Gesetze / Satzung der DSL Bank AG (Anhang des Gesetzes über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft)
DSLBSa§ 8 Zustimmungspflichtige Geschäfte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/8#abs-1 (1) In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ist bestimmt, welche Geschäfte der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSLBSa/8#abs-2 (2) Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen. Er kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteilen.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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22.05.2005 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I 1373)
BGBl. 2005 I S. 1373
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05.04.2004 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I 502)
BGBl. 2004 I S. 502
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.