Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Datenschutzverordnung Schulwesen
DSV§ 9 Eintragungsberechtigte
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSV/9#abs-1 (1) Eintragungsberechtigte in Schülerakten sind
die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und die Tutorin oder der Tutor,
die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter,
die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter,
die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator,
die Primarstufenleiterin oder der Primarstufenleiter sowie
die Mitarbeiterinnen oder die Mitarbeiter des Schulsekretariats sowie weitere Lehrkräfte nach Weisung.
Die Schulleitung hat für die einheitliche Führung der Schülerakten zu sorgen und entscheidet in Zweifelsfällen, ob eine Eintragung in die Schülerakte erfolgt oder Unterlagen zur Schülerakte genommen werden. Aus der Schülerakte muss hervorgehen, wer eine Eintragung vorgenommen oder die Weisung zur Eintragung in die Schülerakte gegeben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSV/9#abs-2 (2) Eintragungsberechtigt in Klassen- oder Kursbücher sind die unterrichtenden Lehrkräfte, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und die Schulleitung. Die Schulleitung sorgt für die regelmäßige Führung der Klassen- oder Kursbücher.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSV/9#abs-3 (3) Eintragungsberechtigt in das Notenbuch einer Klasse oder eines Kurses sind die in den jeweiligen Fächern unterrichtenden Lehrkräfte. Über den Umfang der Eintragungen gemäß Anlage 1 Nummer 3.2 entscheiden die Fachkonferenzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSV/9#abs-4 (4) Die Eintragungsberechtigung in Prüfungsunterlagen ergibt sich aus den in den Verordnungen zur Ausgestaltung der Prüfungen gemäß § 60 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes getroffenen Regelungen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DSV/9#abs-5 (5) In die Unterlagen über Lehrkräfte und Personen des sonstigen pädagogischen Personals sind die Schulleitung sowie auf Weisung der Schulleiterin oder des Schulleiters die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schulsekretariats eintragungsberechtigt.