Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO
DVOSächsBO§ 1 Baugenehmigungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/1#abs-1 (1) Nach § 68 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorzulegende Bauvorlagen sind:
1. der Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte (§ 9);
2. die Bauzeichnungen (§ 10);
3. die Baubeschreibung (§ 11);
4. der Standsicherheitsnachweis, der Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise (§ 12);
5. bei Vorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Sächsischen Bauordnung eine Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners zur Erforderlichkeit einer Prüfung des Standsicherheitsnachweises nach § 12 Absatz 3;
6. die erforderlichen Angaben über die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen einschließlich eines Leitungsplans der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück;
7. die erforderlichen Angaben zur Energieversorgung;
8. bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans einen Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Grundstücks und eine prüffähige Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche und Grundflächenzahl, Geschossfläche und Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse und Baumassenzahl auf dem Baugrundstück;
9. der Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für die Erhebungseinheiten gemäß § 2 Absatz 1 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Bauvorlagen sind mit dem Bauantrag vorzulegen, wenn § 7 Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/1#abs-2 (2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren muss in den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Sächsischen Bauordnung ein geprüfter Standsicherheitsnachweis, in den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und 3 der Sächsischen Bauordnung ein geprüfter Brandschutznachweis vorgelegt werden.