Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1373
BGBl. 2005 I S. 1373 · 111.289 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuordnung des Pfandbriefrechts
Vom 22.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Pfandbriefgesetz
(PfandBG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Anwendungsbereich,
Erlaubnis und Aufsicht
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Erlaubnis
§ 3 Aufsicht
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
über die Pfandbriefemission
§ 4 Deckungskongruenz
§ 5 Deckungsregister
§ 6 Inhalt der Pfandbriefe
§ 7 Treuhänder und Stellvertreter
§ 8 Aufgaben
§ 9 Verwahrungspflichten
§ 10 Befugnisse
§ 11 Vergütung, Streitentscheidung
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften
über die Deckungswerte
Unterabschnitt 1
Hypothekenpfandbriefe
§ 12 Deckungswerte
§ 13 Belegenheit der Sicherheiten
§ 14 Beleihungsgrenze
§ 15 Versicherungspflicht
Mai 2005
§ 16 Beleihungswertermittlung
§ 17 Tilgungsbeginn
§ 18 Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte
§ 19 Weitere Deckungswerte
Unterabschnitt 2
Öffentliche Pfandbriefe
§ 20 Deckungswerte
Unterabschnitt 3
Schiffspfandbriefe
§ 21 Deckungswerte
§ 22 Beleihungsgrenze
§ 23 Versicherung
§ 24 Beleihungswertermittlung
§ 25 Abzahlungsbeginn
§ 26 Weitere Deckungswerte
Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften
für das Pfandbriefgeschäft
§ 27 Risikomanagement
§ 28 Transparenzvorschriften
Abschnitt 5
Vorschriften über Arreste,
Zwangsvollstreckungen und Insolvenz
§ 29 Arreste und Zwangsvollstreckungen
§ 30 Insolvenz, Ernennung des Sachwalters
§ 31 Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters
§ 32 Übertragung der Deckungsmassen und -verbindlichkeiten
§ 33 Handelsregistereintragung
§ 34 Übergang von Deckungswerten und -verbindlichkeiten
§ 35 Treuhänderische Verwaltung
§ 36 Teilweise Übertragung

Abschnitt 6
Rechtsbehelfe
und Zuwiderhandlungen
§ 37 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 38 Strafvorschriften
§ 39 Bußgeldvorschriften
§ 40 Verwaltungsbehörde
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 41 Bezeichnungsschutz
§ 42 Erlaubnis für bestehende Pfandbriefbanken
§ 43 Erlaubnis für Hypothekenbanken
§ 44 Erlaubnis für Schiffspfandbriefbanken
§ 45 Versicherungspflicht
§ 46 Beleihungsgrenze
§ 47 Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger
§ 48 Schiffspfandbriefe in ausländischer Währung
§ 49 Fortgeltende Deckungsfähigkeit
§ 50 Fortgeltung bisherigen Rechts
§ 51 Getrennter Pfandbriefumlauf
§ 52 Fortgeltende Bestimmungen des Gesetzes zur Änderung
und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes
§ 53 Frühzeitige Bestellung des Treuhänders
Abschnitt 1
Anwendungsbereich,
Erlaubnis und Aufsicht
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Pfandbriefbanken sind Kreditinstitute, deren Ge-
schäftsbetrieb das Pfandbriefgeschäft umfasst. Pfand-
briefgeschäft ist
1. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf
Grund erworbener Hypotheken unter der Be-
zeichnung Pfandbriefe oder Hypothekenpfandbriefe
(im Folgenden: Hypothekenpfandbriefe),
2. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf
Grund erworbener Forderungen gegen staatliche
Stellen unter der Bezeichnung Kommunalschuldver-
schreibungen, Kommunalobligationen oder Öffent-
liche Pfandbriefe (im Folgenden: Öffentliche Pfand-
briefe),
3. die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf
Grund erworbener Schiffshypotheken unter der Be-
zeichnung Schiffspfandbriefe.
(2) Dem Erwerb einer Hypothek steht gleich der An-
spruch gegen ein geeignetes Kreditinstitut auf Abtretung
oder Teilabtretung einer Hypothek, die von dem Kredit-
institut treuhänderisch zugunsten der Pfandbriefbank
verwaltet wird, sofern im Falle der Insolvenz des Kredit-
instituts die Pfandbriefbank die Aussonderung der Hypo-
thek verlangen kann. Für Schiffshypotheken gilt Satz 1
entsprechend.
(3) Pfandbriefe im Sinne der folgenden Vorschriften
sind Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe und
Schiffspfandbriefe.
§2
Erlaubnis
(1) Ein Kreditinstitut mit Sitz im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes, das das Pfandbriefgeschäft betreiben will,
bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 32
des Kreditwesengesetzes. Zusätzlich muss das Kredit-
institut für eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbrief-
geschäfts folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Das Kreditinstitut muss über ein Kernkapital von min-
destens 25 Millionen Euro verfügen.
2. Das Kreditinstitut muss eine Erlaubnis für das Kredit-
geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kre-
ditwesengesetzes haben und dieses voraussichtlich
betreiben.
3. Das Kreditinstitut muss über geeignete Regelungen
und Instrumente im Sinne des § 27 zur Steuerung,
Überwachung und Kontrolle der Risiken für die
Deckungsmassen und das darauf gründende Emissi-
onsgeschäft verfügen.
4. Aus dem der Bundesanstalt vorzulegenden Geschäfts-
plan des Kreditinstituts muss hervorgehen, dass das
Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und
nachhaltig betreiben wird und dass ein dafür erforder-
licher organisatorischer Aufbau vorhanden ist.
5. Der organisatorische Aufbau und die Ausstattung des
Kreditinstituts müssen, abhängig von der Reichweite
der Erlaubnis, künftigen Pfandbriefemissionen sowie
dem Immobilienfinanzierungs-, Staatsfinanzierungs-
oder Schiffsfinanzierungsgeschäft angemessen Rech-
nung tragen.
Abweichend von § 33 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes
ist die nach Satz 1 erforderliche Erlaubnis auch dann zu
versagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1
bis 5 nicht vorliegen. § 32 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesen-
gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auch auf eine oder
zwei der in § 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Tätigkeiten
beschränkt werden kann. Die nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes vorausgesetzten theoretischen und
praktischen Kenntnisse sind im Pfandbriefgeschäft ab-
hängig von der Reichweite der Erlaubnis regelmäßig an-
zunehmen, wenn die Geschäftsleiter über entsprechende
Kenntnisse im Bereich des Hypothekarkreditgeschäfts,
des Kommunalkreditgeschäfts oder des Schiffskredit-
geschäfts und dessen Refinanzierung verfügen.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis zum Betrei-
ben des Pfandbriefgeschäfts außer in den Fällen des § 35
Abs. 2 des Kreditwesengesetzes auch aufheben, wenn
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3
und 5 nicht mehr vorliegen oder
2. die Pfandbriefbank seit mehr als zwei Jahren keine
Pfandbriefe begeben hat und nicht zu erwarten ist,
dass das Pfandbriefgeschäft innerhalb der nächsten
sechs Monate als regelmäßig und nachhaltig betrie-
benes Bankgeschäft wieder aufgenommen wird.
(3) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis für das
Pfandbriefgeschäft auf oder erlischt diese, so sind die
Deckungsmassen abzuwickeln.
(4) Im Falle des Absatzes 3 ernennt das Gericht des
Sitzes der Pfandbriefbank auf Antrag der Bundesanstalt

eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sach-
walter, soweit es für eine sachgerechte Abwicklung erfor-
derlich ist. Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters
gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 36 entsprechend.
§3
Aufsicht
Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Pfandbrief-
banken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des
Kreditwesengesetzes aus. Sie ist befugt, alle Anordnun-
gen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das
Geschäft der Pfandbriefbanken mit diesem Gesetz und
den dazu erlassenen Rechtsverordnungen im Einklang zu
erhalten. Sie hat zu von ihr bestimmten Zeitpunkten auf
der Grundlage geeigneter Stichproben die Deckung der
Pfandbriefe zu prüfen; hierbei kann sie sich anderer Per-
sonen und Einrichtungen bedienen. Die Prüfung soll in
der Regel nach jeweils zwei Jahren erfolgen. Die von
anderen staatlichen Stellen ausgeübte Aufsicht bleibt
unberührt.
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
über die Pfandbriefemission
§4
Deckungskongruenz
(1) Der jeweilige Gesamtbetrag der im Umlauf befind-
lichen Pfandbriefe einer Gattung muss in Höhe des Nenn-
wertes jederzeit durch Werte von mindestens gleicher
Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein.
Wenn der zum Zeitpunkt der Pfandbriefausgabe bekann-
te Einlösungswert höher als der Nennwert ist, tritt er an
die Stelle des Nennwertes.
(2) Zusätzlich muss die jederzeitige Deckung nach
dem Barwert sichergestellt sein sowie der Barwert der
eingetragenen Deckungswerte den Gesamtbetrag der zu
deckenden Verbindlichkeiten um 2 Prozent übersteigen
(sichernde Überdeckung). Die sichernde Überdeckung
muss bestehen in
1. Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen,
Schatzwechseln und Schatzanweisungen, deren
Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bun-
des, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein
anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, ein
anderer Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz, die Ver-
einigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan oder
ein vom vorbezeichneten Schuldnerkreis noch nicht
erfasster europäischer Staat ist, der Vollmitglied der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung ist, oder deren Schuldner die Euro-
päische Investitionsbank, die Internationale Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung, die Entwicklungs-
bank des Europarates oder die Europäische Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung ist,
2. Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und
Rückzahlung eine der unter Nummer 1 bezeichneten
Stellen die Gewährleistung übernommen hat,
3. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zen-
tralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder bei geeigneten Kreditinstituten, sofern die
Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits
beim Erwerb bekannt ist.
Die Begrenzung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 ist insoweit nicht
anzuwenden. Schuldverschreibungen im Sinne des Sat-
zes 2 Nr. 1 und 2 dürfen höchstens mit einem Betrag in
Ansatz gebracht werden, der um 5 Prozent des Nennwer-
tes unter ihrem jeweiligen Börsenpreis bleibt, den Nenn-
wert aber nicht übersteigt.
(3) Soweit aus als Deckung verwendeten Derivaten
Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank begründet werden,
müssen auch die Ansprüche der Vertragspartner der
Pfandbriefbank gedeckt sein.
(4) Die Pfandbriefbank hat fortlaufend durch geeignete
Rechenwerke sicherzustellen und in nachvollziehbarer
Weise zu dokumentieren, dass die vorschriftsmäßige
Deckung jederzeit gegeben ist.
(5) Im Umlauf befindlich ist ein Pfandbrief, wenn der
Treuhänder ihn gemäß § 8 Abs. 3 ausgefertigt und der
Pfandbriefbank übergeben hat; wird ein Pfandbrief dem
Treuhänder zur Verwahrung zurückgegeben, so scheidet
er aus dem Umlauf für die Dauer dieser Verwahrung aus.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methode
für die Barwertrechnung nach Absatz 2 Satz 1 und § 19
Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 3
und § 26 Nr. 4, sowie das Maß der Zins- und Währungs-
kursveränderungen zu bestimmen, dem die Deckung
nach Absatz 2 Satz 1 mindestens standhalten muss. Das
Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kredit-
wirtschaft anzuhören.
(7) Es ist verboten, für eine Pfandbriefbank Pfand-
briefe in den Verkehr zu bringen, wenn deren Betrag nicht
durch die im jeweiligen Deckungsregister eingetragenen
Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist. Es ist auch verboten,
für eine Pfandbriefbank über einen im Deckungsregister
eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung
zum Nachteil der Pfandbriefgläubiger oder der Gläubiger
von Ansprüchen aus Derivaten nach Absatz 3 zu ver-
fügen, obwohl die übrigen im jeweiligen Register ein-
getragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der
entsprechenden Pfandbriefe und der Ansprüche aus
Derivaten nach Absatz 3 nicht genügen. Pfandbriefe dür-
fen nicht ohne die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 erforderliche
Bescheinigung in den Verkehr gebracht werden.
§5
Deckungsregister
(1) Die zur Deckung der Pfandbriefe sowie der An-
sprüche aus Derivaten nach § 4 Abs. 3 verwendeten
Deckungswerte sind von der Pfandbriefbank einzeln in
das für die jeweilige Pfandbriefgattung geführte Register
(Deckungsregister) einzutragen. Derivate dürfen nur mit
Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners
der Pfandbriefbank eingetragen werden; eine Eintragung
ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt.
Wird ein zur Deckung benötigter Wert zurückgezahlt, so
hat derjenige, der für die Eintragung der Deckungswerte

