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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2066

BGBl. 2011 I S. 2066 · 60.379 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 2066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2066
                                                     Erste Verordnung
                                           zur Änderung der Deponieverordnung*)
                                                         Vom 17. Oktober 2011

   Auf Grund

– des § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1
  Nummer 1, 2 und 6 und Absatz 4, § 12 Absatz 1 in
  Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 6
  und Absatz 4, § 32 Absatz 4 Satz 4 und § 36c Ab-
  satz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 9 und Absatz 2
  und 5 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 Num-

  mer 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des Kreislaufwirtschafts- und

  Abfallgesetzes, von denen § 7 Absatz 3 und 4 durch

  Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
  15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) eingefügt, § 12 Ab-
  satz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
  15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert und § 32
  Absatz 4 Satz 4 und § 36c durch Artikel 8 Nummer 6
  Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und Nummer 10
  des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)
  eingefügt worden ist,

– des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Bundes-Im-
  missionsschutzgesetzes, von dem Nummer 4 durch
  Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Januar
  2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,

– des § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57

  Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen
  § 23 Absatz 1 durch Artikel 12 Nummer 0a des Ge-
  setzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geän-
  dert worden ist,
nach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie

– des § 34 Absatz 1 Satz 2, § 36c Absatz 4 und § 57
  des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von
  denen § 34 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 8 Nummer 8
  Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
  S. 1950) neu gefasst und § 36c durch Artikel 8 Num-
  mer 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
  S. 1950) eingefügt worden ist,

– des § 7 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzge-
  setzes,
hinsichtlich des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und des
§ 57 jeweils in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte
des Bundestages, verordnet die Bundesregierung:

                             Artikel 1
                       Änderung der
                     Deponieverordnung
   Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I
S. 900), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 der Ver-
ordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
   verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
   und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
   (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
   2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
   sind beachtet worden.

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu An-
   hang 3 die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.

2. § 1 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe a werden nach den Wörtern „be-
     gonnen hat“ die Wörter „ , mit Ausnahme der
     §§ 14 bis 17,“ eingefügt.

  b) In Buchstabe b werden nach den Wörtern „ge-

     troffen worden sind,“ die Wörter „mit Ausnahme

     der §§ 14 bis 17,“ eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 12 werden die Wörter „oder die Be-
     triebsführung wahrnimmt“ gestrichen.

  b) In Nummer 33 werden die Wörter „und unter Be-
     rücksichtigung“ durch die Wörter „bei Anwen-
     dung“ ersetzt.
4. In § 3 Absatz 4 werden nach dem Wort „Anforde-
   rungen“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt.

5. In § 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern „alle
   zwei Jahre an“ die Wörter „von der zuständigen Be-
   hörde oder Stelle anerkannten“ eingefügt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „eingehal-
         ten werden“ die Wörter „bereits bei der An-
         lieferung“ eingefügt.
     bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

         „Die Behandlung ist ausreichend, wenn das
         Behandlungsergebnis irreversibel ist und
         die Annahmekriterien durch die Behandlung
         dauerhaft eingehalten werden.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird das Wort „der“ durch das
         Wort „aller“ ersetzt.
     bb) Die Wörter „Verfestigung oder“ werden ge-
         strichen.
  c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2
     gilt“ durch die Wörter „Satz 1 und 2 gilt“ ersetzt
     und vor dem Wort „gefährliche“ das Wort „ande-
     re“ eingefügt.
  d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Der Nummer 1 wird folgender Satzteil
              angefügt:
               „bei der Einstufung als gefährlicher
               Abfall ausschließlich auf Grund ent-
               haltener gefährlicher Mineralfasern
               jedoch auf einem gesonderten Teilab-
               schnitt eines Deponieabschnittes der

               Klasse II,“.
         bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „ge-

              fährlichen Abfällen“ durch die Wörter
              „gefährliche Abfälle“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2067 — Originalseite als Abbildung
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     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „aus
              Schadensfällen“ und „künstliche“ ge-
              strichen.

         bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „und

              energetisch verwertet oder thermisch

              behandelt“ gestrichen.

7. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

     „7. Abfälle nach Anhang V Teil 2 der Verordnung
         (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parla-

         ments und des Rates vom 29. April 2004
         über persistente organische Schadstoffe
         und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG
         (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom
         29.6.2004, S. 5) in der jeweils geltenden Fas-

         sung, bei denen die Konzentrationsgrenzen

         der in Anhang IV derselben Verordnung auf-

         gelisteten Stoffe überschritten sind, sowie

         andere Abfälle, bei denen auf Grund der Her-

         kunft oder Beschaffenheit durch die Ablage-
         rung wegen ihres Gehaltes an langlebigen
         oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen
         eine Beeinträchtigung des Wohles der Allge-
         meinheit zu besorgen ist.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. biologisch abbaubare Abfälle,“.

     bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
         eingefügt:
         „3. Abfälle mit einem Brennwert (Ho) von
             mehr als 6 000 Kilojoule pro Kilogramm
             Trockenmasse (TM), es sei denn, die zu-
             ständige Behörde hat einem höheren
             Brennwert zugestimmt, weil
             a) er durch elementaren Kohlenstoff, an-
                organische Stoffe oder prozessbe-
                dingt in Reaktions- und Destillations-
                rückständen mit einem wasserlös-
                lichen Anteil von mehr als 10 Ge-
                wichtsprozent verursacht und jeweils
                nachgewiesen wird, dass keine an-
                derweitige Behandlung technisch
                möglich oder wirtschaftlich zumutbar
                ist,

             b) es sich um schwermetallbelastete

                Ionenaustauscherharze aus der Trink-

                wasserbehandlung oder um quecksil-
                berhaltige Abfälle handelt oder
             c) die Ablagerung in einer Deponie der
                Klasse IV die umweltverträglichste
                Lösung ist,“.
     cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
         Nummern 4 und 5.
8. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 8 wird das Wort „Deponieklasse“
         durch das Wort „Deponie“ und die Angabe
         „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

   bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
       „11. bei Abfällen nach Anhang V Teil 2 der
            Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in der je-
            weils geltenden Fassung, bei denen die
            Konzentrationsgrenzen der in Anhang IV

            derselben Verordnung aufgelisteten

            Stoffe überschritten sind und die auf

            einer Deponie der Klasse IV abgelagert
            werden sollen, ein von der zuständigen
            Behörde genehmigter Nachweis nach
            Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i
            der Verordnung (EG) Nr. 850/2004,“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „gefährliche“
       das Wort „andere“ eingefügt.
   bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

