Gesetze / Datentransparenz-Gebührenverordnung

DaTraGebV

§ 2 Entstehung der Gebührenschuld

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/2#abs-1 (1) Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 9 entsteht mit Bekanntgabe des Bescheides über den Antrag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraGebV/2#abs-2 (2) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 1 mit der Zurücknahme des Antrags.

§ 1 § 3