Gesetze / Datentransparenz-Gebührenverordnung
DaTraGebV§ 8 Höhe der Gebühr bei Rücknahme des Antrags
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die Datenaufbereitungsstelle mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung begonnen hat, beträgt die Gebühr die Hälfte der Grundgebühr nach § 5. Keine Gebühr ist zu erheben, wenn die Datenaufbereitungsstelle mit der Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem die Datenaufbereitungsstelle mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung bereits begonnen hat, beträgt die Gebühr die Summe aus der Grundgebühr nach § 5 und der Hälfte der jeweiligen nach § 6 vorgesehenen Zusatzgebühr.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1371)
BGBl. 2020 I S. 1371
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