Gesetze / DSGVO

DSGVO

Art 55 Zuständigkeit

Stand: 10.07.2026

Datenschutzrecht2 Fassungen29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/55#abs-1 (1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/55#abs-2 (2) Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/55#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

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