Art 86 Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Stand: 02.07.2026
Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu Art 86 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 23.07.2020 – 15 B 288/20Zitiert von 7
- EuGH, 21.04.2026 – C-326/26Zitiert von 2
- EuGH, 03.04.2025 – C-710/23Zitiert von 8
- EuGH, 07.03.2024 – C-740/22Zitiert von 13
- VG Düsseldorf, 13.02.2020 – 29 L 2938/19Zitiert von 1
- VG Kassel, 15.05.2023 – 3 L 422/23.KS
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 16.04.2025 – 5 CS 24.1533
- BVerwG, 04.01.2024 – 20 F 3/22 · Geheimhaltung von PrüfervotenZitiert von 4
- BVerwG, 04.01.2024 – 20 F 4.22In-camera-Verfahren: Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung hinsichtlich der Vorlage von Prüfervoten zu einer Bachelorarbeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 86 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.