Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Datenschutzverordnung Schulwesen
DSV§ 8a Daten nach dem Infektionsschutzgesetz
Stand: 21.08.2026
Schulen dürfen personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Nachweis gemäß § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern verarbeiten.