden sind“ gestrichen.
b) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „Stand 2002“ durch die Wörter „Stand Dezember 2001“ ersetzt.
c) Nummer 3.1.1 wird wie folgt gefasst:
„3.1.1 Probenvorbereitung
Die Probe von festen Abfällen ist gemäß DIN 19747, Ausgabe Juli 2009 (Untersuchung von Fest-
stoffen – Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und
physikalische Untersuchungen) durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer
Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird. Die Probe von
pastösen und schlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangs-
probe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird. Die Trockenmasse der
Probe ist gemäß Nummer 3.2.22 zu bestimmen. Die Probenvorbereitung ist zu protokollieren.“
d) Nummer 3.1.5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„3.1.5 PCB (Polychlorierte Biphenyle – Summe der 7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118,
-138, -153, -180)“.
bb) Folgende Wörter werden gestrichen:
„Alternativ:
DIN 38414-20, Ausgabe Januar 1996
Deutsche Einheitsverfahren Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente
(Gruppe S) – Teil 20: Bestimmung von sechs polychlorierten Biphenylen (PCB) S 20“.
e) In Nummer 3.1.6 wird die Angabe „16. November 2004“ durch die Angabe „15. Dezember 2009“ ersetzt.
f) Nummer 3.1.7 wird wie folgt gefasst:
„3.1.7 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)
DIN ISO 18287, Ausgabe Mai 2006
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) –
Gaschromatographisches Verfahren mit Nachweis durch Massenspektrometrie (GC-MS)“.
g) In Nummer 3.1.9 wird die Angabe „November 2006“ durch die Angabe „Mai 2009“ ersetzt.
h) Nach Nummer 3.1.9 werden folgende Nummern 3.1.10, 3.1.11 und 3.1.12 eingefügt:
„3.1.10 Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink
DIN ISO 11047, Ausgabe Mai 2003
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer, Blei, Mangan, Nickel
und Zink im Königswasserextrakt – Flammen- und elektrothermisches atomabsorptionsspektro-
metrisches Verfahren

Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissions-
spektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte
Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
3.1.11 Quecksilber
DIN EN 1483, Ausgabe Juli 2007
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomabsorptionsspek-
trometrie
Alternativ:
DIN EN 12338, Ausgabe Oktober 1998
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren nach Anreicherung durch
Amalgamierung
Alternativ:
DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektro-
metrie
3.1.12 Extrahierbare lipophile Stoffe
LAGA-Richtlinie KW/04 – Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen – Unter-
suchungs- und Analysestrategie, Kurzbezeichnung: KW/04, Stand: 15. Dezember 2009“.
i) Nummer 3.2.2 wird wie folgt gefasst:
„3.2.2 Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom
DIN 19528, Ausgabe Januar 2009
Elution von Feststoffen – Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhal-
tens von organischen und anorganischen Stoffen
Alternativ:
DIN CEN/TS 14405, Ausgabe September 2004
Charakterisierung von Abfällen – Auslaugverhalten – Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter
festgelegten Bedingungen)“.
j) In Nummer 3.2.3 wird die Angabe „August 2005“ durch die Angabe „Juli 2009“ ersetzt und nach der Angabe
„(Gruppe C)“ die Angabe „– Teil 5:“ eingefügt.
k) Der Nummer 3.2.5 werden folgende Wörter angefügt:
„Alternativ:
DIN EN ISO 14402, Ausgabe Dezember 1999
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Phenolindex mit der Fließanalytik (FIA und CFA)“.
l) In den Nummern 3.2.6, 3.2.7, 3.2.8, 3.2.9, 3.2.10 und 3.2.12 werden jeweils die Wörter
„Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie“
durch die Wörter
„Alternativ:
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektrosko-
pie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-
Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)“
ersetzt.
m) In den Nummern 3.2.13 und 3.2.14 werden jeweils die Wörter
„DIN EN ISO 10304-2, Ausgabe November 1996
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Anionen mittels Ionenchromatographie – Teil 2: Bestim-
mung von Bromid, Chlorid, Nitrat, Nitrit, Orthophosphat und Sulfat in Abwasser“
durch die Wörter

„DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie –
Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat“
ersetzt.
n) Nummer 3.2.15 wird wie folgt gefasst:
„3.2.15 Cyanide, leicht freisetzbar
DIN 38405-14, Ausgabe Dezember 1988
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D);
Bestimmung von Cyaniden in Trinkwasser, gering belastetem Grund- und Oberflächenwasser (D 14)
Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN ISO 17380, Ausgabe Mai 2006
Bodenbeschaffenheit – Bestimmung des Gehalts an gesamtem Cyanid und leicht freisetzbarem
Cyanid – Verfahren mit kontinuierlicher Fließanalyse
Alternativ:
DIN EN ISO 14403, Ausgabe Juli 2002
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mit der kontinuierlichen
Fließanalytik“.
o) Nummer 3.2.16 wird wie folgt gefasst:
„3.2.16 Fluorid
DIN 38405-4, Ausgabe Juli 1985
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D);
Bestimmung von Fluorid (D 4)
Alternativ:
DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatogra-
phie – Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat“.
p) Nummer 3.2.17 wird wie folgt gefasst:
„3.2.17 Barium
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissions-
spektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte
Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie
(ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen“.
q) In Nummer 3.2.18 werden die Wörter
„DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie“
durch die Wörter
„DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektrosko-
pie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-
Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)“
ersetzt.
r) Nummer 3.2.19 wird wie folgt gefasst:
„3.2.19 Molybdän
DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissions-
spektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte
Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)

Alternativ:
DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie
(ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen“.
s) In den Nummern 3.2.20 und 3.2.21 werden jeweils die Wörter
„DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie“
durch die Wörter
„DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
Bodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektrosko-
pie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
Alternativ:
DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-
Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)“
ersetzt.
t) Nummer 3.2.22 wird wie folgt gefasst:
„3.2.22 Wasserlöslicher Anteil
DIN EN 15216, Ausgabe Januar 2008 – Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gesamt-
gehaltes an gelösten Feststoffen (TDS) in Wasser und Eluaten
Alternativ:
DIN 38409-1, Ausgabe Januar 1987
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische
Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung des Gesamttrockenrückstandes, des
Filtrattrockenrückstandes und des Glührückstandes (H 1)
Alternativ:
DIN 38409-2, Ausgabe März 1987
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische
Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung der abfiltrierbaren Stoffe und des Glüh-
rückstandes (H 2)“.
u) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Bewertung der Messergebnisse
Bei Überprüfungen und Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 3 und 5 gelten die Zulässigkeits- und
Zuordnungskriterien nach Anhang 3 dieser Verordnung noch als eingehalten, wenn
1. die Abweichung des Messwertes des untersuchten Parameters vom Wert der grundlegenden Cha-
rakterisierung den entsprechenden Wert der maximal zulässigen Abweichung der nachstehenden
Tabelle nicht überschreitet und
2. der Median aller Messwerte der letzten 24 Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten
hat, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3
Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde.
Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 maximal zulässige Abweichung*)
Glühverlust 100 Prozent
TOC 100 Prozent
Brennwert (Ho) 1 000 kJ/kg TM
sonstige Feststoffkriterien jeweils 100 Prozent
pH-Wert 1,0 pH-Einheit
Eluatkriterien jeweils 100 Prozent
weitere Parameter: jeweils 100 Prozent
Eluatkriterien
Feststoffgesamtgehalte
AT4 und GB21 jeweils 50 Prozent
*) Bei Parametern, die in Prozent angegeben sind: relative Abweichungsmöglichkeit.
Abweichend von Satz 1 gelten bei Überprüfungen und Kontrolluntersuchungen für mechanisch-biolo-
gisch behandelte Abfälle die Zuordnungskriterien für folgende Parameter als noch eingehalten, wenn ein
Parameter den nachfolgend aufgeführten jeweiligen Zuordnungswert zwar überschreitet, aber dieser

Zuordnungswert vom Perzentilwert P80 aller Messwerte nicht überschritten wurde und der Median aller
Messwerte der letzten 24 Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten hat, der für die
Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 dieser Verordnung festgelegt wurde:
1. TOC: = 21 Masseprozent
2. DOC: = 600 mg/l
3. AT4 : = 10 mg/g
4. GB21: = 30 l/kg
5. Brennwert (Ho) = 7 000 kJ/kg TM.“
v) Nummer 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer 2 wird die Angabe „Stand 2002“ durch die Wörter „Stand Dezember 2001“ ersetzt.
bb) In Ziffer 4 werden die Wörter „Stand: 16. November 2004“ durch die Wörter „Stand: Dezember 2009“
ersetzt.
23. Anhang 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.2 Tabelle Fußnote 2 wird das Wort „Laser-Adsorptionsspektrometrie“ durch das Wort „Laser-
Absorptionsspektrometrie“ ersetzt.
b) In Nummer 4 Ziffer 3 Satz 1 und Nummer 10 Ziffer 9 wird jeweils vor dem Wort „gefährliche“ das Wort
„andere“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Oktober 2011
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2066. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 50a5e96f9f7d9816….