Art 61 Gegenseitige Amtshilfe
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/61#abs-1 (1)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/61#abs-2 (2)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/61#abs-3 (3)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/61#abs-4 (4) Die ersuchte Aufsichtsbehörde lehnt das Ersuchen nur ab, wenn
a) sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht zuständig ist oder
b) ein Eingehen auf das Ersuchen gegen diese Verordnung verstoßen würde oder gegen das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem die Aufsichtsbehörde, bei der das Ersuchen eingeht, unterliegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/61#abs-5 (5)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/61#abs-6 (6)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/61#abs-7 (7)
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/61#abs-8 (8)
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/61#abs-9 (9)