Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 814

BGBl. 2013 I S. 814 · 28.288 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2013, Seite 814 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 814
                                                     Zweite Verordnung
                                            zur Änderung der Deponieverordnung*
                                                            Vom 15. April 2013

   Auf Grund
– des § 10 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 1
  Buchstabe b, Nummer 2, 4, 5, 6 und 7 und Absatz 3,
  des § 16 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2
  Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, 5 und 6 und
  Absatz 3, des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6
  Buchstabe a und b sowie des § 65 Absatz 1 des
  Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012
  (BGBl. I S. 212), nach Anhörung der beteiligten Kreise,
  sowie

– des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Bundes-Immissions-
  schutzgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 3 des
  Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) ge-
  ändert worden ist,
und hinsichtlich des § 10 Absatz 1 Nummer 4 und des
§ 65 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes unter Wahrung der Rechte des
Bundestages verordnet die Bundesregierung:

                             Artikel 1

                        Änderung der

                      Deponieverordnung

   Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I
S. 900), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 28 des Ge-
setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) In der Angabe zu Anhang 5 wird die Angabe
       „§ 23 Satz 1“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1
       Satz 1“ ersetzt.
    b) Folgende Angabe wird angefügt:
                                 „Anhang 6
        Besondere Anforderungen an die zeitweilige
        Lagerung von metallischen Quecksilberabfällen
        bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr
        in Langzeitlagern (zu § 23 Absatz 2 Satz 1)“.
 2. In § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
    „oder Abfälle auf Gipsbasis“ durch die Wörter „oder
    gipshaltige Abfälle“ ersetzt.

* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/97/EU des
  Rates vom 5. Dezember 2011 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG
  im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall
  betrachtetem metallischem Quecksilber (ABl. L 328 vom 10.12.2011,
  S. 49).

3. In § 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a werden die
   Wörter „mit einem wasserlöslichen Anteil von mehr
   als 10 Gewichtsprozent“ durch die Wörter „, die in
   einem Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 einen
   Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen von mehr als
   10 000 Milligramm pro Liter aufweisen,“ ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „nach
     Satz 5“ durch die Wörter „nach Satz 6“ ersetzt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 2 wird nach dem Wort
              „Masse,“ das Wort „Kontrolle“ einge-
              fügt.
         bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 5“
              durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Nummer 2“
         die Angabe „und 4“ gestrichen.

  c) In Absatz 8 Nummer 4 werden nach den Wörtern

     „nicht mehr als 5 Volumenprozent an“ die Wörter

     „mineralischen oder inerten“ eingefügt und die
     Wörter „, insbesondere Metalle, Kunststoffe, Hu-
     mus, Holz und Gummi,“ gestrichen.

5. In § 14 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort

   „sind“ die Wörter „, wie insbesondere gipshaltige
   Abfälle, für deren Verwendung keine Eignung nach
   Anhang 1 Nummer 2.1.2 Satz 1 nachgewiesen wur-
   de“ eingefügt.
6. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Abweichend vom Verbot der Langzeit-
     lagerung flüssiger Abfälle nach Absatz 1 Satz 1
     Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Num-
     mer 1 für Langzeitlager der Klasse III und nach
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 7
     Absatz 2 Nummer 1 für Langzeitlager der Klasse IV
     dürfen metallische Quecksilberabfälle in einem
     Langzeitlager der Klasse III oder IV gelagert wer-
     den, wenn
     1. das Langzeitlager nach § 4 Absatz 1 des Bun-
        des-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 35

        Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes da-
        für zugelassen ist,
BGBl. 2013, Seite 815 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 815
  2. der Betreiber des Langzeitlagers die Anforde-
     rungen des Anhangs 6 Nummer 1 und 4 so-
     wie des Absatzes 5 erfüllt und
  3. der für die Befüllung der Behälter mit metal-
     lischen Quecksilberabfällen Verantwortliche
     (Befüller) die Anforderungen des Anhangs 6
     Nummer 2 und 3 sowie der Absätze 3 und 4
     einhält.
  Über die Anforderungen des Satzes 1 hinaus
  sind bei Langzeitlagern der Klasse III auch die
  Anforderungen der Störfall-Verordnung einzuhal-
  ten. Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 1, Absatz 3,
  Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 sowie
  Absatz 5 sind bei der zeitweiligen Lagerung me-

  tallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern

  der Klasse III und IV nicht anzuwenden. Abwei-
  chend von § 2 Nummer 23 und Absatz 1 Satz 1
  Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 1
  Nummer 1 ist bei der zeitweiligen Lagerung me-
  tallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern
  der Klasse III die Einhaltung der Zuordnungskri-
  terien des Anhangs 3 Nummer 2 nicht erforder-
  lich.“

b) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:

     „(3) Der Befüller hat die Einhaltung der Anfor-
  derungen nach Anhang 6 Nummer 2 Buchstabe a

  und b stichprobenartig durch eine Kontrollunter-
  suchung je angefangene 10 Megagramm metal-
  lischer Quecksilberabfälle durch einen im Einver-
  nehmen mit der zuständigen Behörde bestimm-
  ten Sachverständigen prüfen und schriftlich be-
  stätigen zu lassen; § 24 Absatz 2 und 3 gilt ent-
  sprechend. Der Befüller hat dem Betreiber des
  Langzeitlagers, der die nach Satz 1 untersuchten
  metallischen Quecksilberabfälle annimmt, die Be-
  stätigung des Sachverständigen unverzüglich
  zuzuleiten. Eine zweite Ausfertigung hat der Be-
  füller fünf Jahre seit der Erstellung aufzubewah-
  ren.

     (4) Der Befüller hat für jeden Behälter mit
  metallischen Quecksilberabfällen eine mit der
  Identifikationsnummer des Behälters gekenn-
  zeichnete Bescheinigung zu erstellen, die fol-
  gende Angaben enthalten muss:

  1. Name und Anschrift des Abfallerzeugers,
  2. Name und Anschrift des für die Befüllung Ver-
     antwortlichen,

  3. Ort und Datum der Befüllung,
  4. Quecksilberabfallmenge und Befüllungsgrad,

  5. Analysebericht über den Reinheitsgrad des

     Quecksilberabfalls nach Anhang 6 Nummer 2

     Buchstabe a und gegebenenfalls Beschrei-

     bung der Verunreinigungen,

  6. Bestätigung, dass der Behälter nach der Be-
     füllung keine aufgeschwommenen Verunreini-
     gungen in Form einer wässrigen oder öligen
     Phase enthält,

  7. Bestätigung, dass der Behälter ausschließlich
     für die Beförderung oder Lagerung von metal-
     lischen Quecksilberabfällen verwendet wur-
     de,

     8. Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen
        des Anhangs 6 Nummer 3 Buchstabe a und c
        sowie
     9. soweit im Einzelfall erforderlich, weitere für
        die Entsorgung relevante Anmerkungen.
     Bei Anlieferung der metallischen Quecksilberab-
     fälle ist dem Betreiber des Langzeitlagers die
     Bescheinigung zusammen mit dem Behälter vor-
     zulegen. Eine zweite Ausfertigung hat der Befül-
     ler fünf Jahre seit der Erstellung aufzubewahren.
        (5) Der Betreiber des Langzeitlagers hat nach
     der Beendigung der Lagerung folgende Unter-
     lagen drei Jahre lang aufzubewahren:

     1. die Bestätigung des Sachverständigen nach

        Absatz 3 Satz 1,

     2. die Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1,
     3. die Dokumentation der Wartung nach An-
        hang 6 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch-
        stabe cc,

     4. die Protokolle der Sichtkontrollen nach An-
        hang 6 Nummer 4 Buchstabe c,
     5. die Meldungen über Freisetzungen von

        Quecksilber nach Anhang 6 Nummer 4 Buch-
        stabe e sowie

     6. die Aufzeichnungen über die Entnahme und
        Versendung der metallischen Quecksilberab-
        fälle nach ihrer zeitweiligen Lagerung sowie
        über den Bestimmungsort und die vorgese-
        hene Behandlung.

