Gesetze / Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen DarlehensV 1980 § 7 Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 29.10.2022. Zur aktuellen Fassung → Der Abschluß von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlaß von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.