Gesetze / Datentransparenz-Gebührenverordnung

DaTraGebV

§ 8 Höhe der Gebühr bei Rücknahme des Antrags

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Datenaufbereitungsstelle mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung begonnen hat, beträgt die Gebühr die Hälfte der Grundgebühr nach § 5. Keine Gebühr ist zu erheben, wenn die Datenaufbereitungsstelle mit der Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem die Datenaufbereitungsstelle mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung bereits begonnen hat, beträgt die Gebühr die Summe aus der Grundgebühr nach § 5 und der Hälfte der jeweiligen nach § 6 vorgesehenen Zusatzgebühr.

§ 7 § 9