verantwortlich ist, unverzüglich entsprechende Ersatz-
werte in das Deckungsregister einzutragen.
(2) Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalender-
halbjahres ist eine von dem nach § 7 bestellten Treu-
händer bestätigte Aufzeichnung der Eintragungen, wel-
che während des letzten Kalenderhalbjahres in den
Deckungsregistern vorgenommen worden sind, der Bun-
desanstalt zu übermitteln.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, Einzelheiten über die Form und den not-
wendigen Inhalt des Deckungsregisters sowie der vor-
zunehmenden Eintragungen zu bestimmen. Die Rechts-
verordnung muss auch Vorschriften über die Form der
Aufzeichnung, über die Form der Bestätigung durch den
Treuhänder sowie über die Art und Weise der Übermitt-
lung der Aufzeichnung und deren Aufbewahrung durch
die Bundesanstalt enthalten. Vor Erlass der Rechts-
verordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirt-
schaft anzuhören. Das Bundesministerium der Finanzen
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über-
tragen.
§6
Inhalt der Pfandbriefe
(1) In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhält-
nis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbrief-
gläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere
bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu
machen.
(2) Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungs-
recht nicht eingeräumt werden.
(3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren Einlösungs-
wert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet.
§7
Treuhänder und Stellvertreter
(1) Bei jeder Pfandbriefbank ist ein Treuhänder sowie
mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Treuhänder und Stellvertreter müssen die zur Er-
füllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und
Erfahrungen besitzen. Die Qualifikation als Wirtschafts-
prüfer oder vereidigter Buchprüfer lässt die erforder-
lichen Kenntnisse vermuten. Eine Bestellung als Treuhän-
der oder Stellvertreter ist ausgeschlossen, wenn Gründe
vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit
besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Person
in einem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis mit der
Pfandbriefbank steht oder innerhalb der vorausgegangen
drei Jahre gestanden hat.
(3) Die Bestellung erfolgt durch die Bundesanstalt
nach Anhörung der Pfandbriefbank. Die Bestellung kann
jederzeit aus sachlichem Grund durch die Bundesanstalt
widerrufen werden.
(4) Der Treuhänder hat der Bundesanstalt Auskunft
über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen
Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen. Der Treu-
händer ist an Weisungen der Bundesanstalt nicht ge-
bunden.
§8
Aufgaben
(1) Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vor-
schriftsmäßige Deckung für die Pfandbriefe und An-
sprüche aus Derivaten nach § 4 Abs. 3 jederzeit vorhan-
den ist; hierbei hat er darauf zu achten, dass der Wert der
beliehenen Grundstücke nach der auf Grund des § 16
Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung und der Wert der
beliehenen Schiffe und Schiffsbauwerke nach der auf
Grund des § 24 Abs. 5 erlassenen Verordnung festgesetzt
ist. Darüber hinaus ist er nicht verpflichtet zu unter-
suchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Wert
entspricht.
(2) Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die zur
Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche aus Deriva-
ten nach § 4 Abs. 3 verwendeten Werte gemäß § 5 Abs. 1
in das jeweilige Deckungsregister eingetragen werden.
Die Eintragung eines Derivats hat er unverzüglich unter
Angabe des entsprechenden Deckungsregisters dem
Vertragspartner der Pfandbriefbank mitzuteilen.
(3) Der Treuhänder hat die Pfandbriefe vor der Aus-
gabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein
der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung
in das entsprechende Deckungsregister zu versehen. Eine
Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.
(4) Im Deckungsregister eingetragene Werte können
nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register ge-
löscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf
der Schriftform; sie kann in der Weise erfolgen, dass der
Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungs-
vermerk im Deckungsregister beifügt. Für die Löschung
eines eingetragenen Derivats, das noch nicht vollständig
abgewickelt ist, ist ferner die Zustimmung des Vertrags-
partners der Pfandbriefbank erforderlich; eine Löschung
ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt.
Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§9
Verwahrungspflichten
(1) Der Treuhänder oder ein von ihm beauftragter ge-
eigneter Dritter hat die in den Deckungsregistern einge-
tragenen Werte sowie Urkunden über solche Werte unter
dem Mitverschluss der Pfandbriefbank zu verwahren; er
darf diese Gegenstände nur nach den Vorschriften dieses
Gesetzes herausgeben.
(2) Der Treuhänder ist verpflichtet, die in den
Deckungsregistern eingetragenen Werte und Urkunden
über solche Werte herauszugeben und an der Löschung
im Register mitzuwirken, soweit die übrigen im Register
eingetragenen Werte zur Deckung der Pfandbriefe und
der Ansprüche aus Derivaten nach § 4 Abs. 3 zuzüglich
der sichernden Überdeckung genügen oder die Pfand-
briefbank eine andere vorschriftsmäßige Deckung be-
schafft. Ist die Pfandbriefbank dem Darlehens- oder
Hypothekenschuldner gegenüber zur Aushändigung der
nach Absatz 1 vom Treuhänder unter ihrem Mitverschluss
zu verwahrenden Urkunden oder zur Vornahme der in
§ 1145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Handlungen verpflichtet, so hat der Treuhänder die
Urkunden auch dann herauszugeben, wenn die in Satz 1
bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.

(3) Bedarf die Pfandbriefbank einer Urkunde über eine
Darlehensforderung, Hypothek oder Schiffshypothek nur
zu vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder
sie herauszugeben, ohne dass die Pfandbriefbank ver-
pflichtet ist, eine andere Deckung zu beschaffen.
§ 10
Befugnisse
(1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Unterlagen
der Pfandbriefbank einzusehen und Auskünfte zu ver-
langen, soweit sie sich auf die Pfandbriefe und auf die in
die Deckungsregister eingetragenen Werte beziehen.
(2) Die Pfandbriefbank ist verpflichtet, von den Kapi-
talrückzahlungen auf die in die Deckungsregister einge-
tragenen Werte sowie von sonstigen für die Pfandbrief-
gläubiger und die Gläubiger von Ansprüchen aus Deriva-
ten nach § 4 Abs. 3 erheblichen Änderungen, welche
diese Werte betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mit-
teilung zu machen.
§ 11
Vergütung, Streitentscheidung
(1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von
der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung; diese
ist von der Pfandbriefbank gesondert zu erstatten und
auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.
(2) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und der
Pfandbriefbank entscheidet die Bundesanstalt.
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften
über die Deckungswerte
Unterabschnitt 1
Hypothekenpfandbriefe
§ 12
Deckungswerte
(1) Zur Deckung für Hypothekenpfandbriefe nach § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur Hypotheken benutzt werden,
die den Erfordernissen der §§ 13 bis 17 entsprechen.
(2) Steht der Pfandbriefbank eine Hypothek an einem
Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an
der Hypothek erworben hat, so darf sie die Hypothek nur
auf Grund einer neuen Beleihungswertermittlung nach
§ 16 zur Deckung verwenden.
§ 13
Belegenheit der Sicherheiten
(1) Die Hypotheken müssen lasten auf Grundstücken,
grundstücksgleichen Rechten oder solchen Rechten einer
ausländischen Rechtsordnung, die den grundstücks-
gleichen Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind.
Die belasteten Grundstücke und die Grundstücke, an
denen die belasteten Rechte bestehen, müssen in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz, in den Verei-
nigten Staaten von Amerika, in Kanada oder in Japan
belegen sein; der Gesamtbetrag der Beleihungen in Staa-
ten, die nicht der Europäischen Union angehören, bei
denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der
Pfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die Forderun-
gen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen er-
streckt, darf 10 Prozent des Gesamtbetrages der Belei-
hungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht
übersteigen.
(2) Die Beleihung befristeter Rechte ist nur zulässig,
wenn die planmäßige Tilgung der Hypothek spätestens
zehn Jahre vor Ablauf des Rechts endet und nicht länger
dauert, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bau-
werks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.
§ 14
Beleihungsgrenze
(1) Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten
60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer
Wertermittlung nach § 16 festgesetzten Wertes des
Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt wer-
den.
(2) Hypotheken gelten nur bis zur Höhe der Belei-
hungsgrenze nach Absatz 1 als eingetragene Deckungs-
werte.
§ 15
Versicherungspflicht
(1) Auf dem Grundstück aufstehende Gebäude müs-
sen während der gesamten Dauer der Beleihung zumin-
dest in Höhe des Bauwertes gegen die nach Lage und Art
des Objektes erheblichen Risiken versichert sein.
(2) Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Gesetzes
auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zu-
lässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine ent-
sprechende Sicherheit erhält.
§ 16
Beleihungswertermittlung
(1) Die als Grundlage für die Beleihungswertfestset-
zung dienende Wertermittlung ist von einem von der Kre-
ditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen,
der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie
über die notwendigen Fachkenntnisse für Beleihungs-
wertermittlungen verfügen muss.
(2) Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschrei-
ten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung
der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter
Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merk-
male des Objektes, der normalen regionalen Marktgege-
benheiten sowie der derzeitigen und möglichen ander-
weitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen
dabei nicht berücksichtigt werden. Der Beleihungswert
darf einen auf transparente Weise und nach einem an-
erkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert
nicht übersteigen. Der Marktwert ist der geschätzte Be-
trag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungs-
stichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und
einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Ver-
marktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede
Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang han-
delt.