        (6) Bei Aschen aus der Klärschlammmono-
     verbrennung, die nicht gemeinsam und ohne
     Vermischung mit anderen Abfällen zum Zwecke
     einer späteren Rückgewinnung des Phosphors
     in einem Langzeitlager gelagert werden, kann
     auf Antrag eine Ausnahme von der Nachweis-
     pflicht gemäß Absatz 1 Satz 2 zugelassen wer-
     den. Die Ausnahme ist auf maximal fünf Jahre zu
     befristen; sie kann befristet verlängert werden.
     Für eine Lagerung über den 30. Juni 2023 hinaus
     ist eine Ausnahme gemäß Satz 1 nicht zulässig.“

7. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei einer
   Deponie oder einem Deponieabschnitt“ durch die
   Wörter „eine Deponie oder ein Deponieabschnitt“,
   die Wörter „für die Festlegungen“ durch die Wörter
   „für die oder den Festlegungen“ und die Wörter
   „§ 35 Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 35
   Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 39 oder § 40
   Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes“ durch
   die Wörter „§ 31 Absatz 2, einer Plangenehmigung
   nach § 31 Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 35

   oder § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und

   Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I

   S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes

   vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert
   worden ist,“ ersetzt.
8. § 28 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 28

                 Übergangsvorschriften
    Abweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und
  § 23 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Anhang 1
  Nummer 2.1, kann bis zum 1. Mai 2015 als fremd-
BGBl. 2013, Seite 816 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 816
  prüfende Stelle auch beauftragt werden, wer nicht
  abschließend nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 16
  akkreditiert ist, sich aber nachweislich im Akkredi-
  tierungsverfahren befindet und über ausreichendes

  fach- und sachkundiges Personal verfügt.“
9. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 7 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Richt-
              linie 89/106/EWG des Rates vom
              21. Dezember 1988 zur Angleichung
              der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
              ten der Mitgliedstaaten über Bau-
              produkte (ABl. L 40 vom 11.2.1989,
              S. 12), die zuletzt durch die Verordnung
              (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom
              31.10.2003, S. 1) geändert worden ist,“
              durch die Wörter „Verordnung (EU)
              Nr. 305/2011 des Europäischen Par-
              laments und des Rates vom 9. März
              2011 zur Festlegung harmonisierter
              Bedingungen für die Vermarktung von
              Bauprodukten und zur Aufhebung der

              Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl.
              L 88 vom 4.4.2011, S. 5) in der jeweils

              geltenden Fassung“ ersetzt.
         bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Richt-
              linie 89/106/EWG tragen“ durch die
              Wörter „Verordnung (EU) Nr. 305/2011
              tragen“ ersetzt.

      bb) Satz 10 wird wie folgt gefasst:

         „Die Herstellbarkeit der Abdichtungskompo-
         nenten und des Abdichtungssystems sowie
         der durch technische Maßnahmen geschaf-
         fenen, vervollständigten oder verbesserten
         geologischen Barriere ist vor deren Errich-
         tung unter Baustellenbedingungen durch
         Ausführung von Probefeldern gegenüber
         der zuständigen Behörde nachzuweisen.“

      cc) Satz 16 wird wie folgt gefasst:

         „Die fremdprüfende Stelle muss nach
         DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 (Konformi-
         tätsbewertung – Anforderungen an den Be-

         trieb verschiedener Typen von Stellen, die
         Inspektionen durchführen) als Inspektions-
         stelle für die Fremdprüfung im Deponiebau
         und nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08,

         2. Berichtigung 2007-05 (Allgemeine Anfor-

         derungen an die Kompetenz von Prüf- und
         Kalibrierlaboratorien) als Prüflaboratorium
         akkreditiert sein. Spezielle Prüfungen kön-
         nen vom Fremdprüfer an eine unabhängige
         Institution vergeben werden, die für diese
         Prüfungen akkreditiert ist.“

  b) Nummer 2.3.2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „ersetzt wer-
          den.“ durch die Wörter „ersetzt werden,

          wenn die Folgenutzung dies erfordert.“ er-
          setzt.

