Gesetze / Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
DarlehensV 1980§ 8 Zahlungsrückstand
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%201980/8#abs-1 (1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%201980/8#abs-2 (2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 8 DarlehensV 1980 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.09.2014 – 12 A 2860/12Zitiert von 7
- VG Köln, 02.06.2022 – 26 K 1497/22Zitiert von 4
- OVG NRW, 25.08.2015 – 12 A 1363/15
- OVG NRW, 14.01.2015 – 12 A 2466/14Zitiert von 2
- OVG NRW, 04.06.2012 – 12 A 381/10Zitiert von 9
- OVG NRW, 01.04.2011 – 12 A 2107/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 02.06.2022 – 26 K 2829/21Zitiert von 1
- VG Köln, 04.02.2020 – 26 K 8055/18Zitiert von 3
- VG Köln, 15.05.2019 – 26 K 11100/16Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 DarlehensV 1980 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.