(3) Die zur Deckung verwendeten Hypotheken an Bau-
plätzen sowie an solchen Neubauten, die noch nicht fer-
tig gestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen 10 Pro-
zent des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypothe-
kenpfandbriefe benutzten Deckungswerte sowie das
Doppelte des haftenden Eigenkapitals nicht überschrei-
ten. Hypotheken an Bauplätzen dürfen 1 Prozent des Ge-
samtbetrages der zur Deckung der Hypothekenpfand-
briefe benutzten Deckungswerte nicht überschreiten.
Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Er-
trag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brü-
chen, sind von der Verwendung zur Deckung ebenso
ausgeschlossen wie Hypotheken an Bergwerken. Hypo-
theken an anderen Berechtigungen, für welche die sich
auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung
finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypo-
thekenpfandbriefen ebenfalls ausgeschlossen, sofern die
Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Metho-
dik und Form der Beleihungswertermittlung sowie die
Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutach-
ters zu bestimmen. Die Rechtsverordnung kann für die
Bewertung von überwiegend zu Wohnzwecken genutz-
ten Beleihungsobjekten Erleichterungen vorsehen. Vor
Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände
der Kreditwirtschaft anzuhören. Das Bundesministerium
der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsver-
ordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht übertragen. Mit Inkrafttreten der Rechtsverord-
nung nach Satz 1 werden die nach § 13 des Hypotheken-
bankgesetzes genehmigten Wertermittlungsanweisun-
gen unwirksam.
§ 17
Tilgungsbeginn
(1) Der Beginn der Amortisation des zur Deckung be-
nutzten Teils der Hypothek darf für einen zehn Jahre nicht
übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Nach
Ablauf dieses Zeitraums ist der zur Deckung benutzte
Betrag mindestens um den Teil der Tilgung zu mindern,
der bei getrennten Darlehensverträgen und entsprechen-
den Einzelhypotheken auf den zur Deckung benutzten
Teil entfallen würde.
(2) Die Bundesanstalt kann für Einzelfälle oder für
Gruppen gleichgelagerter Fälle zulassen, dass der Be-
ginn der Amortisation des zur Deckung benutzten Teils
der Hypothek für einen größeren als den in Absatz 1 Satz 1
genannten Zeitraum hinausgeschoben wird, wenn dies
wegen sonstiger, mit der Darlehensgewährung in Zusam-
menhang stehender Verbindlichkeiten des Schuldners
unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der nach-
haltigen Merkmale des beliehenen Grundstücks gerecht-
fertigt erscheint.
§ 18
Grundschulden
und ausländische Sicherungsrechte
(1) Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Hypotheken
die Grundschulden und solche ausländische Sicherungs-
rechte gleich, die eine vergleichbare Sicherheit bieten
und den Gläubiger berechtigen, seine Forderung auch
durch Verwertung des belasteten Grundstücks oder
Rechts im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 zu befriedigen.
(2) Auf Grundschulden, die auf Grund einer Zweckver-
einbarung zwischen der Pfandbriefbank und dem jewei-
ligen Grundstückseigentümer der Sicherung einer Dar-
lehensforderung dienen, sind § 12 Abs. 1 und § 14 Abs. 2
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Hypotheken die Grundschulden nebst den ihr zugrunde
liegenden Darlehensforderungen treten.
(3) Hat die Pfandbriefbank ein Grundstück zur Verhü-
tung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zuste-
henden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangs-
versteigerung erworben und an Stelle der gelöschten
Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld
eintragen lassen, so findet auf diese § 12 Abs. 2 ent-
sprechende Anwendung.
§ 19
Weitere Deckungswerte
(1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann auch er-
folgen
1. durch in Inhaberschuldverschreibungen umgewan-
delte Ausgleichsforderungen nach § 8 Abs. 2 der Ver-
ordnung über die Bestätigung der Umstellungsrech-
nung und das Verfahren der Zuteilung und des
Erwerbs von Ausgleichsforderungen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I
S. 3738), die durch die Verordnung vom 26. Septem-
ber 1995 (BGBl. I S. 1195) geändert worden ist,
2. bis zu insgesamt 10 Prozent des Gesamtbetrages der
im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch
Werte der in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Art sowie durch Geldforderungen gegen die Euro-
päische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder gegen ge-
eignete Kreditinstitute, sofern die Höhe der Forderun-
gen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt
ist; der Anteil an Geldforderungen gegen ein und das-
selbe Kreditinstitut darf nicht höher sein als 2 Prozent
des Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten
Hypothekenpfandbriefe. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entspre-
chend,
3. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der
im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch
Werte der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Art, sofern es
sich um Schuldverschreibungen handelt; die in Num-
mer 2 genannten Deckungswerte sind anzurechnen.
§ 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend,
4. durch Ansprüche aus Zins- und Währungsswaps und
aus anderen mit geeigneten Kreditinstituten, Finanz-
dienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen,
einer zentralen Gegenpartei bei einer Börse, dem
Bund und mit Bundesländern auf der Grundlage stan-
dardisierter Rahmenverträge abgeschlossenen Deri-
vategeschäften im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1
bis 4 des Kreditwesengesetzes, sofern sichergestellt
ist, dass die Ansprüche der Pfandbriefbank aus den
Derivaten im Falle der Insolvenz der Pfandbriefbank
oder der anderen Deckungsmassen nicht beeinträch-
tigt werden können. Die Geschäfte dürfen nur Risiken
beinhalten oder nachbilden, welche die Pfandbrief-
bank auch mit Geschäften über die übrigen nach die-

sem Gesetz zulässigen Deckungswerten eingehen
kann; ausgeschlossen sind Optionen und andere
Derivate, wenn sie eine offene Stillhalterposition der
Pfandbriefbank begründen, sowie Geschäfte, die in
vergleichbarer Weise ein einer offenen Stillhalterposi-
tion entsprechendes Risiko begründen. Der Anteil der
Ansprüche der Pfandbriefbank aus den in Deckung
genommenen Derivaten am Gesamtbetrag der
Deckungswerte sowie der Anteil der Verbindlichkeiten
der Pfandbriefbank aus diesen Derivaten am Gesamt-
betrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfand-
briefe zuzüglich der Verbindlichkeiten aus Derivaten
dürfen jeweils 12 Prozent nicht überschreiten; die Be-
rechnung hat auf der Grundlage der Barwerte zu erfol-
gen.
(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt
Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Nr. 2
und 3 zulassen.
Unterabschnitt 2
Öffentliche Pfandbriefe
§ 20
Deckungswerte
(1) Zur Deckung Öffentlicher Pfandbriefe dürfen nur
Geldforderungen aus der Vergabe von Darlehen, aus
Schuldverschreibungen oder aus einem vergleichbaren
Rechtsgeschäft oder andere, von den in Nummer 1
Buchstabe a bis d und f genannten Stellen schriftlich als
einredefrei anerkannte Forderungen benutzt werden,
1. die sich unmittelbar richten gegen
a) inländische Gebietskörperschaften und solche
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts, für die eine Anstaltslast oder eine auf
Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine
staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die
das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebüh-
ren, Umlagen und anderen Abgaben innehaben,
b) einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einen anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, die Schweiz, die Vereinigten Staaten von
Amerika, Kanada oder Japan,
c) Regionalregierungen und örtliche Gebietskörper-
schaften der in Buchstabe b genannten Staaten,
wenn für diese Darlehen nach Artikel 43 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. März 2000 über die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kredit-
institute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1), die zuletzt durch
die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Dezember 2002
(ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) geändert worden ist,
eine Gewichtung von höchstens 20 Prozent gilt
und von der Bundesanstalt keine höhere Gewich-
tung festgelegt worden ist,
d) einen anderen in Buchstabe b nicht erfassten euro-
päischen Staat, der Vollmitglied der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
lung ist,
e) Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbszweck,
die den Zentralregierungen, Regionalregierungen
oder örtlichen Gebietskörperschaften der in Buch-
stabe b genannten Mitglied- und Vertragsstaaten
unterstehen, wenn die zuständigen Behörden
nach Artikel 43 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 6 in Ver-
bindung mit Artikel 46 der Richtlinie 2000/12/EG
für diese Darlehen eine Gewichtung von höchstens
20 Prozent festgelegt haben,
f) die in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Banken
oder
2. für die eine der in Nummer 1 Buchstabe a bis d und f
genannten Stellen die volle Gewährleistung übernom-
men hat. Eine volle Gewährleistung liegt insoweit vor,
als auf Grund eines Gesetzes, einer Verordnung, einer
Satzung oder eines Rechtsgeschäfts der Forderungs-
inhaber einen unmittelbaren Anspruch gegen den Ge-
währleistenden hat, dass dieser im Falle der Nichtzah-
lung des Schuldners dessen Verpflichtungen erfüllt.
Der Gewährleistende darf gegenüber der Pfandbrief-
bank nicht das Recht haben, Einwendungen aus
einem Rechtsverhältnis mit Dritten geltend zu machen
oder sich einseitig von seinen Verpflichtungen zu
lösen.
Der Gesamtbetrag der Forderungen gegen Schuldner in
Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören,
bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht
der Gläubiger der Öffentlichen Pfandbriefe nach § 30
Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus die-
sen Forderungen erstreckt, darf 10 Prozent des Gesamt-
betrages der Forderungen, bei denen das Vorrecht
sichergestellt ist, nicht übersteigen.
(2) Die Deckung kann auch erfolgen
1. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 genannten Werte;
2. bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf
befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe durch Geldfor-
derungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen
Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder gegen geeignete Kreditinstitute, sofern die
Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits
beim Erwerb bekannt ist; der Anteil an Geldforderun-
gen gegen ein und dasselbe geeignete Kreditinstitut
darf nicht höher als 2 Prozent des Gesamtbetrages
der im Umlauf befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe
sein;
3. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte unter
den dort genannten Voraussetzungen und Begren-
zungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothe-
kenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf
befindlichen Öffentlichen Pfandbriefe tritt.
(3) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt
Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 2 zu-
lassen.
Unterabschnitt 3
Schiffspfandbriefe
§ 21
Deckungswerte
Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch
Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen be-
nutzt werden, die den Erfordernissen der §§ 22 bis 24
entsprechen.