      bb) Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

         „3. Nach Aufgabe der die technische Funk-
             tionsschicht begründenden Nutzung ist

               die Rekultivierungsschicht so herzustel-
               len, dass die Anforderungen der Num-
               mer 2.3.1 erfüllt werden.“

10. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „Num-
       mer 2 Satz 9“ durch die Wörter „Nummer 2
       Satz 11“ ersetzt.

    b) In Nummer 2 Satz 5 werden die Wörter „wasser-
       löslicher Anteil“ durch die Wörter „Gesamtgehalt
       an gelösten Feststoffen“ ersetzt.

    c) Tabelle 2 Nummer 3.20 wird wie folgt geändert:
      aa) In Spalte 2 wird nach dem Wort „Feststof-
          fen“ das Fußnotenzeichen „12)“ eingefügt.

      bb) In den Spalten 4 bis 8 wird vor dem Zahlen-
          wert jeweils die Angabe „≤“ eingefügt.
    d) Nach Tabelle 2 werden die Fußnoten 3, 4, 5
       und 6 wie folgt gefasst:
      „3) Eine Überschreitung des Zuordnungswertes ist mit Zustim-
          mung der zuständigen Behörde bei Bodenaushub (Abfall-
          schlüssel 17 05 04 und 20 02 02 nach der Anlage zur Abfall-
          verzeichnis-Verordnung) und bei Baggergut (Abfallschlüssel
          17 05 06 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung)
          zulässig, wenn

         a) die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Be-
            standteile des Bodenaushubes oder des Baggergutes
            zurückgeht,
         b) sonstige Fremdbestandteile nicht mehr als 5 Volumen-
            prozent ausmachen,
         c) bei der gemeinsamen Ablagerung mit gipshaltigen Ab-
            fällen der DOC-Wert maximal 80 mg/l beträgt,

         d) auf der Deponie, dem Deponieabschnitt oder dem ge-
            sonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnitts aus-
            schließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden
            und
         e) das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den Anfor-
            derungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird.
      4) Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braun-
         kohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbau-
         stoffe aus Hochtemperaturprozessen; zu Letzteren gehö-
         ren insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schla-
         cke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus
         der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schacht-
         öfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie. Bei
         gemeinsamer Ablagerung mit gipshaltigen Abfällen darf
         der TOC-Wert der in Satz 1 genannten Abfälle oder Deponie-
         ersatzbaustoffe maximal 5 Masseprozent betragen. Eine
         Überschreitung dieses TOC-Wertes ist zulässig, wenn der
         DOC-Wert maximal 80 mg/l beträgt.
      5) Gilt nicht für Asphalt auf Bitumen- oder auf Teerbasis.

      6) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines

         Säulenversuches nach Anhang 4 Nummer 3.2.2 nachzu-
         weisen, dass in dem Säuleneluat bei einem Flüssigkeits-
         Feststoffverhältnis von 2:1 ein Wert von 0,2 μg/l nicht über-
         schritten wird.“
    e) Die Fußnoten 10, 11 und 12 werden wie folgt
       gefasst:

      „10) Auf Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis
           nur anzuwenden, wenn sie gemeinsam mit gefährlichen
           Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.

      11) Überschreitungen des DOC-Wertes bis maximal 100 mg/l
          sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponie-
          abschnitt keine gipshaltigen Abfälle und seit dem 16. Juli
          2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponie-
          ersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.

      12) Nummer 3.20 kann, außer in den Fällen gemäß Spalte 9
          (Rekultivierungsschicht), gleichwertig zu den Num-
          mern 3.11 und 3.12 angewandt werden.“
BGBl. 2013, Seite 817 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 817
11. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3.1.1 Satz 3 werden die Wörter „ge-
      mäß Nummer 3.2.22“ durch die Wörter „gemäß
      Nummer 3.2.24“ ersetzt.

   b) In Nummer 3.1.8 werden die Wörter „Ausgabe
      August 1999“ durch die Wörter „Ausgabe März
      2011“ ersetzt.

   c) In Nummer 3.1.10 wird nach den Wörtern
      „DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009“ das Wort
      „Bodenverfahren“ durch das Wort „Bodenbe-
      schaffenheit“ ersetzt.

   d) Nummer 3.1.11 wird wie folgt gefasst:
      „3.1.11 Quecksilber

              DIN EN ISO 12846, Ausgabe August

              2012

              Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von
              Quecksilber – Verfahren mittels Atomab-
              sorptionsspektrometrie (AAS) mit und
              ohne Anreicherung
              Alternativ:
              DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008

              Wasserbeschaffenheit – Bestimmung

              von Quecksilber – Verfahren mittels

              Atomfluoreszenzspektrometrie“.

   e) Nummer 3.2.1.1 wird wie folgt gefasst:

      „3.2.1.1 Eluatherstellung mit Flüssigkeits-/Fest-
               stoffverhältnis 10/1
              DIN EN 12457-4, Ausgabe Januar 2003

              Charakterisierung von Abfällen – Aus-
              laugung;     Übereinstimmungsuntersu-
              chung für die Auslaugung von körnigen
              Abfällen und Schlämmen – Teil 4: Ein-
              stufiges Schüttelverfahren mit einem
              Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis  von
              10 l/kg für Materialien mit einer Korn-
              größe unter 10 mm (ohne oder mit Korn-
              größenreduzierung)“.
   f) In den Nummern 3.2.6, 3.2.7, 3.2.8, 3.2.9
      und 3.2.10 wird jeweils nach den Wörtern

      „DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009“ das Wort

      „Bodenverfahren“ durch das Wort „Bodenbe-

      schaffenheit“ ersetzt.

   g) Nummer 3.2.11 wird wie folgt gefasst:

      „3.2.11 Quecksilber
              DIN EN ISO 12846, Ausgabe August
              2012

              Wasserbeschaffenheit – Bestimmung
              von Quecksilber – Verfahren mittels
              Atomabsorptionsspektrometrie (AAS)
              mit und ohne Anreicherung
              Alternativ:

              DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008

              Wasserbeschaffenheit – Bestimmung
              von Quecksilber – Verfahren mittels
              Atomfluoreszenzspektrometrie“.
   h) In Nummer 3.2.12 wird nach den Wörtern
      „DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009“ das Wort

  „Bodenverfahren“ durch das Wort „Bodenbe-
  schaffenheit“ ersetzt.
i) Nummer 3.2.15 wird wie folgt gefasst:

  „3.2.15 Cyanide, leicht freisetzbar

           DIN 38405-13, Ausgabe April 2011

           Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-,
           Abwasser- und Schlammuntersuchung
           – Anionen (Gruppe D) – Teil 13: Bestim-
           mung von Cyaniden (D 13)

           Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die
           Bestimmung nach DIN ISO 17380, Aus-
           gabe Mai 2006 Bodenbeschaffenheit
           – Bestimmung des Gehalts an gesam-

           tem Cyanid und leicht freisetzbarem

           Cyanid – Verfahren mit kontinuierlicher
           Fließanalyse

           Alternativ:
           DIN EN ISO 14403-1, Ausgabe Oktober
           2012
           Wasserbeschaffenheit – Bestimmung
           von Gesamtcyanid und freiem Cyanid

           mittels Fließanalytik (FIA und CFA) –

           Teil 1: Verfahren mittels Fließinjektions-

           analyse (FIA)“.

j) In den Nummern 3.2.17, 3.2.18, 3.2.19, 3.2.20
   und 3.2.21 wird jeweils nach den Wörtern
   „DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009“ das Wort
   „Bodenverfahren“ durch das Wort „Bodenbe-
   schaffenheit“ ersetzt.

k) In Nummer 3.2.22 wird die Überschrift wie folgt
   gefasst:

  „Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen“.
l) Nach Nummer 3.2.23 wird folgende Num-
   mer 3.2.24 eingefügt:

