Gesetze / Datentransparenz-Gebührenverordnung
DaTraGebV§ 3 Gebührenschuldner
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat der Datenaufbereitungsstelle dies schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1371)
BGBl. 2020 I S. 1371
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05.10.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2018 (BGBl. I 1650)
BGBl. 2018 I S. 1650
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.