§ 22
Beleihungsgrenze
(1) Die Beleihung ist auf Schiffe und Schiffsbauwerke
beschränkt, die in einem öffentlichen Register eingetra-
gen sind.
(2) Die Beleihung darf die ersten 60 Prozent des von der
Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 24
festgesetzten Wertes des Schiffes (Schiffsbeleihungs-
wert) oder Schiffsbauwerkes nicht übersteigen. Sie darf
nur durch Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen,
wobei die Abzahlung des Darlehens in der Regel gleich-
mäßig auf die einzelnen Jahre zu verteilen ist; die Verein-
barung sich ermäßigender Tilgungsraten ist unschädlich.
Wird für ein Darlehen mit einer Laufzeit von weniger als
15 Jahren vereinbart, dass dieses bis zum Ende der Dar-
lehenslaufzeit nicht vollständig durch Abzahlungsraten
gemäß Satz 2, sondern zusätzlich durch eine am Ende
der Darlehenslaufzeit zu erbringende Schlussrate zu til-
gen ist, gilt dies nicht als Fall ungleichmäßiger Abzah-
lung, wenn die Schlussrate den Betrag nicht übersteigt,
der bei Zugrundelegung der für das Darlehen vereinbar-
ten gleichmäßigen Abzahlung bis zum Ende des
20. Lebensjahres des Schiffes zurückgezahlt werden
könnte. Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen weitere
Ausnahmen von den Vorschriften der Sätze 1 und 2 zu-
lassen, wenn die Eigenart des zu beleihenden Schiffes
oder Schiffsbauwerks, die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Darlehensschuldners oder zusätzliche Sicherheiten
sie gerechtfertigt erscheinen lassen.
(3) Schiffshypotheken gelten nur bis zur Höhe der
Beleihungsgrenze nach Absatz 2 Satz 1 als eingetragene
Deckungswerte. Lässt die Bundesanstalt nach Absatz 2
Satz 4 eine darüber hinausgehende Beleihung zu, so ist
deren Grenze maßgeblich.
(4) Die Beleihung darf höchstens eine Darlehenslauf-
zeit von 15 Jahren umfassen und höchstens bis zum
Ende des 20. Lebensjahres des Schiffes reichen, es sei
denn, dass eine geringere Lebensdauer zu erwarten ist.
Die Bundesanstalt kann darüber hinaus unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 weitere Ausnah-
men zulassen. Ungeachtet dessen darf die vereinbarte
Darlehensdauer höchstens 15 Jahre betragen. Die Darle-
henslaufzeit beginnt mit der Auszahlung des Darlehens,
im Falle der Auszahlung von Teilbeträgen mit der letzten
Zahlung. Eine dem Darlehensnehmer gewährte Stun-
dung, die zur Folge haben würde, dass die zulässige
Höchstdauer des Darlehens oder des Beleihungszeit-
raums überschritten wird, ist nur mit Zustimmung des
Treuhänders zulässig.
(5) Die Beleihung von Schiffen und Schiffsbauwerken,
die im Ausland registriert sind, ist zulässig, wenn nach
dem Recht des Staates, in dessen Register das Schiff
oder das Schiffsbauwerk eingetragen ist,
1. an Schiffen und Schiffsbauwerken ein dingliches Recht
bestellt werden kann, das in ein öffentliches Register
eingetragen wird,
2. das dingliche Recht dem Gläubiger eine der Schiffs-
hypothek des deutschen Rechts vergleichbare Sicher-
heit, insbesondere das Recht gewährt, wegen der ge-
sicherten Darlehensforderung Befriedigung aus dem
Schiff oder dem Schiffsbauwerk zu suchen,
3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem ande-
ren Staat angehören, gegenüber den eigenen Staats-
angehörigen nicht wesentlich erschwert ist.
Der Gesamtbetrag der Beleihungen nach Satz 1 außer-
halb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei
denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der
Schiffspfandbriefgläubiger nach § 30 Abs. 1 auf die For-
derungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen
erstreckt, darf 20 Prozent des Gesamtbetrages der For-
derungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht
übersteigen. Sieht das Recht des Staates, in dessen
Register das Schiff oder Schiffsbauwerk eingetragen ist,
vor, dass das dingliche Recht ohne Eintragung in ein
öffentliches Register entsteht, zur Sicherung der Rechte
des Gläubigers Dritten gegenüber aber in ein solches
Register eingetragen werden kann, so ist die Beleihung
nur mit der Maßgabe zulässig, dass die Pfandbriefbank
die Eintragung in das öffentliche Register unverzüglich
herbeiführt. Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten
Stelle zulässig; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 23
Versicherung
(1) Das Schiff oder das Schiffsbauwerk muss während
der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe
von 120 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehens-
forderungen zuzüglich eventueller vor- oder gleichran-
giger Schiffshypotheken Dritter entsprechend den Ge-
schäftsbedingungen der Pfandbriefbank versichert sein.
Der Versicherer muss sich verpflichtet haben, der Pfand-
briefbank gegenüber Einwendungen auf Grund des § 36
Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken oder bei Beleihung von
im Ausland registrierten Schiffen und Schiffsbauwerken
die entsprechenden Einwendungen nicht zu erheben.
(2) Die Pfandbriefbank hat die Beleihung dem Versiche-
rer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Soweit der Versicherer auf Grund der nach Absatz 1
übernommenen Verpflichtung die Pfandbriefbank befrie-
digt, geht die Schiffshypothek auf ihn über. Der Übergang
kann nicht zum Nachteil der Pfandbriefbank oder eines
gleich- oder nachstehenden Schiffshypothekengläubi-
gers, demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers
zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht
werden.
(4) Erstreckt sich die Schiffshypothek nicht kraft Ge-
setzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung
nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine
entsprechende Sicherheit erhält.
§ 24
Beleihungswertermittlung
(1) Die als Grundlage für die Festsetzung des Schiffs-
beleihungswertes dienende Wertermittlung ist von einem
von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter
vorzunehmen, der über die hierzu notwendige Berufs-
erfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse
für Schiffsbeleihungswertermittlungen verfügen muss.
(2) Der Schiffsbeleihungswert darf den Wert nicht über-
schreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewer-

tung der zukünftigen Verkäuflichkeit des Schiffes und
unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen
Merkmale des Objektes, der Marktgegebenheiten sowie
der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen
ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berück-
sichtigt werden. Der Schiffsbeleihungswert darf einen auf
transparente Weise und nach einem anerkannten Bewer-
tungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen.
§ 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bewertung eines
Schiffsbauwerkes sinngemäß.
(4) Die zur Deckung von Schiffspfandbriefen in Ansatz
gebrachten, durch Schiffshypotheken an Schiffsbauwer-
ken gesicherten Forderungen dürfen zusammen 20 Pro-
zent des Gesamtbetrages der zur Deckung der Schiffs-
pfandbriefe verwendeten Schiffshypotheken nicht über-
steigen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Metho-
dik und Form der Schiffsbeleihungswertermittlung sowie
die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gut-
achters zu bestimmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung
sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzu-
hören. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Mit
Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 werden
die nach § 13 des Schiffsbankgesetzes genehmigten
Wertermittlungsanweisungen unwirksam.
§ 25
Abzahlungsbeginn
Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der
die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausge-
schoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt
kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen
aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert
werden. Auch in diesem Falle darf die in § 22 Abs. 4 Satz 3
vorgesehene Darlehensdauer nicht überschritten wer-
den.
§ 26
Weitere Deckungswerte
(1) Die in § 4 vorgeschriebene Deckung kann auch
erfolgen
1. durch Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse
im Sinne der §§ 780 und 781 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs, die durch Schiffshypotheken gesichert
sind, sofern ihnen Darlehensforderungen zugrunde
liegen, die den in den §§ 22 bis 24 bezeichneten Erfor-
dernissen entsprechen;
2. durch Werte der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art;
3. bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf
befindlichen Schiffspfandbriefe durch Werte der in § 4
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art sowie
durch Geldforderungen gegen die Europäische Zen-
tralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder gegen geeignete Kredit-
institute, sofern die Höhe der Forderungen der Pfand-
briefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; der Anteil
an Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kredit-
institut darf nicht höher als 2 Prozent des Gesamt-
betrages der in Halbsatz 1 genannten Schiffspfand-
briefe sein. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend;
4. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamtbetrages der
im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe durch Werte
der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Art, sofern es sich um
Schuldverschreibungen handelt; die in Nummer 3 ge-
nannten Deckungswerte sind anzurechnen. § 4 Abs. 2
Satz 4 gilt entsprechend;
5. durch die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 genannten Werte unter
den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzun-
gen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamt-
betrages der im Umlauf befindlichen Hypotheken-
pfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befind-
lichen Schiffspfandbriefe tritt. Auf die Grenzen nach
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 sind Ansprüche und Verbind-
lichkeiten der Pfandbriefbank aus solchen in Deckung
genommenen Derivaten nicht anzurechnen, die aus-
schließlich der Absicherung eines Währungsrisikos
dienen.
(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt
Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Nr. 3
und 4 zulassen.
Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften
für das Pfandbriefgeschäft
§ 27
Risikomanagement
(1) Die Pfandbriefbank muss für das Pfandbriefgeschäft
über ein geeignetes Risikomanagementsystem verfügen.
Das System hat die Identifizierung, Beurteilung, Steue-
rung und Überwachung sämtlicher damit verbundener
Risiken, wie insbesondere Adressenausfallrisiken, Zins-
änderungs-, Währungs- sowie sonstiger Marktpreisrisi-
ken, operationeller Risiken und Liquiditätsrisiken sicher-
zustellen. Darüber hinaus muss
1. die Konzentration von Risiken anhand eines Limitsys-
tems begrenzt werden,
2. ein Verfahren vorgehalten werden, das bei starker
Erhöhung des Risikos die Risikorückführung sicher-
stellt; das Verfahren muss die frühzeitige Information
der Entscheidungsträger beinhalten,
3. das Risikomanagementsystem kurzfristig an sich än-
dernde Bedingungen angepasst sowie zumindest
jährlich einer Überprüfung unterzogen werden,
4. ein gemäß dieser Vorschrift erstellter Risikoreport
dem Vorstand in angemessenen Zeitabständen, min-
destens vierteljährlich, vorgelegt werden.
Das Risikomanagementsystem ist ausführlich und nach-
vollziehbar zu dokumentieren.
(2) Vor Aufnahme von Geschäften in neuen Produkten,
Geschäftsarten oder auf neuen Märkten hat die Pfand-
briefbank eine umfassende Analyse der damit einher-
gehenden Risiken und der daraus resultierenden Erfor-

dernisse an das Risikomanagementsystem vorzuneh-
men und zu dokumentieren. Die Pfandbriefbank darf die
Werte erst nach Erwerb eines gefestigten Erfahrungswis-
sens hinsichtlich dieser neuen Geschäfte in Deckung
nehmen, bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich
des Hypothekarkredites nicht jedoch vor Ablauf von zwei
Jahren nach deren Aufnahme. Das Vorhandensein eines
gefestigten Erfahrungswissens ist ausführlich schriftlich
darzulegen.
§ 28
Transparenzvorschriften
(1) Die Pfandbriefbank hat quartalsweise in öffentlich
zugänglicher Form sowie im Anhang des Jahresab-
schlusses folgende, jeweils auf das Quartalsende bezo-
gene Angaben zu veröffentlichen:
1. den jeweiligen Gesamtbetrag der im Umlauf befind-
lichen Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfand-
briefe und Schiffspfandbriefe sowie der entsprechen-
den Deckungsmassen in Höhe des Nennwertes, des
Barwertes sowie des in der Rechtsverordnung nach
§ 4 Abs. 6 festgelegten Risikobarwertes,
2. die Laufzeitstruktur der im Umlauf befindlichen Hypo-
thekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe und
Schiffspfandbriefe sowie die Zinsbindungsfristen der
entsprechenden Deckungsmassen, jeweils in Stufen
von bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu
fünf Jahren, von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jah-
ren und von mehr als zehn Jahren sowie
3. den Anteil der Derivate an den Deckungsmassen
gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, auch in Verbindung
mit § 20 Abs. 2 Nr. 3 und § 26 Abs. 1 Nr. 4.
(2) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Hypo-
thekenpfandbriefen verwendeten Forderungen sind zu-
sätzlich anzugeben:
1. die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in An-
satz gebrachten Beträgen
a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 300 000 Euro, von
mehr als 300 000 Euro bis zu 5 Millionen Euro und
von mehr als 5 Millionen Euro,
b) nach den Staaten, in denen die Grundstückssicher-
heiten liegen, dabei jeweils
c) nach gewerblich und wohnwirtschaftlich genutz-
ten Grundstücken sowie nach Wohnungen, Einfa-
milienhäusern, Mehrfamilienhäusern, Bürogebäu-
den, Handelsgebäuden, Industriegebäuden, sons-
tigen gewerblich genutzten Gebäuden, unfertigen
und noch nicht ertragsfähigen Neubauten sowie
Bauplätzen,
2. der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückstän-
digen Leistungen auf diese Forderungen und dessen
Verteilung nach Staaten entsprechend Nummer 1 Buch-
stabe b sowie
3. ausschließlich im Anhang des Jahresabschlusses
a) die Zahl der Zwangsversteigerungs- und Zwangs-
verwaltungsverfahren, die am Abschlussstichtag
anhängig waren, sowie die Zahl der im Geschäfts-
jahr durchgeführten Zwangsversteigerungen,
b) die Zahl der Fälle, in denen die Pfandbriefbank
während des Geschäftsjahres Grundstücke zur
Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat über-
nehmen müssen,
c) der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von
Hypothekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen,
soweit diese nicht bereits in den vorhergehenden
Jahren abgeschrieben worden sind,
d) der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten
Rückzahlungen auf die Hypotheken, getrennt nach
den durch Amortisation und den in anderer Weise
erfolgten Rückzahlungen.
Die in Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d bezeichneten Anga-
ben sind getrennt nach gewerblich genutzten und Wohn-
zwecken dienenden Grundstücken aufzuführen.
(3) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Öffent-
lichen Pfandbriefen verwendeten Forderungen sind zu-
sätzlich anzugeben:
1. verteilt auf die einzelnen Staaten, in denen die Schuld-
ner und im Falle einer vollen Gewährleistung die ge-
währleistenden Stellen ihren Sitz haben, die nennwer-
tig als Deckung in Ansatz gebrachten Beträge, der Art
nach zusätzlich danach aufgeschlüsselt, ob sich die
Forderung gegen den Staat, regionale Gebietskörper-
schaften, örtliche Gebietskörperschaften oder sons-
tige Schuldner richtet oder von diesen jeweils voll
gewährleistet ist;
2. der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückstän-
digen Leistungen auf diese Forderungen und dessen
regionale Verteilung gemäß Nummer 1.
(4) Für den Gesamtbetrag der zur Deckung von Schiffs-
pfandbriefen verwendeten Forderungen sind zusätzlich
anzugeben:
1. die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in An-
satz gebrachten Beträgen
a) nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 500 000 Euro, von
mehr als 500 000 Euro bis zu 5 Millionen Euro und
von mehr als 5 Millionen Euro,
b) nach den Staaten, in denen die beliehenen Schiffe
und Schiffsbauwerke registriert sind, jeweils ge-
trennt nach Seeschiffen und Binnenschiffen, und
2. ausschließlich im Anhang des Jahresabschlusses
a) die Zahl der Verfahren zur Zwangsversteigerung
von Schiffen oder Schiffsbauwerken, die am Ab-
schlussstichtag anhängig waren, sowie die Zahl
der im Geschäftsjahr durchgeführten Zwangsver-
steigerungen,
b) die Zahl der Fälle, in denen die Bank während des
Geschäftsjahres Schiffe oder Schiffsbauwerke zur
Verhütung von Verlusten an Schiffshypotheken hat
übernehmen müssen,
c) der Gesamtbetrag der Rückstände auf die von
Darlehensschuldnern zu entrichtenden Zinsen, so-
weit diese nicht bereits in den vorhergehenden
Jahren abgeschrieben worden sind,
d) der Gesamtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten
Rückzahlungen auf die durch Schiffshypotheken

