Gesetze / Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

DarlehensV 1980

§ 9 Datenermittlung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%201980/9#abs-1 (1) Die Ämter für Ausbildungsförderung stellen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Bundesverwaltungsamt die für die Zinsberechnung und den Darlehenseinzug erforderlichen Daten über

1.
die in dem Kalenderjahr geleisteten Darlehen,
2.
die in dem Kalenderjahr getroffenen Änderungen über in zurückliegenden Kalenderjahren geleistete Darlehen

auch für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten, maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%201980/9#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 können die Ämter für Ausbildungsförderung in Einzelfällen, in denen die maschinelle Datenmitteilung wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar ist, die Datenmitteilung an das Bundesverwaltungsamt auf den Darlehenserfassungsbögen übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%201980/9#abs-3 (3) (Aufgehoben)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%201980/9#abs-4 (4) Werden an einen Auszubildenden innerhalb eines Kalenderjahres von mehreren Ämtern für Ausbildungsförderung Darlehen geleistet, so hat jedes Amt die Höhe des von ihm gezahlten Darlehens dem Bundesverwaltungsamt mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%201980/9#abs-5 (5) Die Akten verbleiben bei dem Amt für Ausbildungsförderung, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befaßt war. Sie sind dem Bundesverwaltungsamt auf Anforderung zu überlassen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DarlehensV%201980/9#abs-6 (6) (Aufgehoben)

§ 8 § 10