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§ 4 DVOSächsBO (Sachsen) — Genehmigung von Werbeanlagen

Durchführungsverordnung zur SächsBO

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bauvorlagen und, soweit erforderlich, der Standsicherheitsnachweis beizufügen.

(2) Der Lageplan muss insbesondere enthalten:

1. die Angaben nach § 9 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4;

2. die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art des Baugebiets;

3. festgesetzte Baulinien, Baugrenzen oder sonstige Begrenzungslinien;

4. vorhandene bauliche Anlagen auf dem Grundstück;

5. den Aufstellungs- oder Anbringungsort der geplanten Werbeanlage;

6. die Abstände der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen unter Angabe der Straßenklasse.

(3) Die Bauzeichnungen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten:

1. die Ausführung der geplanten Werbeanlage;

2. die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt, errichtet oder an der sie angebracht werden soll; dabei kann in Einzelfällen die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage verlangt werden.

(4) In der Baubeschreibung sind, soweit dies nach § 11 Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere anzugeben:

1. der Aufstellungs- oder Anbringungsort;

2. Art und Größe der geplanten Anlage;

3. Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage;

4. die Art des Baugebiets;

5. benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.