gesicherten Darlehensforderungen, getrennt nach
den durch planmäßige Abzahlung und den in an-
derer Weise erfolgten Rückzahlungen.
Die in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d bezeichneten Anga-
ben sind getrennt nach Seeschiffen und Binnenschiffen
vorzunehmen.
(5) Für sämtliche Angaben nach den Absätzen 1 bis 4
ist in den Veröffentlichungen nach Absatz 1 ab dem
1. Januar 2007 jeweils auch der entsprechende Wert des
Vorjahres anzugeben.
Abschnitt 5
Vorschriften über Arreste,
Zwangsvollstreckungen und Insolvenz
§ 29
Arreste und Zwangsvollstreckungen
Arreste und Zwangsvollstreckungen in die in ein
Deckungsregister nach § 5 eingetragenen Werte finden
nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbrie-
fen und der Ansprüche aus den in das entsprechende
Deckungsregister eingetragenen Derivaten statt. § 394
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzu-
wenden.
§ 30
Insolvenz, Ernennung des Sachwalters
(1) Ist über das Vermögen der Pfandbriefbank das In-
solvenzverfahren eröffnet, so fallen die in den Deckungs-
registern eingetragenen Werte nicht in die Insolvenz-
masse. Die Forderungen der Pfandbriefgläubiger sind
aus den in das entsprechende Deckungsregister einge-
tragenen Werten voll zu befriedigen; sie werden von der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Pfandbriefbank nicht berührt. Am Insolvenzverfahren
nehmen Pfandbriefgläubiger nur im Umfang des Absat-
zes 6 Satz 4 teil.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ernennt das Gericht des
Sitzes der Pfandbriefbank auf Antrag der Bundesanstalt
eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sach-
walter. Mit der Ernennung geht das Recht, die eingetra-
genen Werte zu verwalten und über sie zu verfügen, auf
den Sachwalter über. Hat die Pfandbriefbank nach der
Bestellung des Sachwalters über einen im Deckungsre-
gister eingetragenen Wert verfügt, so ist diese Verfügung
unwirksam; die §§ 892 und 893 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und die §§ 16 und 17 des Gesetzes über Rechte an
eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken bleiben
unberührt. Hat die Pfandbriefbank am Tag der Bestellung
des Sachwalters verfügt, so wird vermutet, dass sie nach
der Bestellung verfügt hat. Der Sachwalter darf mit Wir-
kung für die Deckungsmassen Rechtsgeschäfte tätigen,
soweit dies für die geordnete Abwicklung der Deckungs-
massen im Interesse der vollständigen Befriedigung der
Pfandbriefgläubiger erforderlich ist. Insoweit vertritt er
die Pfandbriefbank gerichtlich und außergerichtlich. Die
Begrenzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 20
Abs. 2 Nr. 2 und des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht.
(3) Die im Register eingetragenen Hypotheken und ge-
sicherten Forderungen unterliegen auch insoweit der Ver-
waltungs- und Verfügungsbefugnis des Sachwalters, als
sie gemäß § 14 Abs. 2 nicht als Deckungswerte für Hypo-
thekenpfandbriefe gelten. Der Sachwalter zieht die For-
derungen entsprechend ihrer vertragsmäßigen Fälligkeit
ein. Soweit der Teil der Forderung, der nach Satz 1 nicht
als Deckungswert für Hypothekenpfandbriefe gilt, nicht
zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen benutzt wird,
führt er nach Abzug angemessener Verwaltungskosten
den Anteil an die Insolvenzmasse ab, der bei getrennten
Darlehensverträgen und entsprechenden Einzelhypothe-
ken auf die Insolvenzmasse entfallen würde. Reicht die
tatsächlich geleistete Zahlung nicht aus, so sind die For-
derungen insoweit vorrangig zu tilgen, als sie durch
deckungsfähige Hypotheken gesichert sind; maßgeblich
ist die Grenze des § 14 Abs. 1 unter Zugrundelegung des
bei Indeckungnahme angenommenen Wertes des Belei-
hungsobjektes. Der Insolvenzverwalter kann verlangen,
dass Darlehensrückzahlungsforderung und Hypothek ge-
teilt werden; die Insolvenzmasse trägt die Kosten der Tei-
lung. Die durch Teilung entstandene deckungsfähige
Hypothek geht der nicht deckungsfähigen im Rang vor.
Auf Schiffshypotheken und die gesicherten Forderungen
ist die Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle des § 14 Abs. 2 der § 22 Abs. 3, an die Stelle der
Hypothekenpfandbriefe die Schiffspfandbriefe, an die
Stelle der Hypothek die Schiffshypothek und an die Stelle
der Grenze des § 14 Abs. 1 die Grenze nach § 22 Abs. 2
Satz 1, im Falle des § 22 Abs. 2 Satz 4 die von der Bun-
desanstalt zugelassene höhere Grenze treten.
(4) Der Insolvenzverwalter kann jederzeit verlangen,
dass eingetragene Werte, die zur Deckung der jeweiligen
Pfandbriefgattung einschließlich der sichernden Über-
deckung offensichtlich nicht notwendig sein werden,
vom Sachwalter der Insolvenzmasse zugeführt werden.
Nach Befriedigung der Pfandbriefgläubiger und Deckung
der Verwaltungskosten verbleibende Werte sind an die
Insolvenzmasse herauszugeben.
(5) Das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank kann
auf Antrag der Bundesanstalt schon vor der Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pfand-
briefbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a
des Kreditwesengesetzes einen Sachwalter ernennen.
Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die
Vorschriften über den nach Absatz 2 Satz 1 ernannten
Sachwalter entsprechend.
(6) Die Bundesanstalt kann entsprechend den §§ 46
und 46a des Kreditwesengesetzes eigene Maßnahmen in
Bezug auf einzelne Deckungsmassen treffen. Im Falle der
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einer Deckungs-
masse findet über sie ein gesondertes Insolvenzverfah-
ren statt; der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens kann nur von der Bundesanstalt gestellt werden.
Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzver-
fahren über das übrige Vermögen der Pfandbriefbank
können die Pfandbriefgläubiger ihre Forderungen nur in
Höhe des Ausfalls geltend machen; im Übrigen gelten die
Vorschriften für absonderungsberechtigte Gläubiger, ins-
besondere § 52 Satz 1, § 190 Abs. 1 und 2 sowie § 192
der Insolvenzordnung entsprechend.

(7) Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte
der Besitzer von Schuldverschreibungen bleibt unbe-
rührt.
(8) Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten nach § 4
Abs. 3 stehen Pfandbriefgläubigern gleich.
§ 31
Aufgaben
und Befugnisse des Sachwalters
(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Ge-
richts des Sitzes der Pfandbriefbank. Das Gericht kann
insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder einen
Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung
von ihm verlangen. Es kann den Sachwalter auf Antrag
der Bundesanstalt abberufen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Der Sachwalter tritt gegenüber der Bundes-
anstalt und dem Treuhänder in die Pflichten ein, die von
der Pfandbriefbank nach diesem Gesetz und dem Kredit-
wesengesetz im Zusammenhang mit der Verwaltung der
Deckungswerte zu erfüllen sind.
(2) Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine
Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem
Gericht zurückzugeben hat. Das Gericht hat die Ernen-
nung und Abberufung des Sachwalters dem zuständigen
Registergericht mitzuteilen und unverzüglich im Bundes-
anzeiger bekannt zu machen. Die Ernennung und Ab-
berufung des Sachwalters ist von Amts wegen in das
Handelsregister oder im Falle des § 33 Abs. 5 in das
Genossenschaftsregister einzutragen. Die Eintragungen
werden nicht bekannt gemacht. Die Vorschriften des § 15
des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
(3) Die Bestellung des Sachwalters ist bei den im
Register eingetragenen Hypotheken in das Grundbuch
einzutragen, wenn nach Art des Rechts und nach den
Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung
die Pfandbriefgläubiger benachteiligt würden. Die Eintra-
gung ist vom Sachwalter beim Grundbuchamt zu bean-
tragen. Werden Hypotheken, bei denen die Bestellung
des Sachwalters eingetragen worden ist, im Register ge-
löscht, so hat der Sachwalter beim Grundbuchamt die
Löschung der Eintragung der Sachwalterbestellung zu
beantragen. Bei im Register eingetragenen Rechten an
Schiffen tritt an die Stelle des Grundbuches das Schiffs-
register, bei im Register eingetragenen Rechten an
Schiffsbauwerken das Schiffsbauregister, an die Stelle
des Grundbuchamtes tritt das Registergericht.
(4) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner
Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Kosten
der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich sei-
ner Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind
anteilig aus den in den Deckungsregistern eingetragenen
Werten zu tragen; maßgeblich ist das Verhältnis des
Nennwertes der einzelnen Deckungsmasse zum Nenn-
wert aller Deckungsmassen der Pfandbriefbank. Das
Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank setzt die Ver-
gütung und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters
fest. § 46a Abs. 4 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes
gilt entsprechend.
(5) Der Sachwalter hat zu Beginn seiner Tätigkeit für
jede Deckungsmasse eine Eröffnungsbilanz und einen
erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines jeden
Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu
erstellen. Der Jahresabschluss ist durch einen Ab-
schlussprüfer zu prüfen, den die Bundesanstalt bestellt.
Die Bundesanstalt kann Sonderprüfungen anordnen. Die
der Bundesanstalt dadurch entstehenden Kosten sind
anteilig aus den in den Registern eingetragenen Werten
zu tragen; Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(6) Der Sachwalter hat bei seiner Geschäftsführung
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge-
schäftsführers anzuwenden. Er ist bei Pflichtverletzung
der Pfandbriefbank zum Schadenersatz verpflichtet.
(7) Sachwalter und Insolvenzverwalter haben einander
alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenz-
verfahren der Pfandbriefbank oder die Verwaltung der
Deckungswerte von Bedeutung sein können.
§ 32
Übertragung der
Deckungsmassen und -verbindlichkeiten
(1) Der Sachwalter kann mit schriftlicher Zustimmung
der Bundesanstalt alle oder einen Teil der im Deckungs-
register eingetragenen Werte, auch soweit sie gemäß
§ 14 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 nicht als eingetragene Werte
gelten, und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen als Ge-
samtheit nach den folgenden Vorschriften auf eine ande-
re Pfandbriefbank übertragen.
(2) Der Übertragungsvertrag muss mindestens folgen-
de Angaben enthalten:
1. die Firma und den Sitz der übertragenden und der
übernehmenden Pfandbriefbank,
2. die Vereinbarung über die Übertragung der im
Deckungsregister eingetragenen Werte und der Ver-
bindlichkeiten aus Pfandbriefen als Gesamtheit und
gegebenenfalls über eine Gegenleistung,
3. die genaue Bezeichnung der zu übertragenden Werte
und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen.
(3) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im
Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vor-
schriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt
ist, sind diese Regelungen für die Bezeichnung der zu
übertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus Pfand-
briefen nach Absatz 2 Nr. 3 anzuwenden. § 28 der Grund-
buchordnung sowie § 36 der Schiffsregisterordnung sind
zu beachten. Im Übrigen kann auf Urkunden Bezug ge-
nommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des ein-
zelnen Gegenstands ermöglicht; die Urkunden sind dem
Übertragungsvertrag als Anlagen beizufügen.
(4) Der Übertragungsvertrag muss notariell beurkun-
det werden.
§ 33
Handelsregistereintragung
(1) Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der
übernehmenden Pfandbriefbank haben die Übertragung
zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der
jeweiligen Pfandbriefbank anzumelden. Der Anmeldung