       „Bei geringen Mengen kann auch bei ande-

       ren Abfällen, soweit Art und Herkunft be-

       kannt sind, mit Zustimmung der zuständigen

       Behörde auf die Abfalluntersuchungen nach

       Satz 1 verzichtet werden.“

   cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird
       vor dem Wort „gefährliche“ das Wort „ande-
       re“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 wird das Wort „Deponieklasse“
       durch das Wort „Deponie“ ersetzt.

   bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

       „Bei Abfällen, die nicht regelmäßig anfallen,
       ist eine Untersuchung nach Satz 1 nicht er-
       forderlich, wenn die gesamte zu deponie-
       rende Abfallmenge im Rahmen der grund-
       legenden Charakterisierung nach Anhang 4
       beprobt und untersucht worden ist.“
   cc) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern
       „Bei spezifischen Massenabfällen“ die Wör-
       ter „oder bei Abfällen, die eine Zustimmung
       der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 6
       erfordern,“ eingefügt.
   dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“
       durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt und nach
       den Wörtern „unter Beachtung“ werden je-
       weils die Wörter „der Voraussetzungen“ ein-
       gefügt.
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. Sichtkontrolle vor und nach dem Abla-

           den,“.

   bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
       „5. Kontrolle auf Aussehen,       Konsistenz,
           Farbe und Geruch.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   aa) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende
       Sätze ersetzt:
       „Der Deponiebetreiber hat eine Kontrollun-
       tersuchung auf Einhaltung der Zuordnungs-

       kriterien durchzuführen, wenn sich bei der
       Annahmekontrolle nach Absatz 4 Anhalts-
       punkte dafür ergeben, dass die Anforderun-
       gen an die Beschaffenheit der Abfälle für die
BGBl. 2011, Seite 2068 — Originalseite als Abbildung
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          vorgesehene Ablagerung nicht erfüllt sind
          oder wenn Unstimmigkeiten zwischen Be-
          gleitpapieren und angeliefertem Abfall beste-
          hen. Im Übrigen hat der Deponiebetreiber
          bei nicht gefährlichen Abfällen von mehr als
          500 Megagramm stichprobenartig eine Kon-
          trolluntersuchung der Schlüsselparameter je
          angefangene 5 000 Megagramm desselben
          jeweils grundlegend charakterisierten und
          des nachfolgend angelieferten Abfalls, min-
          destens aber eine Kontrolluntersuchung
          jährlich durchzuführen. Bei gefährlichen Ab-
          fällen von mehr als 50 Megagramm hat er
          stichprobenartig eine Kontrolluntersuchung
          der Schlüsselparameter je angefangene
          2 500 Megagramm desselben jeweils grund-
          legend charakterisierten und des nachfol-
          gend angelieferten Abfalls, mindestens aber
          eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzu-

          führen. Bei spezifischen Massenabfällen

          und Abfällen nach § 6 Absatz 6 kann die
          Anzahl der Kontrolluntersuchungen abwei-
          chend von den Sätzen 5 und 6 mit Zustim-
          mung der zuständigen Behörde auf eine Un-
          tersuchung jährlich reduziert werden.“
       bb) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 4“
           durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
       cc) Im neuen Satz 9 wird vor dem Wort „gefähr-
           liche“ das Wort „andere“ eingefügt.

   f) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:
          „(6) Wird eine Deponie am Standort eines Un-
       ternehmens direkt und ausschließlich mit Ab-
       fällen dieses Unternehmens beschickt, kann die

       zuständige Behörde auf Antrag des Deponie-

       betreibers Abweichungen von den Absätzen 4
       und 5 zulassen.“

   g) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Ab-

      sätze 7 bis 10.

   h) Im neuen Absatz 8 werden die Wörter „Absät-
      zen 1, 4 und 5“ durch die Wörter „Absätzen 1,

      3 und 5“ ersetzt.

 9. Dem § 13 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

   „Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zu-

   ständige Behörde die Frist zur Vorlage des Jahres-

   berichts oder einzelner Teile verlängern.“

10. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „künst-
      liche“ durch die Wörter „andere gefährliche“ er-
      setzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zuord-
           nungskriterien“ die Wörter „und Zuord-
           nungswerte“ und nach der Angabe „Num-
           mer 2“ die Wörter „in Verbindung mit Num-
           mer 1“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern „eingehal-
           ten werden“ die Wörter „bereits bei der An-
           lieferung“ eingefügt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „§ 6 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.“
11. § 15 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Die Verwendung von Deponieersatzbaustoffen ist
   nur zulässig, wenn die Anforderungen des An-
   hangs 3 eingehalten werden.“
12. § 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Abfälle dürfen zur Herstellung von Deponieersatz-
   baustoffen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
   sie die Anforderungen nach § 14 Absatz 2 und 3
   einhalten.“
13. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „für
      die Erfüllung von“ das Wort „Inhaltsbestimmun-
      gen,“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Behörde“ das
          Wort „zuständige“ eingefügt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) Vor dem Wort „Behörde“ wird das Wort

               „zuständige“ eingefügt.

          bbb) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ ge-
               strichen.
          ccc) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Kre-
               ditinstituts“ der Punkt durch das Wort
               „oder“ ersetzt.
          ddd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
                „3. eine gleichwertige Sicherheit.“

      cc) In Satz 3 wird vor dem Wort „Behörde“ das
          Wort „zuständigen“ eingefügt.
      dd) In Satz 4 wird vor dem Wort „Behörde“ das
          Wort „zuständige“ eingefügt.

   c) In Absatz 3 Satz 4 wird der zweite Halbsatz wie

      folgt gefasst:

      „soweit die zurückgelegten Beträge auf ein ge-
      sondertes Konto des Unternehmens eingezahlt

      werden und der Anspruch auf Auszahlung des

      Guthabens der zuständigen Behörde zur Sicher-
      heit abgetreten oder verpfändet wird“.

14. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 7 wird das Wort „Zuordnungswerte“

      durch das Wort „Zuordnungskriterien“ ersetzt.

   b) In Nummer 16 wird vor dem Wort „Behörde“ das

      Wort „zuständige“ eingefügt.

