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DSV

§ 16 Staatliche Schulämter

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSV/16#abs-1 (1) Die staatlichen Schulämter dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von deren Eltern gemäß § 65 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes verarbeiten. Für die Einhaltung des Datenschutzes gemäß § 11 ist die Leiterin oder der Leiter des staatlichen Schulamtes verantwortlich. Sie oder er gibt Hinweise zur Datenverarbeitung und benennt den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSV/16#abs-2 (2) Die staatlichen Schulämter dürfen personenbezogene Daten bereits vor der erstmaligen Begründung eines Schulverhältnisses verarbeiten, soweit diese zur Sicherung

des Aufnahmeverfahrens in die Grundschule,

der Sprachstandsfeststellung sowie der Teilnahme an Sprachförderung und

schulärztlicher Untersuchungen gemäß § 37 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes

erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSV/16#abs-3 (3) Die staatlichen Schulämter dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Dienststelle für Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal deren personenbezogene Daten gemäß den arbeits- und beamtenrechtlichen Vorschriften verarbeiten.

§ 15 § 17