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Artikel 11 · BT-Drs. 19/2435 · S. 59

Zu Artikel 11 (Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes)

Zu Artikel 11 (Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes)
Die Änderung dient der Präzisierung des § 14 Absatz 2, der die Anwendung bestimmter Vorschriften des DSL
Bank-Umwandlungsgesetz im Fall einer Rechtsnachfolge vorsieht. Die Änderung stellt im Interesse des Vertrau-
ensschutzes klar, dass die Regelungen im Falle jeder weiteren Verschmelzung auch beim jeweiligen (weiteren)
übernehmenden Rechtsträger Anwendung finden. Dies betrifft die insbesondere die Vorschriften zugunsten der
Gläubiger umlaufender gedeckter Schuldverschreibungen (§ 7 Absatz 2 bis 6 und §§ 8 und 9) sowie der Gläubiger
Öffentlicher Pfandbriefe nach dem 2005 aufgehobenen Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-
schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (§ 10). Hierdurch sollen Rechtsunsicherheiten vermieden
werden, die durch Änderungen in Bezug auf die Deutsche Postbank AG als Rechtsnachfolgerin der DSL Bank
AG entstehen könnten. Im Interesse einer friktionsfreien Fortführung der bislang von der Deutschen Postbank AG
vorgenommenen Treuhandgeschäfte soll die weitere Übertragbarkeit auch für diesen durch § 13 geregelten Be-
reich klargestellt werden.

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Herkunft

BT-Drs. 19/2435, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 211.996–213.155 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 189bbc1fa0d30756….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP