Gesetze / Datentransparenz-Gebührenverordnung

DaTraGebV

§ 3 Gebührenschuldner

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet,

1.
wer die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag auf Datenverarbeitung veranlasst,
2.
wer die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder
3.
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat der Datenaufbereitungsstelle dies schriftlich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 2 § 4