sind der Übertragungsvertrag in Ausfertigung oder
öffentlich beglaubigter Abschrift und die Zustimmungs-
urkunde der Bundesanstalt beizufügen.
(2) Die Übertragung darf in das Handelsregister des
Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank erst eingetra-
gen werden, nachdem sie im Handelsregister des Sitzes
der übernehmenden Pfandbriefbank eingetragen worden
ist. Die Eintragung im Handelsregister des Sitzes der
übernehmenden Pfandbriefbank ist mit dem Vermerk zu
versehen, dass die Übertragung erst mit der Eintragung
im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Pfand-
briefbank wirksam wird.
(3) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Pfand-
briefbank hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes
der übernehmenden Pfandbriefbank den Tag der Eintra-
gung der Übertragung mitzuteilen und einen Auszug aus
dem Handelsregister zu übersenden. Nach Eingang der
Mitteilung hat das Gericht des Sitzes der übernehmen-
den Pfandbriefbank von Amts wegen den Tag der Eintra-
gung der Übertragung im Handelsregister zu vermerken.
(4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertra-
gung beteiligten Pfandbriefbanken hat jeweils die von ihr
vorgenommene Eintragung der Übertragung von Amts
wegen im Bundesanzeiger ihrem ganzen Inhalt nach
bekannt zu machen.
(5) Sofern die Pfandbriefbank eine eingetragene Ge-
nossenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes be-
treffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
ist, tritt bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 an die Stelle
des Handelsregisters das Genossenschaftsregister.
§ 34
Übergang von
Deckungswerten und -verbindlichkeiten
(1) Bei Eintragung der Übertragung in das Handels-
register des Sitzes der übertragenden Pfandbriefbank
gehen die im Übertragungsvertrag bezeichneten Werte
und Pfandbriefverbindlichkeiten als Gesamtheit auf die
übernehmende Pfandbriefbank über. Durch die Eintra-
gung wird der Mangel der notariellen Beurkundung des
Übertragungsvertrags geheilt. § 33 Abs. 5 gilt entspre-
chend. Für die übertragenen Pfandbriefverbindlichkeiten
haften die übertragende Pfandbriefbank und die über-
nehmende Pfandbriefbank als Gesamtschuldner.
(2) Im Falle der Gewährung einer Gegenleistung gilt
§ 30 Abs. 4 entsprechend. § 30 Abs. 3 gilt mit der Maß-
gabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters
die übernehmende Pfandbriefbank tritt.
§ 35
Treuhänderische Verwaltung
(1) Mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt kann
der Sachwalter mit einer anderen Pfandbriefbank verein-
baren, dass die in den Deckungsregistern der insolventen
Pfandbriefbank eingetragenen Werte, auch soweit sie
gemäß § 14 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 nicht als eingetragene
Werte gelten, ganz oder teilweise treuhänderisch durch
den Sachwalter der insolventen Pfandbriefbank für die
andere Pfandbriefbank verwaltet werden, soweit die
andere Pfandbriefbank die Haftung für die gedeckten
Verbindlichkeiten der insolventen Pfandbriefbank über-
nimmt. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Die Werte und
Pfandbriefverbindlichkeiten sind darin genau zu bezeich-
nen.
(2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch ver-
walteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der ande-
ren Pfandbriefbank und der insolventen Pfandbriefbank
oder dessen Gläubigern als Werte der anderen Pfand-
briefbank, auch wenn sie nicht auf diese übertragen wur-
den.
(3) Der aus dem Treuhandverhältnis folgende Übertra-
gungsanspruch ist in das entsprechende Register der
anderen Pfandbriefbank einzutragen. Die im Vertrag im
Sinne des Absatzes 1 bezeichneten und im Deckungs-
register der insolventen Pfandbriefbank eingetragenen
Werte gelten als im Register der anderen Pfandbriefbank
eingetragen. Der Treuhänder der anderen Pfandbriefbank
nimmt seine Aufgaben und Befugnisse insoweit gegen-
über der insolventen Pfandbriefbank wahr. Die teilweise
treuhänderische Verwaltung ist im jeweiligen Deckungs-
register der insolventen Pfandbriefbank bei den einzel-
nen Deckungswerten zu vermerken.
(4) § 30 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 36
Teilweise Übertragung
Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungs-
masse nach § 32 Abs. 1 muss der bei der insolventen
Pfandbriefbank verbleibende Teil der entsprechenden
Deckungsmasse den Vorschriften über die Pfand-
briefdeckung genügen. Satz 1 gilt entsprechend für den
Fall der teilweisen treuhänderischen Verwaltung der
Deckungsmasse nach § 35 Abs. 1.
Abschnitt 6
Rechtsbehelfe
und Zuwiderhandlungen
§ 37
Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men der Bundesanstalt auf der Grundlage von § 2 Abs. 2
Nr. 1, § 3 Satz 2 und 3, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 32 Abs. 1, § 35
Abs. 1 Satz 1 sowie § 42 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 haben
keine aufschiebende Wirkung.
§ 38
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr
bringt,
2. wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort
genannten Wert verfügt oder
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht
oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister ein-
trägt.

§ 39
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen § 4 Abs. 7 Satz 3 Pfandbriefe in den Ver-
kehr bringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
§ 40
Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 41
Bezeichnungsschutz
Schuldverschreibungen dürfen unter einer der in § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Bezeichnungen oder
unter einer anderen Bezeichnung, die das Wort Pfand-
brief enthält, nur in Verkehr gebracht werden
1. von Kreditinstituten, denen eine Erlaubnis zum Betrei-
ben des Pfandbriefgeschäfts erteilt worden ist,
2. von Einlagenkreditinstituten mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum auch ohne Erlaubnis
durch die Bundesanstalt, wenn
a) die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter
einer der oben genannten Bezeichnungen auch im
Herkunftsstaat zulässigerweise betrieben wird,
b) es sich um Schuldverschreibungen im Sinne des
Artikels 22 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 85/
611/EG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
(ABl. EG Nr. L 375 S. 3), die zuletzt durch die Richt-
linie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr.
L 145 S. 1) geändert worden ist, handelt und die
Schuldverschreibungen in einer gemäß Artikel 22
Abs. 4 Unterabs. 3 der vorgenannten Richtlinie
vom Herkunftsstaat des Kreditinstituts an die
Kommission übersandten Liste enthalten sind,
c) bei den zur Deckung verwendeten Hypotheken
und Schiffshypotheken eine Grenze von 50 Pro-
zent des Marktwertes oder 60 Prozent des Belei-
hungswertes im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG
nicht überschritten wird und
d) bei der Bezeichnung der Schuldverschreibung in
allen Prospekten, Berichten und Werbeschriften
eine etwaige fremdsprachige Originalbezeichnung
des Pfandbriefs angegeben wird und darauf hinge-
wiesen wird, dass die Schuldverschreibung auf der
Grundlage des jeweiligen ausländischen Rechts
ausgegeben wird.
§ 42
Erlaubnis
für bestehende Pfandbriefbanken
(1) Soweit ein Kreditinstitut vor dem 19. Juli 2005 zu-
lässigerweise Pfandbriefe der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3
genannten Gattungen begeben hat und auch noch zu
Beginn des 19. Juli 2005 die Befugnis zur Ausgabe von
Pfandbriefen besitzt, gilt die für das Betreiben des Pfand-
briefgeschäfts nach § 2 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Er-
laubnis beschränkt auf die jeweilige Pfandbriefgattung
als erteilt. Das Kreditinstitut hat vor Ablauf des 18. Okto-
ber 2005 eine Anzeige einzureichen, die den inhaltlichen
Anforderungen eines Erlaubnisantrages entspricht. Wird
die Anzeige nicht fristgerecht eingereicht, kann die Bun-
desanstalt die als erteilt geltende Erlaubnis aufheben.
(2) Die Bundesanstalt kann die als erteilt geltende
Erlaubnis auch aufheben, wenn die Voraussetzungen für
eine Aufhebung nach § 35 Abs. 2 des Kreditwesengeset-
zes erfüllt sind oder wenn das Kreditinstitut, unbeschadet
des Absatzes 3, die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2
nicht erfüllt.
(3) Für die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute findet
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 2008 keine
Anwendung. Die in Satz 1 genannte Befristung ist nicht
anzuwenden auf das Ritterschaftliche Kreditinstitut Sta-
de und den Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildes-
heim’schen ritterschaftlichen Kreditverein.
§ 43
Erlaubnis für Hypothekenbanken
Für die bei Ablauf des 18. Juli 2005 zugelassenen
Hypothekenbanken im Sinne des § 1 des Hypotheken-
bankgesetzes gilt die Erlaubnis für die in § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes be-
zeichneten Bankgeschäfte nach § 32 des Kreditwesen-
gesetzes als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 des Kreditwesen-
gesetzes genannte Frist beginnt am 19. Juli 2005.
§ 44
Erlaubnis für Schiffspfandbriefbanken
Für die bei Ablauf des 18. Juli 2005 zugelassenen
Schiffspfandbriefbanken im Sinne des § 1 des Schiffs-
bankgesetzes gilt die Erlaubnis für die in § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes be-
zeichneten Bankgeschäfte nach § 32 des Kreditwesen-
gesetzes als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 des Kreditwesen-
gesetzes genannte Frist beginnt am 19. Juli 2005.
§ 45
Versicherungspflicht
Hypotheken, die den Pfandbriefbanken zu Beginn des
19. Juli 2005 zustehen, sind zur Deckung der von ihnen
ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe nicht aus dem
Grunde ungeeignet, weil das aufstehende Gebäude nicht
nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 versichert ist. Durch
Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen, die
den Pfandbriefbanken zu Beginn des 19. Juli 2005 zu-
stehen, sind zur Deckung der von ihnen ausgegebenen
Schiffspfandbriefe nicht aus dem Grunde ungeeignet,
weil das Schiff oder Schiffsbauwerk nicht in Höhe der
Versicherungspflicht nach Maßgabe des § 23 Abs. 1
Satz 1 versichert ist.

