Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO

DVOSächsBO

§ 3 Beseitigung von Anlagen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Anzeige auf Beseitigung von Anlagen gemäß § 61 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung ist ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen darstellt, unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer und der Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Bauabgang gemäß § 2 Absatz 2 des Hochbaustatistikgesetzes beizufügen. In den Fällen des § 61 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 der Sächsischen Bauordnung ist die Bestätigung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners vorzulegen.

§ 2 § 4