15. § 23 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 23

                  Errichtung und Betrieb
      (1) Für die Errichtung und den Betrieb von Lang-
   zeitlagern gelten die folgenden Vorschriften ent-
   sprechend:

   1. für die Klassen 0, I, II oder III der § 3 Absatz 1, 3
      und 4, die §§ 4 bis 6, § 7 Absatz 1 sowie die
      §§ 8, 9, 12, 13 und 18,
   2. für die Klasse IV der § 3 Absatz 2 und 3, die §§ 4
      bis 6, § 7 Absatz 2 sowie die §§ 8, 9, 12, 13
      und 18.
   § 8 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass nur Abfälle
   angenommen werden dürfen, für die ein schrift-
   licher Nachweis darüber vorliegt, dass die nachfol-
   gende ordnungsgemäße und schadlose Verwertung
   oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung gesichert
BGBl. 2011, Seite 2069 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2069
   ist. § 18 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die
   Berechnung der Höhe der Sicherheit kein Nachsor-
   gezeitraum berücksichtigt wird, sondern die Kosten
   für die umweltverträgliche Entsorgung der maximal
   zugelassenen Lagermenge und die Kosten der Wie-
   derherrichtung des Anlagengeländes rechnerisch
   zu erfassen sind.

     (2) Metallische Quecksilberabfälle können in fol-
   genden Langzeitlagern angenommen werden:
   1. abweichend von § 7 Absatz 1 Nummer 1 in
      einem Langzeitlager der Klasse III oder
   2. abweichend von § 7 Absatz 2 Nummer 1 in
      einem Langzeitlager der Klasse IV.

   Im Fall von Satz 1 Nummer 1 muss das Langzeitla-
   ger ausdrücklich für die Lagerung von metallischem
   Quecksilber zugelassen sein. Im Fall von Satz 1
   Nummer 2 muss das Langzeitlager auf die Beseiti-
   gung von metallischem Quecksilber ausgerichtet
   sein und die standortbezogene Sicherheitsbeurtei-
   lung dies besonders berücksichtigen. Absatz 1
   Satz 2 ist nicht für die Lagerung von metallischem
   Quecksilber anzuwenden.“

16. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Ein-
    vernehmen mit der Behörde“ durch die Wörter „im
    Einvernehmen mit der zuständigen Behörde“ er-
    setzt.
17. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „befindet“ durch das
      Wort „befand“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Ungeachtet der Sätze 1 und 3 sind die allge-
      meinen Anforderungen an die Abdichtungssys-
      teme nach Anhang 1 Nummer 2.1 einzuhalten.“
18. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „befindet“ durch das
          Wort „befand“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Ungeachtet des Satzes 1 sind die allge-
          meinen Anforderungen an die Abdichtungs-
          systeme nach Anhang 1 Nummer 2.1 einzu-
          halten.“
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Absatz 4“
      durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
19. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 9 werden die Wörter „oder Satz 5

      Nummer 1, 2 oder 3“ durch ein Komma und die
      Wörter „4, 5 oder Satz 6“ ersetzt.
   b) In Nummer 10 wird die Angabe „Absatz 6“ durch
      die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.

   c) In Nummer 26 werden nach der Angabe „An-
      hang 5“ die Wörter „Nummer 6 oder“ eingefügt.
   d) In Nummer 27 wird vor dem Wort „Behörde“ das
      Wort „zuständige“ eingefügt.
   e) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:

      „32. entgegen § 13 Absatz 4 die zuständige Be-
           hörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrich-
           tet,“.
   f) Nummer 33 wird wie folgt gefasst:

      „33. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahres-
           bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig
           oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
   g) Nummer 35 wird wie folgt gefasst:

      „35. entgegen § 14 Absatz 2 oder § 15 Satz 1
           Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe ver-
           wendet.“

20. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift zu Nummer 2 wird wie folgt ge-
      fasst:
      „2. Abdichtungssysteme und technische Maß-
          nahmen betreffend die geologische Barrie-
          re“.

   b) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch die folgen-
          den Sätze ersetzt:

          „Für die Verbesserung der geologischen Bar-
          riere und technische Maßnahmen als Ersatz
          für die geologische Barriere sowie das Ab-
          dichtungssystem dürfen Materialien, Kom-
          ponenten oder Systeme nur eingesetzt wer-
          den, wenn sie dem Stand der Technik nach
          Nummer 2.1.1 entsprechen und wenn dies
          der zuständigen Behörde nachgewiesen
          worden ist. Zum Nachweis sind der zustän-
          digen Behörde prüffähige Unterlagen vorzu-
          legen.
          Als Nachweis nach Satz 1 ist für Geokunst-
          stoffe, Polymere und serienmäßig herge-
          stellte Dichtungskontrollsysteme die Zulas-
          sung dieser Materialien, Komponenten oder
          Systeme durch die Bundesanstalt für Mate-
          rialforschung und -prüfung nach Nummer 2.4
          erforderlich.
          Für sonstige Materialien, Komponenten oder
          Systeme kann der Nachweis nach Satz 1 da-
          durch erbracht werden, dass für diese eine
          bundeseinheitliche Eignungsbeurteilung der

          Länder vorliegt. Bundeseinheitliche Eig-
          nungsbeurteilungen werden von den Län-
          dern in geeigneter Form zugänglich ge-
          macht. Die Länder können bundeseinheitli-
          che Eignungsbeurteilungen ändern oder für
          ungültig erklären.
          Abweichend von Satz 3 bis 6 können für
          Deponieabdichtungssysteme    Materialien,
          Komponenten oder Systeme eingesetzt wer-

          den, die

          1. nach harmonisierten technischen Spezifi-
             kationen nach der Richtlinie 89/106/EWG
             des Rates vom 21. Dezember 1988 zur
             Angleichung der Rechts- und Verwal-
             tungsvorschriften der Mitgliedstaaten
             über Bauprodukte (ABl. L 40 vom
             11.2.1989, S. 12), die zuletzt durch die
             Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl.
             L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert
             worden ist, deklariert worden sind, wenn
             die durch die genannten harmonisierten
             technischen Spezifikationen festgelegten
             Material-, Komponenten- und System-
             eigenschaften im Wesentlichen denen
BGBl. 2011, Seite 2070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2070
             gleichwertig sind, die sich aus den Anfor-
             derungen des Satzes 1 ergeben, oder
          2. keine CE-Kennzeichnung nach der Richt-
             linie 89/106/EWG tragen und die entwe-
             der in einem anderen Mitgliedstaat der
             Europäischen Union oder in der Republik
             Türkei gemäß den dort geltenden Rege-
             lungen oder Anforderungen rechtmäßig
             hergestellt oder in Verkehr gebracht wur-
             den oder die in einem anderen Vertrags-
             staat des Abkommens über den Euro-
             päischen Wirtschaftsraum gemäß den
             dort geltenden Regelungen oder Anforde-
             rungen rechtmäßig hergestellt und in Ver-
             kehr gebracht wurden, wenn die mit den
             Prüfungen und Überwachungen im Her-
             stellerstaat nachgewiesenen Material-,
             Komponenten- und Systemeigenschaften
             das nach Satz 1 geforderte Schutzniveau
             gleichermaßen dauerhaft gewährleisten.
          Bei der Prüfung des Nachweises nach Satz 1
          stehen Nachweise und Unterlagen aus ei-
          nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
          Union, aus der Republik Türkei oder einem

