§ 8 DarlehensV 1980 — Zahlungsrückstand

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

Historische Fassung: Stand 07.09.2019 bis 29.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben:

1.
Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind,
2.
5 Euro Mahnkosten.

(2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist.