Gesetze / Datentransparenz-Gebührenverordnung
DaTraGebV§ 6 Höhe der Zusatzgebühr für Datenauswertung und Datenbereitstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Bereitstellung von standardisierten Datensätzen beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Auswertung der Datenbestände mittels einer vom Nutzungsberechtigten vorformulierten Abfrage beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Anpassung des Auswertungsprogramms anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Auswertung der Datenbestände mittels einer Abfrage, die nach der Fragestellung des Antragstellers erstellt wurde, beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. Daneben werden 100 Euro für jede Arbeitsstunde, die zur Erstellung des Auswertungsprogramms anfällt, bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro berechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Bereitstellung von Ergebnissen der Datenauswertung oder pseudonymisierter Einzeldatensätze an einem wissenschaftlichen Gastarbeitsplatz in der Datenaufbereitungsstelle beträgt die Zusatzgebühr 300 Euro pro ausgewerteten Jahrgang. Daneben werden berechnet
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1371)
BGBl. 2020 I S. 1371
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.