Gesetze / Datentransparenz-Gebührenverordnung
DaTraGebV§ 9 Erstattung von Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Datenaufbereitungsstelle verlangt gesondert die Erstattung von Auslagen, die nicht bereits in die Zusatzgebühr nach § 6 und die Gebühr nach § 7 Absatz 2 einbezogen sind, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für
Werden nach den Nummern 1 und 2 externe Experten oder Gutachter beauftragt, so ist der Antragsteller vor der Auftragserteilung von der Datenaufbereitungsstelle über die voraussichtlichen Kosten zu informieren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, seinen Antrag abzuändern oder zurückzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Datenaufbereitungsstelle verlangt gesondert die Erstattung von Auslagen, die im Zusammenhang mit der erneuten Bereitstellung von Auswertungsergebnissen entstehen, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1371)
BGBl. 2020 I S. 1371
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.