Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zur SächsBO
DVOSächsBO§ 11 Baubeschreibung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/11#abs-1 (1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/11#abs-2 (2) Wird das Vorhaben nicht an eine Sammelkanalisation angeschlossen, ist die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nachzuweisen (§ 44 der Sächsischen Bauordnung ).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/11#abs-3 (3) Für gewerbliche Anlagen, die einer gewerberechtlichen Erlaubnis nicht bedürfen, muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über
1. die Art der gewerblichen Tätigkeiten unter Angabe der Betriebszeiten, der Art, der Zahl und des Aufstellungsortes der Maschinen oder Apparate, der Art und Menge der Rohstoffe, der Betriebsmittel und der herzustellenden Erzeugnisse und der Art ihrer Lagerung, soweit sie feuer-, explosions-, gesundheitsgefährlich oder wassergefährdend sind;
2. die Art, die Menge und den Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers und
3. die Zahl der Beschäftigten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/11#abs-4 (4) Für landwirtschaftliche Betriebe muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über
1. die Größe der Betriebsflächen, die Nutzungsarten und die Eigentumsverhältnisse;
2. Art und Umfang der Viehhaltung;
3. Lagerung und Verbleib tierischer Ausscheidungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DVOS%C3%A4chsBO/11#abs-5 (5) In der Baubeschreibung sind ferner die für die Gebührenberechnung erforderlichen Kennwerte anzugeben.