§ 46
Beleihungsgrenze
(1) Hypotheken, die vor dem 13. Oktober 2004 in ein
bei der Pfandbriefbank geführtes Deckungsregister für
Hypothekenpfandbriefe eingetragen worden sind, dür-
fen, soweit sie nicht den Erfordernissen des § 16 Abs. 1
bis 3 entsprechen, abweichend von § 14 Abs. 1 bis zum
30. Juni 2006 in Höhe von 50 Prozent des von der Pfand-
briefbank auf Grund einer vor dem 13. Oktober durch-
geführten Wertermittlung festgesetzten Wertes zur
Deckung von Hypothekenpfandbriefen benutzt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 sind § 14 Abs. 2 und § 30
Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt
der in § 14 Abs. 1 festgelegten Beleihungsgrenze die
Grenze nach Absatz 1 maßgeblich ist.
§ 47
Vorrecht
der Schiffspfandbriefgläubiger
Bis zum Ablauf des 18. Juli 2009 unterliegt eine Pfand-
briefbank, die vor dem 19. Juli 2005 Schiffspfandbriefe
nach § 1 Nr. 1 des Schiffsbankgesetzes begeben hat,
nicht der Grenze des § 22 Abs. 5 Satz 2. Die Pfandbrief-
bank hat jedoch sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag
der Beleihungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass
sich das Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger nach
§ 30 Abs. 1 auf die Forderungen der Pfandbriefgläubiger
aus diesen Beleihungen erstreckt, bis zum Ablauf des
18. Juli 2007 50 Prozent des Gesamtbetrages der Forde-
rungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht
übersteigt.
§ 48
Schiffspfandbriefe
in ausländischer Währung
Auf die von einer Schiffspfandbriefbank im Sinne des
§ 1 des Schiffsbankgesetzes vor dem 19. Juli 2005 nach
§ 37 des Schiffsbankgesetzes ausgegebenen Schiffs-
pfandbriefe sind die vor dem 19. Juli 2005 geltenden Vor-
schriften des Schiffsbankgesetzes weiter anzuwenden.
§ 49
Fortgeltende Deckungsfähigkeit
Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
sind Forderungen gegen solche Kreditinstitute, die in der
Rechtsform einer Körperschaft oder Anstalt des öffent-
lichen Rechts geführt werden, weiterhin unbeschränkt
deckungsfähig, wenn die Forderungen bereits am 18. Juli
2001 bestanden. Forderungen gegen die genannten Kre-
ditinstitute sind auch deckungsfähig, wenn die Forderun-
gen nach dem 18. Juli 2001 und vor dem 19. Juli 2005
vereinbart worden sind und ihre Laufzeit nicht über den
31. Dezember 2015 hinausgeht.
§ 50
Fortgeltung bisherigen Rechts
(1) Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für öffentlich-recht-
liche Kreditanstalten hinsichtlich der von ihnen nach den
Vorschriften des Gesetzes über die Pfandbriefe und ver-
wandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditanstalten abgeschlossenen Geschäfte und der
ausschließlich zur Deckung dieser Geschäfte geführten
Deckungsregister das vorgenannte Gesetz und die zu
dessen Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen
jeweils in der vor dem 19. Juli 2005 geltenden Fassung
mit der Maßgabe fort, dass Forderungen gegen inländi-
sche öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur so weit zur
ordentlichen Deckung geeignet sind, als für die Kredit-
institute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die
entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute
eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie
gilt.
(2) Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für Hypothekenban-
ken hinsichtlich der von ihnen nach den Vorschriften des
Hypothekenbankgesetzes abgeschlossenen Geschäfte
und der ausschließlich zur Deckung dieser Geschäfte
geführten Deckungsregister das Hypothekenbankgesetz
und die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsver-
ordnungen jeweils in der vor dem 19. Juli 2005 geltenden
Fassung mit der Maßgabe fort, dass Forderungen gegen
inländische öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur so
weit zur ordentlichen Deckung geeignet sind, als für die
Kreditinstitute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als
für die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinsti-
tute eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungs-
garantie gilt.
(3) Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für Schiffsbanken hin-
sichtlich der von ihnen nach den Vorschriften des Schiffs-
bankgesetzes abgeschlossenen Geschäfte und der aus-
schließlich zur Deckung dieser Geschäfte geführten
Deckungsregister das Schiffsbankgesetz und die zu des-
sen Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen
jeweils in der vor dem 19. Juli 2005 geltenden Fassung
mit der Maßgabe fort, dass Forderungen gegen inländi-
sche öffentlich-rechtliche Kreditinstitute nur so weit zur
ordentlichen Deckung geeignet sind, als für die Kredit-
institute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die
entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute
eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie
gilt.
(4) Im Falle der Umwandlung einer öffentlich-recht-
lichen Kreditanstalt in einer in § 1 Abs. 1 des Umwand-
lungsgesetzes genannten Weise gilt Absatz 1 hinsichtlich
der von der Kreditanstalt vor Wirksamwerden der Um-
wandlung abgeschlossenen Geschäfte für den fortbeste-
henden Rechtsträger nach Rechtsformwechsel oder für
einen Rechtsträger, auf den im Zuge der Umwandlung
das Vermögen der Kreditanstalt als Ganzes oder in Teilen
übertragen worden ist, auch dann, wenn es sich bei dem
Rechtsträger um ein Unternehmen in einer Rechtsform
des Privatrechts handelt.
§ 51
Getrennter Pfandbriefumlauf
Abweichend von § 4 Abs. 1 und 2 kann eine Pfandbrief-
bank die von ihr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bege-
benen Pfandbriefe weiter nach den bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Vorschriften decken, wenn
die Pfandbriefbank diese Absicht bis spätestens zum
18. Juli 2005 bei der Bundesanstalt angezeigt hat. Bei
der Anzeigefrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
In diesem Falle ist das bisherige Deckungsregister ge-
trennt von demjenigen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu füh-
ren. Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche
Kreditinstitute sind nur soweit zur ordentlichen Deckung

geeignet, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte
Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlich-
keiten der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder
Refinanzierungsgarantie gilt. Die Vorschriften der §§ 8, 9,
10, 27 und 28 sind hinsichtlich des bisherigen Deckungs-
registers nicht anzuwenden.
§ 52
Fortgeltende Bestimmungen
des Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung des Schiffsbankgesetzes
(1) Wird für eine Forderung, die in ausländischer Wäh-
rung zu zahlen ist, eine Schiffshypothek in das Schiffs-
register eingetragen, so kann der Geldbetrag der Forde-
rung und etwaiger Nebenleistungen oder der Höchst-
betrag, bis zu dem das Schiff haften soll, in ausländischer
Währung angegeben werden. Dasselbe gilt für die Eintra-
gung einer Schiffshypothek in das Schiffsbauregister.
(2) Die durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung mit der Maßgabe
aufgehobenen Vorschriften, dass sie, soweit sie noch in
Geltung sind, auf Rechte anwendbar bleiben, die vor
Inkrafttreten des bezeichneten Gesetzes in ausländischer
Währung eingetragen waren, bleiben für den durch die
Maßgabe bezeichneten Umfang und Anwendungs-
bereich unverändert anwendbar.
§ 53
Frühzeitige
Bestellung des Treuhänders
Bei einem Kreditinstitut können auf dessen Antrag ein
Treuhänder sowie mindestens ein Stellvertreter schon vor
dem 19. Juli 2005 bestellt werden, damit diese sich auf
die Erfüllung der sich ab dem 19. Juli 2005 aus den §§ 8
und 9 ergebenden Aufgaben und Pflichten vorbereiten.
§ 7 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 10 und 11 sind anzuwen-
den. Die Bundesanstalt erhebt für jede Bestellung nach
Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 eine Gebühr in Höhe
von 500 Euro.
Artikel 2
Änderung
des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3610), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird folgende neue Num-
mer 1a eingefügt:
„1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes
bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),“.
2. In § 10 Abs. 4b Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1
und 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die An-
gabe „§ 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ er-
setzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt
750 000 Euro oder 10 vom Hundert des haftenden
Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur ge-
währen, wenn es sich von dem Kreditnehmer die
wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch
Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt.“
b) In Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 und 2
des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe
„§ 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
4. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „der §§ 11 und 12
Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch
die Angabe „des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1
und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „des § 10 Abs. 1, 2
Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4
sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgeset-
zes“ durch die Angabe „des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1
und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des
§ 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfand-
briefgesetzes“ ersetzt.
5. In § 36 Abs. 2 wird die Angabe „des Bausparkassen-
gesetzes“ durch die Angabe „des Gesetzes über Bau-
sparkassen“, die Angabe „des Gesetzes über das
Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“
durch die Angabe „des Geldwäschegesetzes“ und die
Angabe „des Gesetzes über die Pfandbriefe und ver-
wandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditinstitute, des Schiffsbankgesetzes, des Hypo-
thekenbankgesetzes“ durch die Angabe „des Pfand-
briefgesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Ve r s i c h e r u n g s a u f s i c h t s g e s e t z e s
In § 72 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De-
zember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3610) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 31
Abs. 2 und 3 des Hypothekenbankgesetzes“ durch die
Angabe „§ 9 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
Satz 3 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 5 Satz 1, § 35a Abs. 1, 2 und 4 des Hypotheken-
bankgesetzes, die nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5
Satz 1, § 36a Abs. 1, 2 und 4 des Schiffsbankgesetzes“
durch die Angabe „die nach § 2 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1
und Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2 und 4 des Pfandbriefge-
setzes“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des
Unterlassungsklagengesetzes
In § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002
(BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) ge-
ändert worden ist, wird nach dem Wort „Bausparkassen“
das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden
die Wörter „ , des Hypothekenbankgesetzes oder des
Gesetzes über Schiffspfandbriefbanken“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung
des Altsparergesetzes
In § 20 Abs. 5 des Altsparergesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 14
Abs. 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3519) geändert worden ist, werden die Wörter „nach
den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes“ durch
die Wörter „nach den Vorschriften des Pfandbriefgeset-
zes“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch
Artikel 4 Abs. 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), wird wie folgt geändert:
1. In § 52 Abs. 2 wird die Angabe „in den §§ 11 und 12
des Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „in
§ 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgeset-
zes“ ersetzt.
2. In § 73 Abs. 5 wird die Angabe „§ 11 des Hypotheken-
bankgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 des
Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung
des Gesetzes über die
Landwirtschaftliche Rentenbank
Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2002 (BGBl. I S. 3646), geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie
folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Deckung sind zulässig
1. Pfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Pfand-
briefgesetzes, die nach den Vorschriften des
Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden,
2. Darlehen an inländische Körperschaften und sol-
che Anstalten des öffentlichen Rechts, für die
eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende
Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refi-
nanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche
Recht zur Erhebung von Gebühren und anderen
Abgaben innehaben, oder gegen Übernahme der
vollen Gewährleistung durch eine solche Körper-
schaft oder Anstalt gewährte Darlehen oder
sonstige Darlehen der Bank, für die Sicherheiten
bestehen, die den Anforderungen des Pfandbrief-
gesetzes für die Deckung von Hypothekenpfand-
briefen oder Schiffspfandbriefen entsprechen,
3. Darlehen der Bank, für die nach bankmäßigen
Grundsätzen ausreichende Sicherheiten beste-
hen.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes gilt ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
Bundesanstalt die in § 11 Abs. 1 genannte Auf-
sichtsbehörde tritt.“
c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfand-
briefgesetzes gelten entsprechend mit der Maß-
gabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in
§ 11 Abs. 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.“
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 des Gesetzes
über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-
schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstal-
ten“ durch die Angabe „§ 29 des Pfandbriefgeset-
zes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 er-
setzt:
„(2) Ist über das Vermögen der Bank das Insol-
venzverfahren eröffnet, so fallen die nach § 13
Abs. 3 in dem Register eingetragenen Werte nicht
in die Insolvenzmasse. Soweit diese Werte nicht
zur Befriedigung der Gläubiger der gedeckten
Schuldverschreibungen notwendig sind, können
sie vom Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse
gezogen werden. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Pfandbrief-
gesetzes gilt entsprechend. Die Gläubiger der ge-
deckten Schuldverschreibungen nehmen außer im
Falle des Absatzes 3 Satz 2 nicht am Insolvenzver-
fahren der Bank teil.
(3) Ist die Deckungsmasse zahlungsunfähig
oder überschuldet, so findet auf Antrag der Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über
sie ein gesondertes Insolvenzverfahren statt. Ent-
steht einem Gläubiger einer gedeckten Schuldver-
schreibung in diesem Verfahren ein Ausfall, so ist
er berechtigt, diesen in dem Insolvenzverfahren
über das sonstige Vermögen der Bank geltend zu
machen; bei der Berechnung des Ausfalls werden
die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden
Zinsforderungen der Gläubiger der gedeckten

