Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Datenschutzverordnung Schulwesen
DSV§ 10 Einsichts- und Auskunftsrechte
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSV/10#abs-1 (1) Einsichts- und Auskunftsrechte bestimmen sich nach § 65 Absatz 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Diese Bestimmungen gelten auch für Einsichts- und Auskunftsrechte ehemaliger Schülerinnen und Schüler. Die Schule kann die Einsichtnahme in Unterlagen zeitlich beschränken, wenn diese sonst zu einer unzumutbaren Belastung für die Schule führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSV/10#abs-2 (2) Soweit eine Einsichtnahme zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen in Schülerakten neben den Eintragungsberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Einsicht nehmen
Schulrätinnen und Schulräte,
Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie
Vertrauenslehrerinnen oder Vertrauenslehrer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSV/10#abs-3 (3) Soweit eine Einsichtnahme zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen in Notenbücher neben den Eintragungsberechtigten gemäß § 9 Absatz 3 Einsicht nehmen
Schulleiterinnen oder Schulleiter,
Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter,
Oberstufenkoordinatorinnen oder Oberstufenkoordinatoren,
Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrer und Tutorinnen oder Tutoren,
Lehrkräfte, die in der Klasse oder dem Kurs unterrichten,
Schulrätinnen und Schulräte sowie
Schulpsychologinnen und Schulpsychologen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSV/10#abs-4 (4) Die stimmberechtigten Mitglieder von Prüfungsausschüssen können Einsicht in Prüfungsunterlagen nehmen. Die Einsicht der Schülerinnen und Schüler ist nach Abschluss der Prüfung möglich, sofern die Verordnungen über Prüfungen nichts anderes bestimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DSV/10#abs-5 (5) In die Unterlagen über Lehrkräfte und Personen des sonstigen pädagogischen Personals dürfen die Schulleitung, die Leitung des staatlichen Schulamtes sowie die für die Schule zuständige Schulrätin oder der für die Schule zuständige Schulrat Einsicht nehmen.