Gesetze / Datentransparenz-Gebührenverordnung
DaTraGebV§ 4 Befreiung von der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der Auslagen
Stand: 13.04.2025
Von der Zahlung der Gebühren und von der Erstattung der Auslagen nach dieser Verordnung befreit sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundes- und Landesverbände der Krankenkassen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Behörden in seinem Geschäftsbereich.