          anderen Vertragsstaat des Abkommens über

          den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne
          des Satzes 7 Nummer 2 inländischen Nach-
          weisen und Unterlagen nach Satz 1 und 2
          gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die
          betreffenden Anforderungen des Satzes 1
          oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im We-
          sentlichen vergleichbaren Anforderungen

          des Ausstellungsstaats erfüllt sind. Eine Be-

          glaubigung von Kopien sowie beglaubigte
          Übersetzungen ins Deutsche können ver-
          langt werden.“
       bb) Im neuen Satz 14 werden die Wörter „Die
           Herstellung der Abdichtungskomponenten
           ist“ durch die Wörter „Die Verbesserung der

           geologischen Barriere und die technischen
           Maßnahmen als Ersatz für die geologische

           Barriere sowie die Herstellung der Kompo-
           nenten der Abdichtungssysteme sind“ er-
           setzt.

       cc) Folgender Satz 21 wird angefügt:

          „Der Qualitätsmanagementplan bedarf der

          Zustimmung der zuständigen Behörde.“
  c) Nummer 2.1.1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Abdich-

           tungssystem“ durch die Wörter „Die Verbes-
           serung der geologischen Barriere und die

           technischen Maßnahmen als Ersatz für die
           geologische Barriere, das Abdichtungs-

           system“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kontrollsyste-
           men für Konvektionssperren“ durch die Wör-
           ter „serienmäßig hergestellten Dichtungs-

           kontrollsystemen“ ersetzt.

       cc) Satz 3 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
          „13. bei einer Entwässerung an der Depo-
               niebasis: DIN 19667, Ausgabe Oktober
               2009, Dränung von Deponien – Pla-
               nung, Bauausführung und Betrieb.“

d) Nach Nummer 2.1.1 wird folgende Nummer 2.1.2
   angefügt:
   „2.1.2 Bundeseinheitliche Qualitätsstandards
             Für die bundeseinheitlichen Eignungsbe-
             urteilungen nach Nummer 2.1 Satz 4 so-
             wie für den Einsatz von natürlichem, ggf.
             vergütetem Boden- und Gesteinsmaterial
             aus der Umgebung sowie von Abfällen
             definieren die Länder Prüfkriterien und le-
             gen Anforderungen an den fachgerechten
             Einbau sowie an das Qualitätsmanage-
             ment in bundeseinheitlichen Qualitäts-
             standards fest.

             Bundeseinheitliche    Qualitätsstandards
             werden von den Ländern in geeigneter
             Form öffentlich zugänglich gemacht.“
e) In Nummer 2.2 Tabelle 1 Nummer 1 Spalte 2 wird
   das Wort „geologische“ durch das Wort „Geolo-
   gische“ ersetzt.
f) In Nummer 2.3 Satz 2 wird das Wort „System-
   komponenten“ durch das Wort „Abdichtungs-
   komponenten“ ersetzt.

g) In Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 1 wird die Angabe

   „Nummer 2“ gestrichen.

h) Nummer 2.3.1.1 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 Ziffer 3 werden die Wörter „Die
       Durchsickerung darf“ durch die Wörter „Im
       fünfjährigen Mittel darf die Durchsickerung“
       ersetzt.

   bb) In Satz 2 werden die Wörter „durch Erhö-

       hung der Mächtigkeit“ gestrichen.

i) Nummer 2.3.2 wird wie folgt geändert:
   aa) Die Fußnoten 2 und 3 zur Tabelle 2 werden
       wie folgt gefasst:
       „2) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen
           Materialien verwendet, darf deren rechnerische Per-
           meationsrate bei einem permanenten Wasserstau von
           0,30 m nicht größer sein als die einer 50 cm dicken
           mineralischen Dichtung mit einem Durchlässig-
           keitsbeiwert von k ≤ 5 x 10-9 m/s (Laborwert nach
           DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund – Unter-
           suchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasser-
           durchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche; bei
           einem Druckgradienten von i = 30). Abweichend von
           Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponen-
           ten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbei-
           werten beschrieben werden kann, eingesetzt werden,
           wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 20 mm/
           Jahr Durchsickerung aufweisen. Werden Kunststoff-
           dichtungsbahnen als Abdichtungskomponente einge-
           setzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.
       3
           ) Werden Abdichtungskomponenten aus mineralischen
             Materialien verwendet, darf deren rechnerische Per-
             meationsrate bei einem permanenten Wasserstau von
             0,30 m nicht größer sein als die einer 50 cm dicken
             mineralischen Dichtung mit einem Durchlässig-
             keitsbeiwert von k ≤ 5 x 10-10 m/s (Laborwert nach
             DIN 18130-1, Ausgabe Mai 1998, Baugrund – Unter-
             suchung von Bodenproben; Bestimmung des Wasser-
             durchlässigkeitsbeiwerts – Teil 1: Laborversuche; bei
             einem Druckgradienten von i = 30). Abweichend von
             Satz 1 können mineralische Abdichtungskomponen-
             ten, deren Wirksamkeit nicht mit Durchlässigkeitsbei-
             werten beschrieben werden kann, eingesetzt werden,
             wenn sie im fünfjährigen Mittel nicht mehr als 10 mm/
             Jahr Durchsickerung aufweisen. Werden Kunststoff-
             dichtungsbahnen als Abdichtungskomponente einge-
             setzt, darf ihre Dicke 2,5 mm nicht unterschreiten.“
   bb) In Fußnote 5 werden nach der Angabe
       „20 mm/Jahr“ die Wörter „spätestens fünf
       Jahre nach Herstellung“ eingefügt.
BGBl. 2011, Seite 2071 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2071

21. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird die Angabe „und 7“ durch die Angabe „und 8“ ersetzt.
   b) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach den Wörtern „Tabelle 1 Nummer 1.1, 2.1“ werden das Wort „sowie“ durch ein Komma und die
          Angabe „bis 4.3“ durch die Angabe „und 4.4.1“ ersetzt.
      bb) Nach den Wörtern „die Zuordnungswerte nach Tabelle 2“ werden die Wörter „und für die Einsatz-
          bereiche nach Tabelle 1 Nummer 2.1 und 4.1 zusätzlich die Zuordnungskriterien nach Nummer 2 Satz 9“
          eingefügt.
   c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder III
          Bei der Zuordnung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen zu Deponien oder Deponieabschnit-
          ten der Klasse 0, I, II oder III sind die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einzuhalten.
          Abweichend von Satz 1 dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe im Einzelfall mit Zustimmung der
          zuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt
          werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den
          Anforderungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird.
          Bei einer Überschreitung nach Satz 2 darf der den Zuordnungswert überschreitende Messwert maximal
          das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle
          höhere Überschreitungen zugelassen werden.
          Abweichend von Satz 3 gilt für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem
          Monodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Überschreitung
          maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Klasse II (Tabelle 2 Spalte 7) betragen
          darf, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.
          Abweichend von Satz 3 dürfen die Zuordnungswerte der Parameter wasserlöslicher Anteil, Chlorid oder
          Sulfat bei den Deponieklassen I, II und III jeweils um maximal 100 % überschritten werden, soweit Satz 4
          nicht zur Anwendung kommt.
          Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens im Umfeld von Deponien kann die zuständige
          Behörde zulassen, dass Bodenmaterial aus diesem Umfeld abgelagert wird. Dabei dürfen keine nach-
          teiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein.
          Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust, TOC,
          BTEX, PCB, Mineralölkohlenwasserstoffe, PAK, pH-Wert und DOC, soweit nicht durch die Fußnoten der
          Tabelle Überschreitungen zugelassen werden.
          Eine Überschreitung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nicht zulässig bei mechanisch-biologisch behandelten
          Abfällen. Satz 9 gilt für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle mit folgenden Maßgaben:
          a) der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz gilt als eingehalten, wenn ein
             TOC von 18 Masseprozent oder ein Brennwert (Ho) von 6 000 kJ/kg TM nicht überschritten wird,
          b) es gilt ein DOC von max. 300 mg/l und
          c) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt
             als Atmungsaktivität – AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate im Gärtest – GB21) wird
             nicht überschritten.
          Abweichend von den Sätzen 3 und 8 sind Überschreitungen bei den Parametern Glühverlust oder TOC
          mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Überschreitungen durch elementaren
          Kohlenstoff verursacht werden oder wenn
          a) der jeweilige Zuordnungswert für den DOC, jeweils unter Berücksichtigung der Fußnoten 9, 10
             oder 11 zur Tabelle 2, eingehalten wird,
          b) die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz von 5 mg/g (bestimmt
             als Atmungsaktivität – AT4) oder von 20 l/kg (bestimmt als Gasbildungsrate – GB21) unterschritten
             wird,
          c) der Brennwert (Ho) von 6 000 kJ/kg TM nicht überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um
             schwermetallbelastete Ionentauscherharze aus der Trinkwasserbehandlung,
          d) es sich bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0 um Boden und Baggergut handelt und ein TOC
             von 6 Masseprozent nicht überschritten wird und
          e) der Abfall nicht für den Bau der geologischen Barriere verwendet wird.
          Abweichend von Satz 8 ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei einer Deponie der Klasse III
          eine Überschreitung des DOC im Eluat bis 200 mg/l zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht
          beeinträchtigt wird.

BGBl. 2011, Seite 2072 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2072
       Weitere Parameter sowie die Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter können von der zustän-
       digen Behörde im Einzelfall im Hinblick auf die Abfallart, auf Vorbehandlungsschritte und auf besondere
       Ablagerungs- oder Einsatzbedingungen festgelegt werden.
       Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 und bei vollständig stabilisierten
       Abfällen zusätzlich § 6 Absatz 2 zu beachten.
       Soweit nicht anders vorgegeben, ist das Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 herzustellen. Die zustän-
       dige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen.
                                                         Tabelle 2
                                                    Zuordnungswerte

           1                 2              3            4
                                                      Geo-
                                           Maß-
           Nr.            Parameter                 logische
                                          einheit
                                                     Barriere
       1         organischer
                 Anteil des
                 Trockenrückstandes
                 der Original-
                 substanz2)
       1.01      bestimmt als            Masse%     ≤3
                 Glühverlust
       1.02      bestimmt als TOC        Masse%     ≤1
       2         Feststoffkriterien
       2.01      Summe BTEX (Benzol, mg/kg TM ≤ 1
                 Toluol, Ethylbenzol,
                 o-, m-, p-Xylol, Styrol,
                 Cumol)
       2.02      PCB (Summe der          mg/kg TM ≤ 0,02
                 7 PCB-Kongenere,
                 PCB-28, -52, -101,
                 -118, -138, -153,
                 -180)
       2.03      Mineralölkohlen-        mg/kg TM ≤ 100
                 wasserstoffe
                 (C 10 bis C 40)
       2.04      Summe PAK nach          mg/kg TM ≤ 1
                 EPA
       2.05      Benzo(a)pyren           mg/kg TM
       2.06      Säureneutralisations-   mmol/kg
                 kapazität

       2.07      extrahierbare lipophile Masse%
                 Stoffe in der Original-
                 substanz
       2.08      Blei                    mg/kg TM
       2.09      Cadmium                 mg/kg TM
       2.10      Chrom                   mg/kg TM
       2.11      Kupfer                  mg/kg TM
       2.12      Nickel                  mg/kg TM
       2.13      Quecksilber             mg/kg TM
       2.14      Zink                    mg/kg TM

     5        6           7         8          91)
                                             Rekulti-

 DK 0       DK I        DK II     DK III    vierungs-

                                             schicht

≤3       ≤ 33)4)5)   ≤ 53)4)5)   ≤ 104)5)

≤1       ≤ 13)4)5)   ≤ 33)4)5)   ≤ 64)5)

≤6

≤1                                          ≤ 0,1

≤ 500

≤ 30                                        ≤ 56)

