§ 16 Auskunftsanspruch
Stand: 02.12.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/16#abs-1 (1) Ein akkreditierter Diensteanbieter erteilt Dritten Auskunft über Namen und Anschrift eines Nutzers, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/16#abs-2 (2) Der Dritte hat dem akkreditierten Diensteanbieter zur Glaubhaftmachung nach Absatz 1 Nummer 1 elektronische Nachrichten oder Schriftstücke zu übermitteln, aus denen sich das Rechtsverhältnis zum Nutzer ergibt, sofern diese angefallen sind. Der akkreditierte Diensteanbieter hat den Nutzer von dem Auskunftsersuchen unverzüglich und unter Benennung des Dritten zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zum Auskunftsersuchen zu gewähren, soweit dies die Verfolgung des Rechtsanspruchs des Dritten nicht im Einzelfall gefährdet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/16#abs-3 (3) Der akkreditierte Diensteanbieter kann den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/16#abs-4 (4) Die durch die Auskunftserteilung erlangten Daten dürfen nur zu dem bei dem Ersuchen angegebenen Zweck verwendet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/16#abs-5 (5) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Auskunftserteilung nach Absatz 1 zu dokumentieren und den Nutzer von der Erteilung der Auskunft zu informieren. Die Dokumentationspflicht nach Satz 1 umfasst den Antrag zur Auskunftserteilung samt Angabe des Dritten nach Absatz 1, die Entscheidung des akkreditierten Diensteanbieters, die Identifizierungsdaten des bearbeitenden Mitarbeiters des akkreditierten Diensteanbieters, die Mitteilung des Ergebnisses an den auskunftsersuchenden Dritten, die Mitteilung über die Auskunftserteilung an den Nutzer und die jeweilige gesetzliche Zeit bei einzelnen Prozessen innerhalb der Auskunftserteilung. Die Dokumentation ist drei Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/16#abs-6 (6) Die §§ 13 und 13a des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/16#abs-7 (7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Regelungen zu Auskünften gegenüber öffentlichen Stellen bleiben unberührt.