  „3.2.24 Bestimmung des Trockenrückstandes
           DIN EN 14346, Ausgabe März 2007

           Charakterisierung von Abfällen – Be-

           rechnung der Trockenmasse durch Be-

           stimmung des Trockenrückstandes oder

           des Wassergehaltes“.

m) In Nummer 3.3.1 wird nach der Überschrift
   „Atmungsaktivität, bestimmt über 4 Tage im La-
   borversuch (AT4):“ folgender Satz eingefügt:

  „Dieses Prüfverfahren ist nur anwendbar bei Ab-
  fällen, die einen pH-Wert im Bereich von pH 6,8
  bis pH 8,2 aufweisen. Bei Abfällen mit davon ab-
  weichenden pH-Werten ist die biologische Ab-
  baubarkeit des Trockenrückstandes der Original-
  substanz nach Nummer 3.3.2 zu bestimmen.“

n) In Nummer 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
   ter „vom Wert der grundlegenden Charakterisie-
   rung“ durch die Wörter „vom Zuordnungswert,
   der für die Deponie in der behördlichen Ent-
   scheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach An-
   hang 3 Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt
   wurde,“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 818 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 818

12. Folgender Anhang 6 wird angefügt:
                                                    „Anhang 6
                             Besondere Anforderungen an die zeitweilige Lagerung
       von metallischen Quecksilberabfällen bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr in Langzeitlagern
                                            (zu § 23 Absatz 2 Satz 1)
   1. Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
      a) Die Behälter mit metallischen Quecksilberabfällen sind getrennt von anderen Abfällen so zu lagern, dass
         sie sich leicht wieder entnehmen lassen.
      b) Die Behälter sind in Auffangbecken zu stellen, die für Quecksilber undurchlässig sind und über ein Fas-
         sungsvermögen verfügen, das jeweils für die darin gelagerte Gesamtmenge metallischer Quecksilber-
         abfälle ausreicht.
      c) Die Aufstandsflächen der Auffangbecken müssen aus einem quecksilberbeständigen Material bestehen
         oder mit einem solchen abgedeckt und so geneigt sein, dass aus den Behältern ausgetretenes Queck-
         silber einem Sammelsumpf zuläuft.
      d) In jedem Bereich der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle muss ein System zur kon-
         tinuierlichen Überwachung der Innenraumluft auf Quecksilberdämpfe installiert und betrieben werden,
         bei dem
         aa) in Boden- und in Deckennähe Sensoren angebracht sind, die bei einer Raumluftkonzentration von
             höchstens 0,02 mg Quecksilber/m³ eine optische und akustische Warnung auslösen,
         bb) durch bauliche Maßnahmen gewährleistet wird, dass die Messergebnisse der Innenraumluftüberwa-
             chung nicht durch Luftaustausch verändert werden, unabhängig davon darf eine erforderliche Be-
             wetterung oder Belüftung während der Einlagerungskampagne sowie der Sichtkontrolle nach Num-
             mer 4 Buchstabe c durchgeführt werden, und
         cc) einmal jährlich eine Wartung durchzuführen ist, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind.
   2. Anforderungen an metallische Quecksilberabfälle und Befüllung der Behälter
      a) Der Quecksilbergehalt muss mehr als 99,9 Gewichtsprozent betragen. Eine dafür erforderliche Reinigung
         der Quecksilberabfälle ist mit einem Verfahren durchzuführen, das diese Reinheit sicher erreicht. Die
         Einhaltung der Anforderung nach Satz 1 ist durch die beiden folgenden vom Befüller durchzuführenden
         Analysen nachzuweisen und im Analysebericht zu dokumentieren:
         aa) Gravimetrische Bestimmung des Rückstandes nach vollständiger Verdampfung des Quecksilbers im
             Vakuum bei 300 °C plus/minus 25 °C mit Auffangvorrichtung für das Quecksilber und
         bb) Bestimmung der Summe der Metallgehalte von Blei, Cadmium, Calcium, Chrom, Eisen, Kalium,
             Kupfer, Molybdän, Natrium, Nickel, Vanadium, Wolfram und Zink nach einem der alternativ genannten
             Verfahren gemäß Anhang 4 Nummer 3.1.10 nach vollständigem Königswasseraufschluss gemäß An-
             hang 4 Nummer 3.1.2 mit gegebenenfalls erforderlicher Anpassung des Feststoff-Säure-Verhältnis-
             ses.
         Beide Verfahren sind voneinander unabhängig durchzuführen und dürfen jeweils den Wert von 0,1 Ge-
         wichtsprozent bzw. 1 g/kg nicht überschreiten.
      b) Die Behälter dürfen neben dem metallischen Quecksilber keine wässrige oder ölige Phase enthalten.
      c) Die Behälter dürfen nur zu höchstens 80 Volumenprozent befüllt sein.
   3. Anforderungen an die Behälter
      a) Die Behälter müssen aus Kohlenstoffstahl, der mindestens die Anforderungen an die Stahlsorte 1.0044
         nach DIN EN 10025-2, Ausgabe April 2005, erfüllt, oder aus rostfreiem Stahl, der mindestens die Anfor-
         derungen an die Stahlsorte 1.4301, 1.4404, 1.4432 oder 1.4435 nach DIN EN 10088-1, Ausgabe Januar
         2012, erfüllt, bestehen.
      b) Die Außenseite der Behälter muss widerstandsfähig gegen die Lagerungsbedingungen sein; Schweiß-
         nähte sind so weit wie technisch möglich zu vermeiden.
      c) Das Baumuster des Behälters muss die Fallprüfung und die Dichtheitsprüfung bestanden haben ent-
         sprechend den Unterabschnitten 6.1.5.3 bzw. 6.1.5.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung
         der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefähr-
         licher Güter auf der Straße (ADR) vom 25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412, Anlageband) in der
         jeweils geltenden Fassung.
      d) Jeder Behälter muss mit einer dauerhaften Kennzeichnung versehen sein, der die Identifikationsnummer
         des Behälters, das Fertigungsmaterial, das Leergewicht, der Hersteller und das Datum der Herstellung
         des Behälters zu entnehmen ist.
   4. Anforderungen an die Abfallannahme, Kontrolle und Dokumentation
      a) Die Behälter müssen bei der Anlieferung einer Sichtkontrolle unterzogen werden, mit der sichergestellt
         wird, dass beschädigte, undichte oder korrodierte Behälter nicht angenommen werden.

