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# § 8 DaTraGebV — Höhe der Gebühr bei Rücknahme des Antrags

Datentransparenz-Gebührenverordnung  
Stand: 10.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor das Forschungsdatenzentrum mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung begonnen hat, beträgt die Gebühr die Hälfte der Grundgebühr nach § 5. Keine Gebühr ist zu erheben, wenn das Forschungsdatenzentrum mit der sachlichen Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen hat.

(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem das Forschungsdatenzentrum mit den Arbeiten für die Datenauswertung und Datenbereitstellung bereits begonnen hat, beträgt die Gebühr die Summe aus der Grundgebühr nach § 5 und der Hälfte der jeweiligen nach § 6 vorgesehenen Zusatzgebühr.

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Zitiervorschlag: § 8 DaTraGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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