Gesetze / Datentransparenz-Gebührenverordnung
DaTraGebV§ 6 Höhe der Zusatzgebühr für Datenauswertung und Datenbereitstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/6?asof=2020-07-10#abs-1 (1) Für die Bereitstellung von standardisierten Datensätzen beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/6?asof=2020-07-10#abs-2 (2) Für die Auswertung und die Bereitstellung der Datenbestände mittels einer vom Nutzungsberechtigten vorformulierten Abfrage beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. Darüber hinaus wird für jede Beratung, jede Erstellung vorläufiger Auswertungen und für Zwischenergebnisse abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 50 bis 1 600 Euro berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/6?asof=2020-07-10#abs-3 (3) Für die Bereitstellung pseudonymisierter Einzeldatensätze in gesicherter physischer oder virtueller Umgebung des Forschungsdatenzentrums wird zusätzlich zu den anderen Gebührenpositionen in dieser Verordnung abhängig von Umfang und Komplexität der Anfrage und der damit verbundenen Inanspruchnahme von Personal- und Sachleistungen eine Gebühr von 100 bis 3 000 Euro berechnet
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1371)
BGBl. 2020 I S. 1371
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.