BGBl. 2013, Seite 819 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 819

b) Es dürfen nur Behälter angenommen werden, die jeweils über eine dauerhafte Kennzeichnung nach
   Nummer 3 Buchstabe d und über eine vom Befüller erstellte und mit der Identifikationsnummer des
   Behälters gekennzeichnete Bescheinigung nach § 23 Absatz 4 Satz 1 verfügen.
c) Der Bereich der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle und die gelagerten Behälter müs-
   sen mindestens einmal monatlich von einer hierzu befugten Person, die über die erforderliche Fachkunde
   verfügt, einer Sichtkontrolle unterzogen werden und bei Feststellung undichter Stellen, aus denen
   Quecksilber freigesetzt wird, müssen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um
   eine Emission von Quecksilber in die Umwelt zu verhindern und die Sicherheit der Quecksilberlagerung
   wiederherzustellen. Das Ergebnis der Sichtkontrolle ist zu protokollieren.
d) Mindestens eine Person des Personals muss die Fachkunde im Umgang mit Gefahrstoffen, insbesondere
   mit Quecksilber, besitzen. Gerätschaft zum Atemschutz und Sicherheitskleidung sind vorzuhalten.
e) Alle Freisetzungen von Quecksilber sind nach § 13 Absatz 4 der zuständigen Behörde zu melden.“

                                             Artikel 2
                                          Inkrafttreten
            Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.



            Der Bundesrat hat zugestimmt.


            Berlin, den 15. April 2013

                                   Die Bundeskanzlerin
                                     Dr. A n g e l a M e r k e l

                              Der Bundesminister
                 für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                 Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 814. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 442a8bf08592efd9….