                                            ≤ 0,6
         muss bei    muss bei    muss
         gefähr-     gefähr-     ermit-
         lichen      lichen      telt
         Abfällen    Abfällen    werden
         ermittelt   ermittelt
         werden7)    werden7)
≤ 0,1    ≤ 0,45)     ≤ 0,85)     ≤ 45)

                                            ≤ 140
                                            ≤ 1,0
                                            ≤ 120
                                            ≤ 80
                                            ≤ 100
                                            ≤ 1,0
                                            ≤ 300
BGBl. 2011, Seite 2073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2073
     1                   2                       3            4            5            6
                                                            Geo-
                                              Maß-
    Nr.              Parameter                            logische      DK 0          DK I
                                             einheit
                                                           Barriere
3           Eluatkriterien
3.01        pH-Wert8)                                    6,5–9        5,5–13      5,5–13
3.02        DOC9)                         mg/l                        ≤ 50        ≤ 503)10)
3.03        Phenole                       mg/l           ≤ 0,05       ≤ 0,1       ≤ 0,2
3.04        Arsen                         mg/l           ≤ 0,01       ≤ 0,05      ≤ 0,2
3.05        Blei                          mg/l           ≤ 0,02       ≤ 0,05      ≤ 0,2
3.06        Cadmium                       mg/l           ≤ 0,002      ≤ 0,004 ≤ 0,05
3.07        Kupfer                        mg/l           ≤ 0,05       ≤ 0,2       ≤1
3.08        Nickel                        mg/l           ≤ 0,04       ≤ 0,04      ≤ 0,2
3.09        Quecksilber                   mg/l           ≤ 0,0002 ≤ 0,001 ≤ 0,005
3.10        Zink                          mg/l           ≤ 0,1        ≤ 0,4       ≤2

       7              8         91)
                              Rekulti-

    DK II           DK III   vierungs-

                              schicht

5,5–13         4–13          6,5–9
≤ 803)10)11) ≤ 100
≤ 50           ≤ 100
≤ 0,2          ≤ 2,5         ≤ 0,01
≤1             ≤5            ≤ 0,04
≤ 0,1          ≤ 0,5         ≤ 0,002
≤5             ≤ 10          ≤ 0,05
≤1             ≤4            ≤ 0,05
≤ 0,02         ≤ 0,2         ≤ 0,0002
≤5             ≤ 20          ≤ 0,1
3.11        Chlorid12)                    mg/l           ≤ 10         ≤ 80        ≤ 1 50013) ≤ 1 50013) ≤ 2 500 ≤ 1014)
3.12        Sulfat12)                     mg/l           ≤ 50         ≤ 10015) ≤ 2 00013) ≤ 2
3.13        Cyanid, leicht                mg/l           ≤ 0,01       ≤ 0,01      ≤ 0,1
            freisetzbar
3.14        Fluorid                       mg/l                        ≤1          ≤5
3.15        Barium                        mg/l                        ≤2          ≤ 513)
3.16        Chrom, gesamt                 mg/l                        ≤ 0,05      ≤ 0,3
3.17        Molybdän                      mg/l                        ≤ 0,05      ≤ 0,313)
3.18a Antimon16)                          mg/l                        ≤ 0,006 ≤ 0,0313)
3.18b Antimon – Co-Wert16)                mg/l                        ≤ 0,1       ≤ 0,1213)
3.19        Selen                         mg/l                        ≤ 0,01      ≤ 0,0313)
3.20        Gesamtgehalt an               mg/l           400          400         3 000
            gelösten Feststoffen
3.21        elektrische                   μS/cm
            Leitfähigkeit

1
00013) ≤ 5 000 ≤ 5014)
   ≤ 0,5          ≤1

   ≤ 15           ≤ 50
   ≤ 1013)        ≤ 30
   ≤1             ≤7            ≤ 0,03
   ≤ 113)         ≤3
   ≤ 0,0713)      ≤ 0,5
   ≤ 0,1513)      ≤ 1,0
   ≤ 0,0513)      ≤ 0,7
   6 000          10 000

                                ≤ 500
    ) In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verwendung von
      Bodenmaterial aus diesen Gebieten zulässig, welches die Hintergrundgehalte des Gebietes
      tion der Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt wird.
2
    ) Nummer 1.01 kann gleichwertig zu Nummer 1.02 angewandt werden.
3
    ) Eine Überschreitung des Zuordnungswertes ist mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei
nicht überschreitet, sofern die Funk-

Bodenaushub (Abfallschlüssel
      17 05 04 und 20 02 02 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) und bei Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 nach der
      Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) zulässig, wenn
     a) die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Bestandteile des Bodenaushubes oder des Baggergutes zurückgeht,
     b) sonstige Fremdbestandteile nicht mehr als 5 Volumenprozent ausmachen,
     c) auf der Deponie, dem Deponieabschnitt oder dem gesonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnitts ausschließlich nicht
        gefährliche Abfälle abgelagert werden und
     d) das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird.
4
    ) Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braunkohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe aus Hoch-
      temperaturprozessen, zu letzteren gehören insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von
      Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und
      industrie.
5
    ) Gilt nicht für Asphalt auf Bitumenbasis.
6
    ) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen,
      wasser ein Wert von 0,20 μg/l nicht überschritten wird.
7
Schlacke, unbearbeitete Schlacke,
Stahlwerken der Eisen- und Stahl-

dass in dem zu erwartenden Sicker-
    ) Nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten.
8
    ) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.
      Werden jedoch auf Deponien der Klassen I und II gefährliche Abfälle abgelagert, muss deren pH-Wert mindestens 6,0 betragen.
9
    ) Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall oder der Deponieersatzbaustoff den Zuordnungswert nicht bei
      seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.
BGBl. 2011, Seite 2074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2074

          10
               ) Auf Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis nur in den Fällen anzuwenden, wenn sie gemeinsam mit biologisch ab-
                 baubaren oder gefährlichen Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.
          11
               ) Überschreitungen des DOC bis max. 100 mg/l sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli
                 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
          12
               ) Statt der Nummern 3.11 und 3.12 kann Nummer 3.20 angewandt werden.
          13
               ) Der Zuordnungswert gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht
                 gefährliche Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
          14
               ) Untersuchung entfällt bei Bodenmaterial ohne mineralische Fremdbestandteile.
          15
               ) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung den
                 Wert von 1 500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.
          16
               ) Überschreitungen des Antimonwertes nach Nummer 3.18a sind zulässig, wenn der Co-Wert der Perkolationsprüfung bei
                 L/S = 0,1 l/kg nach Nummer 3.18b nicht überschritten wird.“

22. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die Fachkunde kann durch qualifizierte Ausbildung (Studium etc.) oder langjährige praktische Erfah-
          rung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach
          PN 98 nachgewiesen werden.“
       bb) Nach dem neuen Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
          „Die Sachkunde kann durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach PN 98
          nachgewiesen werden. Für die Probenahme ist zusätzlich zum Fachkunde- oder Sachkundenachweis
          stets eine abfallartenspezifische Einweisung des Probenehmers durch das akkreditierte Labor erforder-
          lich. Die Unterzeichnung des Probenahmeprotokolls darf nur durch Fachkundige erfolgen.“
       cc) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde unter Beach-
           tung der Anforderungen nach Nummer 3 widerruflich zugelassen worden sind“ gestrichen.
   b) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „Stand 2002“ durch die Wörter „Stand Dezember 2001“ ersetzt.
   c) Nummer 3.1.1 wird wie folgt gefasst:
       „3.1.1 Probenvorbereitung
                 Die Probe von festen Abfällen ist gemäß DIN 19747, Ausgabe Juli 2009 (Untersuchung von Fest-
                 stoffen – Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und
                 physikalische Untersuchungen) durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer
                 Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird. Die Probe von
                 pastösen und schlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangs-
                 probe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1 000 g gewonnen wird. Die Trockenmasse der
                 Probe ist gemäß Nummer 3.2.22 zu bestimmen. Die Probenvorbereitung ist zu protokollieren.“
   d) Nummer 3.1.5 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
          „3.1.5 PCB (Polychlorierte Biphenyle – Summe der 7 PCB-Kongenere, PCB-28, -52, -101, -118,
                 -138, -153, -180)“.
       bb) Folgende Wörter werden gestrichen:
          „Alternativ:
          DIN 38414-20, Ausgabe Januar 1996
          Deutsche Einheitsverfahren Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Schlamm und Sedimente
          (Gruppe S) – Teil 20: Bestimmung von sechs polychlorierten Biphenylen (PCB) S 20“.
   e) In Nummer 3.1.6 wird die Angabe „16. November 2004“ durch die Angabe „15. Dezember 2009“ ersetzt.
   f) Nummer 3.1.7 wird wie folgt gefasst:
       „3.1.7 PAK (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe)
                 DIN ISO 18287, Ausgabe Mai 2006
                 Bodenbeschaffenheit – Bestimmung der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) –
                 Gaschromatographisches Verfahren mit Nachweis durch Massenspektrometrie (GC-MS)“.
   g) In Nummer 3.1.9 wird die Angabe „November 2006“ durch die Angabe „Mai 2009“ ersetzt.
   h) Nach Nummer 3.1.9 werden folgende Nummern 3.1.10, 3.1.11 und 3.1.12 eingefügt:
       „3.1.10 Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink
                  DIN ISO 11047, Ausgabe Mai 2003
                  Bodenbeschaffenheit – Bestimmung von Cadmium, Chrom, Cobalt, Kupfer, Blei, Mangan, Nickel
                  und Zink im Königswasserextrakt – Flammen- und elektrothermisches atomabsorptionsspektro-
                  metrisches Verfahren

BGBl. 2011, Seite 2075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2075

             Alternativ:
             DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
             Bodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissions-
             spektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
             Alternativ:
             DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
             Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte
             Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
  3.1.11 Quecksilber
             DIN EN 1483, Ausgabe Juli 2007
             Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomabsorptionsspek-
             trometrie
             Alternativ:
             DIN EN 12338, Ausgabe Oktober 1998
             Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren nach Anreicherung durch
             Amalgamierung
             Alternativ:
             DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008
             Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Quecksilber – Verfahren mittels Atomfluoreszenzspektro-
             metrie
  3.1.12 Extrahierbare lipophile Stoffe
             LAGA-Richtlinie KW/04 – Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen – Unter-
             suchungs- und Analysestrategie, Kurzbezeichnung: KW/04, Stand: 15. Dezember 2009“.
i) Nummer 3.2.2 wird wie folgt gefasst:
  „3.2.2 Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom
         DIN 19528, Ausgabe Januar 2009
         Elution von Feststoffen – Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhal-
         tens von organischen und anorganischen Stoffen
         Alternativ:
         DIN CEN/TS 14405, Ausgabe September 2004
         Charakterisierung von Abfällen – Auslaugverhalten – Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter
         festgelegten Bedingungen)“.
j) In Nummer 3.2.3 wird die Angabe „August 2005“ durch die Angabe „Juli 2009“ ersetzt und nach der Angabe
   „(Gruppe C)“ die Angabe „– Teil 5:“ eingefügt.
k) Der Nummer 3.2.5 werden folgende Wörter angefügt:
  „Alternativ:
  DIN EN ISO 14402, Ausgabe Dezember 1999
  Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Phenolindex mit der Fließanalytik (FIA und CFA)“.
l) In den Nummern 3.2.6, 3.2.7, 3.2.8, 3.2.9, 3.2.10 und 3.2.12 werden jeweils die Wörter
  „Alternativ:
  DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
  Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie“
  durch die Wörter
  „Alternativ:
  DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
  Bodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektrosko-
  pie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
  Alternativ:
  DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
  Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-
  Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)“
  ersetzt.
m) In den Nummern 3.2.13 und 3.2.14 werden jeweils die Wörter
  „DIN EN ISO 10304-2, Ausgabe November 1996
  Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der gelösten Anionen mittels Ionenchromatographie – Teil 2: Bestim-
  mung von Bromid, Chlorid, Nitrat, Nitrit, Orthophosphat und Sulfat in Abwasser“
  durch die Wörter

