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DVOSächsBO

§ 4 Genehmigung von Werbeanlagen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/4#abs-1 (1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bauvorlagen und, soweit erforderlich, der Standsicherheitsnachweis beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/4#abs-2 (2) Der Lageplan muss insbesondere enthalten:

1. die Angaben nach § 9 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4;

2. die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art des Baugebiets;

3. festgesetzte Baulinien, Baugrenzen oder sonstige Begrenzungslinien;

4. vorhandene bauliche Anlagen auf dem Grundstück;

5. den Aufstellungs- oder Anbringungsort der geplanten Werbeanlage;

6. die Abstände der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen unter Angabe der Straßenklasse.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/4#abs-3 (3) Die Bauzeichnungen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten:

1. die Ausführung der geplanten Werbeanlage;

2. die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt, errichtet oder an der sie angebracht werden soll; dabei kann in Einzelfällen die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage verlangt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/4#abs-4 (4) In der Baubeschreibung sind, soweit dies nach § 11 Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere anzugeben:

1. der Aufstellungs- oder Anbringungsort;

2. Art und Größe der geplanten Anlage;

3. Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage;

4. die Art des Baugebiets;

5. benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.

§ 3 § 5