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DSV

§ 17 Schulpsychologinnen und Schulpsychologen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSV/17#abs-1 (1) Schulpsychologinnen und Schulpsychologen dürfen durch Einsicht in die Schülerakte gemäß § 10 Absatz 2 und 3 personenbezogene Daten erheben, sofern dies zur Erstellung einer schulpsychologischen Stellungnahme oder eines schulpsychologischen Befundes insbesondere in Vorbereitung von Entscheidungen über

einen sonderpädagogischen Förderbedarf oder Fördermaßnahmen zur Behebung von Lernschwierigkeiten,

die Anwendung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen oder

die Leistungsmessung

notwendig ist. Die betroffenen Personen sind im Vorfeld auf die Rechtsgrundlage hinzuweisen. Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten der betroffenen Personen nur mit deren Einwilligung oder bei Minderjährigen mit Einwilligung der Eltern verarbeitet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSV/17#abs-2 (2) Eine Übermittlung der Ergebnisse schulpsychologischer Untersuchungen mit den in ihnen enthaltenen personenbezogenen Daten erfolgt an die Stelle, welche die schulpsychologische Stellungnahme oder den schulpsychologischen Befund angefordert hat. An andere öffentliche Stellen erfolgt sie entsprechend den Bestimmungen gemäß § 7. Die Übermittlung kann nur erfolgen, wenn die anfordernde Stelle eine Erhebungsbefugnis für die angeforderten Daten hat und in ihrer Anforderung benennt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSV/17#abs-3 (3) Die in Stellungnahmen, Befunden und Empfehlungen festgehaltenen Ergebnisse schulpsychologischer Beratungen sollen in der Regel Datum, Namen der Ratsuchenden und weiterer Gesprächsteilnehmender, Beratungsanlass, Gesprächsverlauf und Maßnahmen enthalten. Diese Aufzeichnungen sind im staatlichen Schulamt unter Berücksichtigung der Datenschutzmaßnahmen gemäß § 11 bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Schulpflicht der Schülerin oder des Schülers zu verwahren.

§ 16 § 18