Gesetze / Landesrecht Brandenburg / DSV · GVBl.II/12, [Nr. 72]

Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten in Schulen, Schulbehörden sowie nachgeordneten Einrichtungen des für Schule zuständigen Ministeriums im Land Brandenburg (Datenschutzverordnung Schulwesen - DSV)

19 Normen · Ausgangsfassung vom 15.08.2012 · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Umfang der Datenverarbeitung
  2. § 2 Grundsätze der Datenverarbeitung
  3. § 3 Nicht automatisierte Datenverarbeitung
  4. § 4 Automatisierte Datenverarbeitung innerhalb der Schule
  5. § 5 Automatisierte Datenverarbeitung außerhalb der Schule
  6. § 6 Übermittlung an Schulen und Schulbehörden
  7. § 7 Übermittlung an andere öffentliche Stellen
  8. § 8 Daten der Mitglieder von Mitwirkungsgremien
  9. § 8a Daten nach dem Infektionsschutzgesetz
  10. § 9 Eintragungsberechtigte
  11. § 10 Einsichts- und Auskunftsrechte
  12. § 11 Datenschutzmaßnahmen
  13. § 12 Einschränkung der Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten
  14. § 13 Schuldatenerhebungen, Schulstatistik
  15. § 14 Automatisierte zentrale Schülerdatei
  16. § 15 Schülerlaufbahnstatistiken
  17. § 16 Staatliche Schulämter
  18. § 17 Schulpsychologinnen und Schulpsychologen
  19. § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  20. Anlage 1
  21. Anlage 2
  22. Anlage 3
  23. Anlage 4
  24. Anlage 5
  25. Anlage 6
  26. Anlage 7
  27. Anlage 8
  28. Anlage 9

Änderungsverlauf

  1. 01.09.2026 — 1 Norm geändert · § 18 neueste Änderung
  2. 21.08.2026 — 19 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 15 weitere
  3. Stand der amtlichen Fassung

    29.01.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 1], S.10)

  4. Historischer Änderungsnachweis

    02.09.2020 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 02.09.2020

    Inhaltsübersicht, §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 11, 12, 14, 16, 17, Anlagen 1 bis 4 geändert; § 8a eingefügt; Anlagen 7 und 8 neu gefasst

    GVBl. II 2020, Nr. 81

  5. Historischer Änderungsnachweis

    12.08.2014 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 12.08.2014

    § 12, Anlage 1 geändert

    GVBl. II 2014, Nr. 59

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).