Art 55 Zuständigkeit
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/55#abs-1 (1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/55#abs-2 (2) Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/55#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu Art 55 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 06.10.2021 – C-245/20
- EuGH, 24.03.2022 – C-245/20Zitiert von 9
- EuGH, 16.01.2024 – C-33/22Zitiert von 9
- EuGH, 11.05.2023 – C-33/22Zitiert von 1
- EuGH, 15.06.2021 – C-645/19DSGVO: Befugnis einer nicht federführenden Aufsichtsbehörde zur Klageerhebung bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- OVG Hamburg, 07.10.2019 – 5 Bf 291/17Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- EuGH, 10.02.2026 – C-97/23Zitiert von 1
- BFH, 08.04.2025 – IX R 27/22 · Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVOZitiert von 2
- VG Hannover, 19.03.2025 – 10 A 5385/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 55 DSGVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.