Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO

DVOSächsBO

§ 5 Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 76 der Sächsischen Bauordnung sind die in § 1 Nummer 2 bis 4 genannten Bauvorlagen beizufügen. Der Standsicherheitsnachweis ist durch das Prüfamt gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu prüfen. Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb Fliegender Bauten enthalten. Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

§ 4 § 6