Schuldverschreibungen wie ihre sonstigen Forde-
rungen berücksichtigt. Ein im gesonderten Insol-
venzverfahren verbleibender Überschuss ist an
den Insolvenzverwalter des Verfahrens über das
sonstige Vermögen der Bank herauszugeben.
(4) Gehören im Falle des Absatzes 3 Satz 1 zur
Insolvenzmasse eigene gedeckte Schuldver-
schreibungen der Bank, die von dieser dem
Bestand an Wertpapieren zugeschrieben sind, so
werden sie bei der Verteilung den übrigen im
Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschrei-
bungen gleich gestellt.“
Artikel 9
Änderung des
DG Bank-Umwandlungsgesetzes
Das DG Bank-Umwandlungsgesetz vom 13. August
1998 (BGBl. I S. 2102), geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt
geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Deckung sind zulässig Deckungswerte nach
den §§ 12 bis 18, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und § 20
Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes, Darlehensforde-
rungen, für die sichere Grundpfandrechte beste-
hen, Darlehensforderungen an angeschlossene
genossenschaftliche Kreditinstitute, sofern für sie
nach bankmäßigen Grundsätzen ausreichende
Sicherheiten bestehen, sowie Hypothekenpfand-
briefe und Öffentliche Pfandbriefe nach dem
Pfandbriefgesetz.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 des
Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 5
Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesauf-
sichtsamt für das Kreditwesen“ durch die
Wörter „Die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des
Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend.“
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 34a des Hypothe-
kenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 29 des
Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „sind die Vorschriften
der §§ 35 bis 35g des Hypothekenbankgesetzes“
durch die Angabe „sind die §§ 30 bis 37 des Pfand-
briefgesetzes“ ersetzt.
3. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „Pfandbriefen oder
verwandten Schuldverschreibungen nach dem Hypo-
thekenbankgesetz oder dem Gesetz über Pfandbriefe
und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-
rechtlicher Kreditanstalten“ durch die Angabe „Hypo-
thekenpfandbriefen oder Öffentlichen Pfandbriefen
nach dem Pfandbriefgesetz“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
DSL Bank-Umwandlungsgesetzes
Das DSL Bank-Umwandlungsgesetz vom 16. Dezem-
ber 1999 (BGBl. I S. 2441), zuletzt geändert durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502),
wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Deckung sind zulässig ordentliche Deckungs-
werte nach dem Pfandbriefgesetz, Darlehensfor-
derungen, für die sichere Grundpfandrechte be-
stehen, sowie Hypothekenpfandbriefe und Öffent-
liche Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz.“
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 des
Hypothekenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 5
Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Abs. 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfand-
briefgesetzes gelten entsprechend.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 34a des Hypothe-
kenbankgesetzes“ durch die Angabe „§ 29 des
Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „sind die Vorschriften
der §§ 35 bis 35g des Hypothekenbankgesetzes“
ersetzt durch die Angabe „sind die §§ 30 bis 37 des
Pfandbriefgesetzes“.
3. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter „Pfandbriefen oder
verwandten Schuldverschreibungen nach dem Hypo-
thekenbankgesetz oder dem Gesetz über die Pfand-
briefe und verwandten Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten“ durch die An-
gabe „Hypothekenpfandbriefen oder Öffentlichen
Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz“ ersetzt.
Artikel 10a
Änderung des
We r t p a p i e r h a n d e l s g e s e t z e s
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3408), wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach den
Vorschriften dieses Gesetzes und entsprechenden
Vorschriften der in Absatz 1 genannten Staaten“
gestrichen.
b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „zum Zweck
der Überwachung der Einhaltung der Verbote und
Gebote dieses Gesetzes und entsprechender Ver-
bote oder Gebote dieser Staaten“ gestrichen.
2. In § 15a Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt ge-
fasst:
„Juristische Personen, bei denen Personen im Sinne
des Absatzes 2 oder des Satzes 1 Führungsaufgaben
wahrnehmen, gelten ebenfalls als Personen im Sinne

des Absatzes 1 Satz 2. Unter Satz 2 fallen auch juris-
tische Personen, Gesellschaften und Einrichtungen,
die direkt oder indirekt von einer Person im Sinne des
Absatzes 2 oder des Satzes 1 kontrolliert werden, die
zugunsten einer solchen Person gegründet wurden
oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend
denen einer solchen Person entsprechen.“
3. In § 20a Abs. 6 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“ durch
die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
Artikel 11
Ä n d e r u n g d e r Ve r o r d n u n g
zur Übertragung von Befugnissen
zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember
2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4
Abs. 6 Satz 1 und 3, des § 5 Abs. 3 Satz 1, des
§ 24 Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie des § 16 Abs. 4
Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
sowie“.
2. In Nummer 5 wird nach den Wörtern „im Benehmen
mit der Deutschen Bundesbank“ das Wort „sowie“
gestrichen.
3. Nummer 6 wird gestrichen.
Artikel 12
Änderung der Kreditinstituts-
Rechnungslegungsverordnung
Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3658), zuletzt geändert durch Artikel 8
Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(Hypo-
thekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und öffent-
lich-rechtliche Grundkreditanstalten)“ gestrichen.
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 11, 12
Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch
die Angabe „des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1
und 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes“ durch
die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis e
des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „des § 10 Abs. 1, 2
Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4
sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgeset-
zes“ durch die Angabe „des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1
und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des
§ 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfand-
briefgesetzes“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung
der Anlageverordnung
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Anlageverordnung vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3913), die durch die Verordnung
vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2176) geändert worden
ist, werden die Wörter „der §§ 11 und 12 des Hypothe-
kenbankgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des
§ 21 der Verordnung über das Erbbaurecht“ durch die
Wörter „des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 bis 3 des
Pfandbriefgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die
des § 13 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Pensionsfonds-
Kapitalanlagenverordnung
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Pensionsfonds-Kapitalanlagen-
verordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185)
werden die Wörter „der §§ 11 und 12 des Hypotheken-
bankgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 21
der Verordnung über das Erbbaurecht“ durch die Wörter
„des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 bis 3 des Pfand-
briefgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 13
Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes“ ersetzt.
Artikel 15
Ä n d e r u n g d e r Ve r o r d n u n g
über die Mündelsicherheit
der Pfandbriefe und
verwandten Schuldverschreibungen
§ 1 der Verordnung über die Mündelsicherheit der
Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
404-12, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie
folgt geändert:
1. Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„1. Schuldverschreibungen, welche von einer Hypo-
thekenbank auf Grund des Hypothekenbankge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2674), zuletzt
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. April
2004 (BGBl. I S. 502) und aufgehoben durch Arti-
kel 18 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2005
(BGBl. I S. 1373), ausgegeben sind;
„2. Schuldverschreibungen, welche auf Grund des
Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kre-
ditanstalten in Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I
S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 8a des
Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und

aufgehoben durch Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes
vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), ausgegeben
sind oder auf welche dieses Gesetz Anwendung
findet;
„3. Schuldverschreibungen, welche von einer
Schiffspfandbriefbank auf Grund des Schiffs-
bankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 8b des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I
S. 502) und aufgehoben durch Artikel 18 Nr. 7 des
Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373),
ausgegeben sind;“.
2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 2
des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschrif-
ten des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden
oder auf welche dieses Gesetz Anwendung fin-
det;“.
Artikel 16
Änderung der
Ve r o r d n u n g ü b e r d a s E r b b a u r e c h t
Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2850), wird wie folgt geändert:
1. Die Zwischenüberschrift vor § 21 wird wie folgt
gefasst:
„2. Sicherheitsgrenze für Beleihungen durch Versiche-
rungsunternehmen“.
2. In § 21 Abs. 1 werden die Wörter „nach Maßgabe der
§§ 11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes von
Hypothekenbanken und“ gestrichen.
Artikel 17
Änderung des
Fünften Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung
des Hypothekenbankgesetzes
Das Fünfte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
Hypothekenbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7628-1-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt
geändert:
1. Artikel II wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „(5)“ wird gestrichen.
bb) Die Nummern 1 und 3 bis 5 werden aufgeho-
ben.
cc) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
Nr. 7, § 7 Abs. 1 , § 12 Abs. 3 Satz 1 des Hypo-
thekenbankgesetzes und“ gestrichen.
dd) Die bisherigen Nummern 2 und 6 werden
Nummern 1 und 2.
2. Artikel V wird aufgehoben.
Artikel 18
Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Gesetze und Rechtsverordnungen werden
aufgehoben:
1. die Verordnung über die Mündelsicherheit der
Schiffspfandbriefe in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 404-13, veröffentlichten berei-
nigten Fassung,
2. das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kredit-
anstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440),
zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom
5. April 2004 (BGBl. I S. 502),
3. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Geset-
zes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-
schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4135-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
4. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Geset-
zes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-
schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4135-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 5. Okto-
ber 1994 (BGBl. I S. 2911),
5. das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2674), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502),
6. das Vierte Gesetz zur Abänderung und Ergänzung
des Hypothekenbankgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung,
7. das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 8b des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502),
8. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
Schiffsbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7628-2-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung,
9. das Gesetz über eine vorübergehende Erweiterung
der Geschäfte der Hypotheken- und Schiffspfand-
briefbanken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 7628-6, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung,
10. das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem
Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts
sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7628-7, veröffentlichten berei-
nigten Fassung.

Artikel 19
Rückkehr zum
e i n h e i t l i c h e n Ve r o r d n u n g s r a n g
Die auf den Artikeln 11 bis 16 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-
ordnung geändert werden.
Artikel 20
Inkrafttreten
Artikel 1 § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 24 Abs. 5
und § 53, Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a sowie Artikel 11 tre-
ten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am 19. Juli 2005 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 22. Mai 2005
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1373. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4ec72edd00be0eed….