Gesetze / Datentransparenz-Gebührenverordnung

DaTraGebV

§ 4 Befreiung von der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der Auslagen

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Von der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der Auslagen nach dieser Verordnung befreit sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundes- und Landesverbände der Krankenkassen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Behörden in seinem Geschäftsbereich.

§ 3 § 5