BGBl. 2011, Seite 2076 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2076

       „DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009
       Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatographie –
       Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat“
       ersetzt.
  n) Nummer 3.2.15 wird wie folgt gefasst:
       „3.2.15 Cyanide, leicht freisetzbar
                  DIN 38405-14, Ausgabe Dezember 1988
                  Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D);
                  Bestimmung von Cyaniden in Trinkwasser, gering belastetem Grund- und Oberflächenwasser (D 14)
                  Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN ISO 17380, Ausgabe Mai 2006
                  Bodenbeschaffenheit – Bestimmung des Gehalts an gesamtem Cyanid und leicht freisetzbarem
                  Cyanid – Verfahren mit kontinuierlicher Fließanalyse
                  Alternativ:
                  DIN EN ISO 14403, Ausgabe Juli 2002
                  Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Gesamtcyanid und freiem Cyanid mit der kontinuierlichen
                  Fließanalytik“.
  o) Nummer 3.2.16 wird wie folgt gefasst:
       „3.2.16 Fluorid
                  DIN 38405-4, Ausgabe Juli 1985
                  Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Anionen (Gruppe D);
                  Bestimmung von Fluorid (D 4)
                  Alternativ:
                  DIN EN ISO 10304-1, Ausgabe Juli 2009
                  Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von gelösten Anionen mittels Flüssigkeits-Ionenchromatogra-
                  phie – Teil 1: Bestimmung von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat, Nitrit, Phosphat und Sulfat“.
  p) Nummer 3.2.17 wird wie folgt gefasst:
       „3.2.17 Barium
                  DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
                  Bodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissions-
                  spektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
                  Alternativ:
                  DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
                  Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte
                  Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)
                  Alternativ:
                  DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
                  Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie
                  (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen“.
  q) In Nummer 3.2.18 werden die Wörter
       „DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
       Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie“
       durch die Wörter
       „DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
       Bodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektrosko-
       pie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
       Alternativ:
       DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
       Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-
       Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)“
       ersetzt.
  r) Nummer 3.2.19 wird wie folgt gefasst:
       „3.2.19 Molybdän
                  DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
                  Bodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissions-
                  spektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
                  Alternativ:
                  DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
                  Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte
                  Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)

BGBl. 2011, Seite 2077 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2077

             Alternativ:
             DIN EN ISO 17294-2, Ausgabe Februar 2005
             Wasserbeschaffenheit – Anwendung der induktiv gekoppelten Plasma-Massenspektrometrie
             (ICP-MS) – Teil 2: Bestimmung von 62 Elementen“.
s) In den Nummern 3.2.20 und 3.2.21 werden jeweils die Wörter
  „DIN EN ISO 11885, Ausgabe April 1998
  Bestimmung von 33 Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-Atom-Emissionsspektrometrie“
  durch die Wörter
  „DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009
  Bodenverfahren – Bestimmung von Spurenelementen in Bodenextrakten mittels Atomemissionsspektrosko-
  pie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)
  Alternativ:
  DIN EN ISO 11885, Ausgabe September 2009
  Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von ausgewählten Elementen durch induktiv gekoppelte Plasma-
  Atom-Emissionsspektrometrie (ICP-OES)“
  ersetzt.
t) Nummer 3.2.22 wird wie folgt gefasst:
  „3.2.22 Wasserlöslicher Anteil
             DIN EN 15216, Ausgabe Januar 2008 – Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung des Gesamt-
             gehaltes an gelösten Feststoffen (TDS) in Wasser und Eluaten
             Alternativ:
             DIN 38409-1, Ausgabe Januar 1987
             Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische
             Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung des Gesamttrockenrückstandes, des
             Filtrattrockenrückstandes und des Glührückstandes (H 1)
             Alternativ:
             DIN 38409-2, Ausgabe März 1987
             Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Summarische
             Wirkungs- und Stoffkenngrößen (Gruppe H); Bestimmung der abfiltrierbaren Stoffe und des Glüh-
             rückstandes (H 2)“.
u) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
  „4. Bewertung der Messergebnisse
      Bei Überprüfungen und Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 3 und 5 gelten die Zulässigkeits- und
      Zuordnungskriterien nach Anhang 3 dieser Verordnung noch als eingehalten, wenn
      1. die Abweichung des Messwertes des untersuchten Parameters vom Wert der grundlegenden Cha-
         rakterisierung den entsprechenden Wert der maximal zulässigen Abweichung der nachstehenden
         Tabelle nicht überschreitet und
      2. der Median aller Messwerte der letzten 24 Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten
         hat, der für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach Anhang 3
         Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt wurde.

               Parameter nach Anhang 3 Nummer 2                                  maximal zulässige Abweichung*)
       Glühverlust                                              100 Prozent
       TOC                                                      100 Prozent
       Brennwert (Ho)                                           1 000 kJ/kg TM
       sonstige Feststoffkriterien                              jeweils 100 Prozent
       pH-Wert                                                  1,0 pH-Einheit
       Eluatkriterien                                           jeweils 100 Prozent
       weitere Parameter:                                       jeweils 100 Prozent
               Eluatkriterien
               Feststoffgesamtgehalte
       AT4 und GB21                                             jeweils 50 Prozent

      *) Bei Parametern, die in Prozent angegeben sind: relative Abweichungsmöglichkeit.
      Abweichend von Satz 1 gelten bei Überprüfungen und Kontrolluntersuchungen für mechanisch-biolo-
      gisch behandelte Abfälle die Zuordnungskriterien für folgende Parameter als noch eingehalten, wenn ein
      Parameter den nachfolgend aufgeführten jeweiligen Zuordnungswert zwar überschreitet, aber dieser

BGBl. 2011, Seite 2078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2078

          Zuordnungswert vom Perzentilwert P80 aller Messwerte nicht überschritten wurde und der Median aller
          Messwerte der letzten 24 Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten hat, der für die
          Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 21 dieser Verordnung festgelegt wurde:
          1. TOC:           = 21 Masseprozent
          2. DOC:              = 600 mg/l
          3. AT4 :             = 10 mg/g
          4. GB21:             = 30 l/kg
        5. Brennwert (Ho) = 7 000 kJ/kg TM.“
   v) Nummer 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Ziffer 2 wird die Angabe „Stand 2002“ durch die Wörter „Stand Dezember 2001“ ersetzt.
       bb) In Ziffer 4 werden die Wörter „Stand: 16. November 2004“ durch die Wörter „Stand: Dezember 2009“
           ersetzt.
23. Anhang 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3.2 Tabelle Fußnote 2 wird das Wort „Laser-Adsorptionsspektrometrie“ durch das Wort „Laser-
      Absorptionsspektrometrie“ ersetzt.
   b) In Nummer 4 Ziffer 3 Satz 1 und Nummer 10 Ziffer 9 wird jeweils vor dem Wort „gefährliche“ das Wort
      „andere“ eingefügt.

                                                      Artikel 2
                                                    Inkrafttreten
                     Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.



                     Der Bundesrat hat zugestimmt.


                     Berlin, den 17. Oktober 2011

                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                                       Der Bundesminister
                          für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                         Norbert Röttgen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2066. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 50a5e96f9f7d9816….