Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Datenschutzverordnung Schulwesen
DSV§ 11 Datenschutzmaßnahmen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSV/11#abs-1 (1) Für die Einhaltung des Datenschutzes in der Schule ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. Sie oder er gibt Hinweise zur Datenverarbeitung und benennt gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 den Datenschutzbeauftragten. Der Datenschutzbeauftragte kann nach Maßgabe von Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 für mehrere Schulen benannt werden. Er ist in diesem Fall von jeder Schule gesondert zu benennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSV/11#abs-2 (2) Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, zu gewährleisten, dass
nur Befugte diese Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),
diese Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),
diese Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
diese Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit) und
die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung dieser Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).
Die Maßnahmen haben für den angestrebten Schutzzweck angemessen zu sein und richten sich nach den im Einzelfall zu betrachtenden Risiken und dem jeweiligen Stand der Technik. Sie sind vor dem erstmaligen Einsatz sowie bei wesentlichen Änderungen eines Verfahrens im Rahmen eines Sicherheitskonzeptes gemäß § 4 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beschreiben und umzusetzen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass für die Datenverarbeitung ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/679 angefertigt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSV/11#abs-3 (3) Werden personenbezogene Daten in Akten verarbeitet, ist der Zugriff Unbefugter bei der Bearbeitung, der Aufbewahrung, dem Transport und der Vernichtung zu verhindern. Soweit Vorentwürfe und Notizen nicht Bestandteil eines Vorganges werden und personenbezogene Daten enthalten, sind diese ordnungsgemäß zu vernichten, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSV/11#abs-4 (4) Für die Einhaltung des Datenschutzes ist eine Dienstanweisung nach dem Muster gemäß Anlage 8 zu erstellen, in der insbesondere festzulegen sind
wie die Sicherung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung der personenbezogenen Daten erfolgt,
welche Personen unter Beachtung der Festlegungen in den §§ 9 und 10 auf diese Daten zugreifen dürfen,
wer diese Daten verändern darf und
von wem, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und an welcher Stelle personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen.
Die Datenverarbeitung soll so organisiert werden, dass die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach den unterschiedlichen betroffenen Personen möglich ist. Dies gilt insbesondere bei der Datenübermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme.