Gesetze / DSGVO

DSGVO

Art 84 Sanktionen

Stand: 10.07.2026

Datenschutzrecht2 Fassungen23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/84#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen — fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/84#abs-2 (2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.

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