§ 18 Voraussetzungen der Akkreditierung; Nachweis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Als Diensteanbieter kann nur akkreditiert werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Diensteanbieter haben die technischen und organisatorischen Anforderungen nach den §§ 3 bis 13 sowie nach § 16 nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technische Richtlinie 01201 De-Mail des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vom 23. März 2011 (eBAnz AT40 2011 B1) in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung eingehalten wird. Bevor das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wesentliche Änderungen an der Technischen Richtlinie vornimmt, hört es den Ausschuss De-Mail-Standardisierung im Sinne des § 22 an, und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sofern Fragen des Datenschutzes berührt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 werden wie folgt nachgewiesen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Diensteanbieter kann, unter Einbeziehung in seine Konzepte zur Umsetzung der Anforderungen des Absatzes 1, zur Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz Dritte beauftragen.
Änderungsverlauf
-
02.12.2025 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
-
22.12.2011 Ausfertigung
§ 18 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.