Gesetze / Landesrecht Brandenburg / DSV · GVBl.II/12, [Nr. 72]
Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten in Schulen, Schulbehörden sowie nachgeordneten Einrichtungen des für Schule zuständigen Ministeriums im Land Brandenburg (Datenschutzverordnung Schulwesen - DSV)
19 Normen · Ausgangsfassung vom 15.08.2012 · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Umfang der Datenverarbeitung
- § 2 Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 3 Nicht automatisierte Datenverarbeitung
- § 4 Automatisierte Datenverarbeitung innerhalb der Schule
- § 5 Automatisierte Datenverarbeitung außerhalb der Schule
- § 6 Übermittlung an Schulen und Schulbehörden
- § 7 Übermittlung an andere öffentliche Stellen
- § 8 Daten der Mitglieder von Mitwirkungsgremien
- § 8a Daten nach dem Infektionsschutzgesetz
- § 9 Eintragungsberechtigte
- § 10 Einsichts- und Auskunftsrechte
- § 11 Datenschutzmaßnahmen
- § 12 Einschränkung der Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten
- § 13 Schuldatenerhebungen, Schulstatistik
- § 14 Automatisierte zentrale Schülerdatei
- § 15 Schülerlaufbahnstatistiken
- § 16 Staatliche Schulämter
- § 17 Schulpsychologinnen und Schulpsychologen
- § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1
- Anlage 2
- Anlage 3
- Anlage 4
- Anlage 5
- Anlage 6
- Anlage 7
- Anlage 8
- Anlage 9
Änderungsverlauf
- 01.09.2026 — 1 Norm geändert · § 18 neueste Änderung
- 21.08.2026 — 19 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 15 weitere
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Stand der amtlichen Fassung
29.01.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 1], S.10)
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Historischer Änderungsnachweis
02.09.2020 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 02.09.2020
Inhaltsübersicht, §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 11, 12, 14, 16, 17, Anlagen 1 bis 4 geändert; § 8a eingefügt; Anlagen 7 und 8 neu gefasst
GVBl. II 2020, Nr. 81
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Historischer Änderungsnachweis
12.08.2014 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 12.08.2014
§ 12, Anlage 1 geändert
GVBl. II 2014, Nr. 59
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).