Gesetze / Deutsche-Welle-Gesetz
DWG§ 6 Unzulässige Angebote, Jugendschutz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
Im Fall der Nummer 2 gilt § 131 Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Im Fall der Nummer 3 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach Aufnahme des Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
Änderungsverlauf
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14.09.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I 4250)
BGBl. 2021 I S. 4250
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21.01.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I 10)
BGBl. 2015 I S. 10
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.